[3] Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich der Erstangeklagte * G* – gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO – (ausschließlich) gegen die Schuldsprüche A./ und B./I./1./ und 2./ sowie die Drittangeklagte * Gi* aus dem Grund der Z 5, 5a, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO gegen den sie betreffenden Schuldspruch D./. [3] Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich der Erstangeklagte * G* – gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO – (ausschließlich) gegen die Schuldsprüche A./ und B./I./1./ und 2./ sowie die Drittangeklagte * Gi* aus dem Grund der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen den sie betreffenden Schuldspruch D./.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten * G*:
[4] Vorauszuschicken ist, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe teilweise eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des im Einzelfall konkret bekämpften Schuldspruchs vermissen lassen und solcherart bedingte Unklarheiten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0100183). [4] Vorauszuschicken ist, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe teilweise eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des im Einzelfall konkret bekämpften Schuldspruchs vermissen lassen und solcherart bedingte Unklarheiten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0100183).
[5] Der ersichtlich zu den Schuldsprüchen A./I./ bis III./ und pauschal teils auch zu B./I./ ausgeführten Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Abweisung (ON 282 S 3) der Anträge auf Zeugenvernehmung zum Beweis [5] Der ersichtlich zu den Schuldsprüchen A./I./ bis römisch drei./ und pauschal teils auch zu B./I./ ausgeführten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch Abweisung (ON 282 S 3) der Anträge auf Zeugenvernehmung zum Beweis
-) mangelnder Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung der zu A./I./ bis III./ eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C* AG, A* GmbH & Co KG und der U* AG (Zeuge Mag. * P*);-) mangelnder Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung der zu A./I./ bis römisch drei./ eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C* AG, A* GmbH & Co KG und der U* AG (Zeuge Mag. * P*);
-) dafür, dass der Angeklagte aufgrund eines Investments in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro und damit „frische[m] Kapital“ in der fusionierten m* gmbh/Mc * AG (vgl hiezu auch die expliziten Erwägungen auf US 41) sowie infolge der Stundung von Forderungen bis zu 3 Millionen Euro durch den Hauptlieferanten T* von einer gesicherten „Liquidität des Unternehmens“ ausgehen habe dürfen (Zeuge * S*), und-) dafür, dass der Angeklagte aufgrund eines Investments in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro und damit „frische[m] Kapital“ in der fusionierten m* gmbh/Mc * AG vergleiche hiezu auch die expliziten Erwägungen auf US 41) sowie infolge der Stundung von Forderungen bis zu 3 Millionen Euro durch den Hauptlieferanten T* von einer gesicherten „Liquidität des Unternehmens“ ausgehen habe dürfen (Zeuge * S*), und
-) dafür, dass die g* GmbH das im November 2012 abgeschlossene Palettengeschäft mit einem Auftragsvolumen von rund 2,5 Millionen Euro tatsächlich ernsthaft betrieben und ein entsprechender Auftrag vorgelegen habe (* Sc*),
sodass der jeweils zur Herstellung des Tatbestands erforderliche Vorsatz nicht vorliege (ON 273 S 3 ff), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[6] Denn abgesehen davon, dass eine Erheblichkeit des Beweisthemas zum Vorliegen eines tatsächlichen Auftrags der g* GmbH mit Blick auf die weiteren, als falsch inkriminierten Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB nicht dargetan wird, ist auch nicht zu erkennen, inwiefern konkrete Angaben der genannten Zeugen zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten zu erwarten sind, womit die Beweisanträge auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielen (RIS-Justiz RS0118444, RS0107040 [T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Insbesondere stellten solche allfälligen Angaben bloß persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge dar, welche Anträge auf Zeugenvernehmung grundsätzlich nicht fundieren können und solcherart – auch unter dem Blickwinkel der Z 5 zweiter Fall – kein relevantes erörterungspflichtiges Beweismittel bilden (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). [6] Denn abgesehen davon, dass eine Erheblichkeit des Beweisthemas zum Vorliegen eines tatsächlichen Auftrags der g* GmbH mit Blick auf die weiteren, als falsch inkriminierten Beweismittel iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB nicht dargetan wird, ist auch nicht zu erkennen, inwiefern konkrete Angaben der genannten Zeugen zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten zu erwarten sind, womit die Beweisanträge auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielen (RIS-Justiz RS0118444, RS0107040 [T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Insbesondere stellten solche allfälligen Angaben bloß persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge dar, welche Anträge auf Zeugenvernehmung grundsätzlich nicht fundieren können und solcherart – auch unter dem Blickwinkel der Ziffer 5, zweiter Fall – kein relevantes erörterungspflichtiges Beweismittel bilden (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).
