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Entscheidung 11 Os 5/08g×

Entscheidung 11 Os 5/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os5/08g

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marsen G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marsen G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2007, GZ 023 Hv 159/07d-35, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Marsen G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurden Marsen G***** und Nadir I***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 7. September 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar drei Flaschen Champagner „Dom Perignon" im Gesamtwert von 336 EUR, Verfügungsberechtigten des Getränkehandelsunternehmens „C*****" mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hatten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Während Nadir I***** das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es Marsen G***** mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch fehl geht. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur gewerbsmäßigen Intention logisch und empirisch einwandfrei auf die Verabredung der Angeklagten, drei Flaschen sehr teuren Champagners wegzunehmen, die sie verkaufen wollten, weil die von G***** mitgeführten 60 EUR genügt hätten, um Getränke für den Eigenkonsum zu finanzieren (US 8 f), gestützt. Darüber hinaus bezogen sie die Einkommens- und Vermögenslosigkeit beider Angeklagten in ihre Erwägungen ein (US 11).

Deshalb und mit Blick auf die betreffenden Urteilsannahmen (US 7) kann vom vorgeworfenen substanzlosen Gebrauch der verba legalia (Ziffer 10,) keine Rede sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8; vergleiche Jerabek in WK² [2006] Paragraph 70, Rz 6).

Warum der Beutewert von 336 EUR nur knapp die Bagatellgrenze übersteige vergleiche Jerabek aaO Rz 12), leitet das Rechtsmittel nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz aaO Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Marsen G***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86545 11Os5.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00005.08G.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0110OS00005_08G0000_000