Während Nadir I***** das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es Marsen G***** mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch fehl geht. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur gewerbsmäßigen Intention logisch und empirisch einwandfrei auf die Verabredung der Angeklagten, drei Flaschen sehr teuren Champagners wegzunehmen, die sie verkaufen wollten, weil die von G***** mitgeführten 60 EUR genügt hätten, um Getränke für den Eigenkonsum zu finanzieren (US 8 f), gestützt. Darüber hinaus bezogen sie die Einkommens- und Vermögenslosigkeit beider Angeklagten in ihre Erwägungen ein (US 11).Während Nadir I***** das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es Marsen G***** mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch fehl geht. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur gewerbsmäßigen Intention logisch und empirisch einwandfrei auf die Verabredung der Angeklagten, drei Flaschen sehr teuren Champagners wegzunehmen, die sie verkaufen wollten, weil die von G***** mitgeführten 60 EUR genügt hätten, um Getränke für den Eigenkonsum zu finanzieren (US 8 f), gestützt. Darüber hinaus bezogen sie die Einkommens- und Vermögenslosigkeit beider Angeklagten in ihre Erwägungen ein (US 11).
Deshalb und mit Blick auf die betreffenden Urteilsannahmen (US 7) kann vom vorgeworfenen substanzlosen Gebrauch der verba legalia (Z 10) keine Rede sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8; vgl Jerabek in WK² [2006] § 70 Rz 6).Deshalb und mit Blick auf die betreffenden Urteilsannahmen (US 7) kann vom vorgeworfenen substanzlosen Gebrauch der verba legalia (Ziffer 10,) keine Rede sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8; vergleiche Jerabek in WK² [2006] Paragraph 70, Rz 6).
Warum der Beutewert von 336 EUR nur knapp die Bagatellgrenze übersteige (vgl Jerabek aaO Rz 12), leitet das Rechtsmittel nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz aaO Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Warum der Beutewert von 336 EUR nur knapp die Bagatellgrenze übersteige vergleiche Jerabek aaO Rz 12), leitet das Rechtsmittel nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz aaO Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Marsen G***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Marsen G***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.