[7] Das in der Beschwerde als Versuch weiterer Antragsbegründung Nachgetragene ist prozessual verspätet (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). [7] Das in der Beschwerde als Versuch weiterer Antragsbegründung Nachgetragene ist prozessual verspätet (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
[8] Soweit die zu A./I./ bis III./ ausgeführte Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine fehlende Begründung in Ansehung des konstatierten Schädigungsvorsatzes releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter, wonach sich die jeweilige subjektive Tatseite zweifelsfrei aus dem (ausführlich konstatierten [US 8 ff]) objektiven Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung, die andere Feststellungen lebensfremd erscheinen lassen, ergibt (US 24; vgl auch US 29). Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen, ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei – wie aktuell – leugnenden (US 25) Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). [8] Soweit die zu A./I./ bis römisch drei./ ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine fehlende Begründung in Ansehung des konstatierten Schädigungsvorsatzes releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter, wonach sich die jeweilige subjektive Tatseite zweifelsfrei aus dem (ausführlich konstatierten [US 8 ff]) objektiven Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung, die andere Feststellungen lebensfremd erscheinen lassen, ergibt (US 24; vergleiche auch US 29). Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen, ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei – wie aktuell – leugnenden (US 25) Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
[9] Wann die Zahlungsunfähigkeit der „Unternehmen der P*-Gruppe“ (vgl das relevierte, mehrfach erörterte Sachverständigengutachten [ON 116 S 433]) für den Angeklagten subjektiv erkennbar war, ist fallkonkret ohne Relevanz für seinen zum Zeitpunkt der „täuschungsbedingten Kreditaufnahme“ erforderlichen Schädigungsvorsatz, sodass das Gericht nicht verhalten war, diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen zu treffen. [9] Wann die Zahlungsunfähigkeit der „Unternehmen der P*-Gruppe“ vergleiche das relevierte, mehrfach erörterte Sachverständigengutachten [ON 116 S 433]) für den Angeklagten subjektiv erkennbar war, ist fallkonkret ohne Relevanz für seinen zum Zeitpunkt der „täuschungsbedingten Kreditaufnahme“ erforderlichen Schädigungsvorsatz, sodass das Gericht nicht verhalten war, diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen zu treffen.
[10] Entgegen der zu den Schuldsprüchen B./I./1./a./ bis c./ ausgeführten Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall, dSn – die Konstatierungen prozessordnungswidrig ignorierend [RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 584] – auch Z 9 lit a) erweisen sich die deutlich getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 18) mit Verweis auf den objektiven Geschehensablauf (US 39; vgl auch US 24) – einmal mehr – als mängelfrei begründet (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). [10] Entgegen der zu den Schuldsprüchen B./I./1./a./ bis c./ ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5, erster und vierter Fall, dSn – die Konstatierungen prozessordnungswidrig ignorierend [RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584] – auch Ziffer 9, Litera a,) erweisen sich die deutlich getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 18) mit Verweis auf den objektiven Geschehensablauf (US 39; vergleiche auch US 24) – einmal mehr – als mängelfrei begründet (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
[11] Die gleichfalls zu den Schuldsprüchen A./I./ bis III./ ausgeführte und sich gegen den konstatierten Schädigungsvorsatz wendende Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ihr Ziel, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 24 ff [27 ff]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) neuerlich auf das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) und einzelne (im Übrigen singulär herausgegriffene) Ausführungen des Sachverständigen, wonach etwa „die Unternehmen […] gar nicht schlecht“, aber „einfach überspannt worden“ wären (ON 276 S 42 f), verweist und darüber hinaus releviert, dass [11] Die gleichfalls zu den Schuldsprüchen A./I./ bis römisch drei./ ausgeführte und sich gegen den konstatierten Schädigungsvorsatz wendende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ihr Ziel, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 24 ff [27 ff]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) neuerlich auf das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) und einzelne (im Übrigen singulär herausgegriffene) Ausführungen des Sachverständigen, wonach etwa „die Unternehmen […] gar nicht schlecht“, aber „einfach überspannt worden“ wären (ON 276 S 42 f), verweist und darüber hinaus releviert, dass
-) der Angeklagte gegenüber der C* AG und der U* AG (auch persönliche) Haftungen in Millionenhöhe übernommen habe,
-) eine (undatierte, vermutlich „Ende 2013, Anfang 2014“ erstellte) Power-Point-Präsentation der A* GmbH & Co KG Gründe für die „wirtschaftliche Schieflage“ der m* GmbH anführe,
-) nach den (isoliert dargestellten und zusammengefassten) Ausführungen des Sachverständigen (ON 276 S 44) das vierte Quartal den stärksten Verkaufszeitraum bilde und solcherart liquiditätsmäßig „z.B. auch die Zahlung an die A* und die erste G*-Rate“ erfolgen habe können, sowie gemäß (explizit erörtertem [US 35 f]) Protokoll der 4. Beiratssitzung der m* GmbH vom 2. Dezember 2013 (Beilage C 35, S 800 f zu ON 129) „der Liquiditätsplan […] bisher weitgehend eingehalten“ habe werden können,
-) nach Angaben des Zeugen * Sch* infolge erstmals fehlender neuer *-Produkte vor dem Weihnachtsgeschäft die Liquidität zum damaligen Zeitpunkt klar eingeschränkt gewesen sei (ON 273 S 34) und die Zeugin * Schm* dies, Liquiditätsprobleme jedoch bestreitend, bestätigte, und dass
-) nach weiterer Aussage des Zeugen Sch* die Liquidität vor dem und im Jänner 2014 „nicht so angeschlagen“ gewesen sei, dass man Forderungen nicht nachkommen hätte können bzw ihm dies nicht bekannt gewesen sei (ON 273 S 36).
