Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490). Mit der Behauptung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen A***** vermag die Beschwerde zu den Fakten I.) und II.) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken, zumal sich die Tatrichter mit einzelnen Abweichungen in den Depositionen dieses Zeugen auseinandergesetzt haben, diese aber auf eine „deutlich erkennbare psychische Drucksituation" anlässlich dessen Vernehmung zurückführten.Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490). Mit der Behauptung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen A***** vermag die Beschwerde zu den Fakten römisch eins.) und römisch zwei.) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken, zumal sich die Tatrichter mit einzelnen Abweichungen in den Depositionen dieses Zeugen auseinandergesetzt haben, diese aber auf eine „deutlich erkennbare psychische Drucksituation" anlässlich dessen Vernehmung zurückführten.
Gleiches gilt für die Erwägungen zum Schuldspruchfaktum III.). In diesem Zusammenhang bringt der Angeklagte vor, der Zeuge G*****, ein mehrfach vorbestrafter Straftäter (vgl aber S 23/ON 12), sei nicht glaubwürdig und die Zeugin H***** von der sicherheitspolizeilichen Überwachungsgruppe habe den Angeklagten gar nicht identifizieren können (s aber S 7/ON 60). Qualifizierte Bedenken vermögen diese Einwände nicht hervorzurufen.Gleiches gilt für die Erwägungen zum Schuldspruchfaktum römisch drei.). In diesem Zusammenhang bringt der Angeklagte vor, der Zeuge G*****, ein mehrfach vorbestrafter Straftäter vergleiche aber S 23/ON 12), sei nicht glaubwürdig und die Zeugin H***** von der sicherheitspolizeilichen Überwachungsgruppe habe den Angeklagten gar nicht identifizieren können (s aber S 7/ON 60). Qualifizierte Bedenken vermögen diese Einwände nicht hervorzurufen.
Soweit die Beschwerde moniert, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Gericht von der Polizei keine objektiven Beweisergebnisse wie beispielsweise Kameraaufnahmen oder Lichtbilder verlangt habe, legt sie nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert war, zielführende Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Soweit die Beschwerde moniert, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Gericht von der Polizei keine objektiven Beweisergebnisse wie beispielsweise Kameraaufnahmen oder Lichtbilder verlangt habe, legt sie nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert war, zielführende Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.