Entscheidung 11 Os 5/10k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Tamas N*****, AZ 14 BE 218/09m des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Dezember 2009, AZ 20 Bs 495/09d, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Tamas N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Vollzugsgericht vom 23. November 2009, mit dem der Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug (§ 133a StVG) abgewiesen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Tamas N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Vollzugsgericht vom 23. November 2009, mit dem der Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug (Paragraph 133 a, StVG) abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00005.10K.0302.000
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJT_20100302_OGH0002_0110OS00005_10K0000_000