[12] Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken. Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist – soweit nicht Aufklärungsrüge – nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1, T10], RS0117749, RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487 und 491). Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674). [12] Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken. Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist – soweit nicht Aufklärungsrüge – nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1, T10], RS0117749, RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487 und 491). Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674).
[13] Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider finden sich die zum Schuldspruch B./I./2./ bezüglich der subjektiven Tatseite vermissten Feststellungen (wenn auch disloziert, so doch hinreichend deutlich) auf US 39 arg: „hinsichtlich der unter Punkt B./I./ angeführten Taten“; s auch US 42). [13] Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider finden sich die zum Schuldspruch B./I./2./ bezüglich der subjektiven Tatseite vermissten Feststellungen (wenn auch disloziert, so doch hinreichend deutlich) auf US 39 arg: „hinsichtlich der unter Punkt B./I./ angeführten Taten“; s auch US 42).
[14] Trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils enthält das Rechtsmittel kein Sachvorbringen zu B./II./ (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). [14] Trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils enthält das Rechtsmittel kein Sachvorbringen zu B./II./ (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Drittangeklagten * Gi*:
[15] Soweit die Mängelrüge (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall, dSn Z 9 lit a) fehlende Feststellungen in Ansehung der zum Zeitpunkt der Tathandlungen bestehenden Kenntnis der Drittangeklagten zu Gläubigern des Erstangeklagten releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 581 und 584) die diesbezüglichen Konstatierungen, wonach der Erstangeklagte die Drittangeklagte (vor der zu D./ erfolgten Tatbegehung) in sein Vorhaben, nämlich Bestandteile seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, einweihte, worauf ihm die Drittangeklagte, die in der Folge ihre Taten bewusst und gewollt setzte und den Befriedigungsausfall der Gläubiger des Erstangeklagten ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (US 20), ihre Unterstützung zu verstehen gab und in der Folge vorgab, wirtschaftliche Eigentümerin der neu gegründeten mob* Gmbh zu sein (US 19; vgl auch US 41), was (ungeachtet ihrer Kenntnis von im Einzelnen transferierten Geldbeträgen oder [zur Tatsachenrüge vorgebracht] eingerichteten Verrechnungskonten) der essentiellen (und damit zumindest mitkausalen) Unterstützung des Erstangeklagten zur Verheimlichung dessen Vermögenswerte vor seinen Gläubigern diente (US 20). [15] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, erster, zweiter und vierter Fall, dSn Ziffer 9, Litera a,) fehlende Feststellungen in Ansehung der zum Zeitpunkt der Tathandlungen bestehenden Kenntnis der Drittangeklagten zu Gläubigern des Erstangeklagten releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 581 und 584) die diesbezüglichen Konstatierungen, wonach der Erstangeklagte die Drittangeklagte (vor der zu D./ erfolgten Tatbegehung) in sein Vorhaben, nämlich Bestandteile seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, einweihte, worauf ihm die Drittangeklagte, die in der Folge ihre Taten bewusst und gewollt setzte und den Befriedigungsausfall der Gläubiger des Erstangeklagten ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (US 20), ihre Unterstützung zu verstehen gab und in der Folge vorgab, wirtschaftliche Eigentümerin der neu gegründeten mob* Gmbh zu sein (US 19; vergleiche auch US 41), was (ungeachtet ihrer Kenntnis von im Einzelnen transferierten Geldbeträgen oder [zur Tatsachenrüge vorgebracht] eingerichteten Verrechnungskonten) der essentiellen (und damit zumindest mitkausalen) Unterstützung des Erstangeklagten zur Verheimlichung dessen Vermögenswerte vor seinen Gläubigern diente (US 20).
