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Entscheidung 11 Os 5/10k×

Entscheidung 11 Os 5/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os5/10k

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Tamas N*****, AZ 14 BE 218/09m des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Dezember 2009, AZ 20 Bs 495/09d, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Tamas N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Vollzugsgericht vom 23. November 2009, mit dem der Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug (Paragraph 133 a, StVG) abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Textnummer

E93485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00005.10K.0302.000

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0110OS00005_10K0000_000