[16] Die in Ansehung der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin vermisste Begründung findet sich ausführlich in US 44 f.
[17] Mit spekulativen Erwägungen und eigener Würdigung gewonnener Beweisergebnisse, etwa es sei „denkunmöglich“, dass sie vorsätzlich gehandelt hätte, wird bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite der Drittangeklagten bekämpft.
[18] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) – teils das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholend – Beweisergebnisse hinsichtlich der konstatierten subjektiven Tatseite der Drittangeklagten vermisst sowie deren (zum angelasteten Beitrag betreffend die zu B./I./1./c./ festgestellten Tathandlungen des Erstangeklagten) „im Zweifel“ ergangenen Freispruch (US 6 f iVm US 22 iVm US 45 f) sowie deren zum Tatzeitpunkt bestehende Schwangerschaft releviert und die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter ignoriert sowie mit eigenen spekulativen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu wecken. [18] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) – teils das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholend – Beweisergebnisse hinsichtlich der konstatierten subjektiven Tatseite der Drittangeklagten vermisst sowie deren (zum angelasteten Beitrag betreffend die zu B./I./1./c./ festgestellten Tathandlungen des Erstangeklagten) „im Zweifel“ ergangenen Freispruch (US 6 f in Verbindung mit US 22 in Verbindung mit US 45 f) sowie deren zum Tatzeitpunkt bestehende Schwangerschaft releviert und die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter ignoriert sowie mit eigenen spekulativen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu wecken.
[19] Der Zweifelsgrundsatz wird in diesem Zusammenhang verfehlt geltend gemacht (RIS-Justiz RS0102162).
[20] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge Feststellungen zur Kenntnis der Drittangeklagten betreffend Gläubiger des Erstangeklagten vermisst, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 584) die hiezu getroffenen Konstatierungen (US 19, US 20; vgl auch US 41). [20] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge Feststellungen zur Kenntnis der Drittangeklagten betreffend Gläubiger des Erstangeklagten vermisst, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584) die hiezu getroffenen Konstatierungen (US 19, US 20; vergleiche auch US 41).
[21] Das gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erstattete Vorbringen verlässt
– indem es diese bloß unter teils selektiver Wiedergabe einzelner Urteilspassagen (vgl etwa US 22) in Abrede stellt – ebenso den Anfechtungsrahmen einer Rechtsrüge. [21] Das gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erstattete Vorbringen verlässt, – indem es diese bloß unter teils selektiver Wiedergabe einzelner Urteilspassagen vergleiche etwa US 22) in Abrede stellt – ebenso den Anfechtungsrahmen einer Rechtsrüge.
[22] Die Diversionsrüge (Z 10a) bestreitet die konstatierte subjektive Tatseite der Drittangeklagten und hält damit prozessordnungswidrig nicht an den getroffenen Feststellungen fest (US 48; RIS-Justiz RS0124801; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659). [22] Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) bestreitet die konstatierte subjektive Tatseite der Drittangeklagten und hält damit prozessordnungswidrig nicht an den getroffenen Feststellungen fest (US 48; RIS-Justiz RS0124801; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659).
[23] Im Übrigen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz leugnender Verantwortung der Beschwerdeführerin, die keine Bereitschaft zur Schadensgutmachung erkennen ließ und vor Schluss der Verhandlung einen Freispruch forderte (ON 282 S 6 f), von Unrechtseinsicht oder Verantwortungsübernahme auszugehen sei (RIS-Justiz RS0116299; Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36 f). [23] Im Übrigen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz leugnender Verantwortung der Beschwerdeführerin, die keine Bereitschaft zur Schadensgutmachung erkennen ließ und vor Schluss der Verhandlung einen Freispruch forderte (ON 282 S 6 f), von Unrechtseinsicht oder Verantwortungsübernahme auszugehen sei (RIS-Justiz RS0116299; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 f).
[24] Solcherart erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das eine schwere Schuld iSd § 32 StGB (vgl § 198 Abs 2 Z 2 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0116021, RS0114264, RS0086978) bestreitende Vorbringen. [24] Solcherart erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das eine schwere Schuld iSd Paragraph 32, StGB vergleiche Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116021, RS0114264, RS0086978) bestreitende Vorbringen.
[25] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Drittangeklagten waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * G* und * Gi* bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [25] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Drittangeklagten waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * G* und * Gi* bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[26] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [26] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.