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Entscheidung 11 Os 5/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os5/22b

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * G* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * G* und * Gi* sowie über die Berufungen des Angeklagten * H* und der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. Juni 2021, GZ 39 Hv 80/20i-283, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten * G* und * Gi* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, hinsichtlich der Angeklagten * Gi* auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch und bezüglich einer weiteren Angeklagten einen ebensolchen Schuldspruch enthaltenden Urteil wurden – soweit aktuell zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden relevant – * G* des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 3, StGB (A./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2,  StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, StGB (B./I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 289 StGB (B./II./) sowie * Gi* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, dritter Fall, 156 Absatz eins, StGB (D./) schuldig erkannt.

[2]           Danach haben in W* und andernorts

A./ * G* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte, nämlich die m* GmbH (römisch eins./ und römisch zwei./) bzw die Mc * AG (römisch drei./), unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte nachstehender Bankinstitute und Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, die m* GmbH habe im Jahr 2012 einen hohen Überschuss erzielt und weise eine positive Ertragsentwicklung auf, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Darlehens bzw eines Gesellschafterzuschusses verleitet, die diese Bankinstitute bzw Unternehmen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung auch nachgenannte falsche Beweismittel verwendete, und zwar

römisch eins./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 2012 bis einschließlich 30. Jänner 2013 Berechtigte der C* AG zum Abschluss eines Kreditvertrags in der Höhe von 1,6 Millionen Euro und Auszahlung der Kreditsumme in dieser Höhe an die m* GmbH unter Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Planrechnung für den Zeitraum 2012 bis 2015 sowie eines inhaltlich unrichtigen Prüfberichts, die jeweils auf falschen, überhöhten unterjährigen Lagerwerten und einem nicht existenten Umsatzerlös in der Höhe von 2,5 Millionen Euro beruhten, sowie unter Vorlage eines auf falschen Lagerwerten beruhenden Jahresabschlusses der mo* GmbH für das Jahr 2011, wodurch er auch über die Werthaltigkeit der Sicherheit täuschte;

römisch zwei./ im Zeitraum von zumindest September 2012 bis 1. Februar 2013 Berechtigte der a* GmbH & Co KG zur Gewährung und Auszahlung eines Gesellschafterzuschusses in der Höhe von 985.000 Euro und eines Gesellschafterdarlehens in der Höhe von 2,5 Millionen Euro an die m* GmbH unter Verwendung inhaltlich falscher Saldenlisten mit überhöhten Lagerwerten und einem nicht existenten Umsatzerlös von 2,5 Millionen Euro sowie der unter Punkt römisch eins./ dargestellten inhaltlich unrichtigen Planrechnung der m* GmbH für den Zeitraum 2012 bis 2015;

römisch drei./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 2012 bis einschließlich 26. Februar 2013 Berechtigte der U* AG zur Erhöhung des der Mc * AG eingeräumten Betriebsmittelkreditrahmens um 1.863.000 Euro unter Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Saldenliste mit zu Unrecht eingebuchten Erlösen in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro, sowie der unter Punkt römisch eins./ dargestellten inhaltlich unrichtigen Planrechnung und des Prüfberichts;

…

B./ * G*

römisch eins./ teils als faktischer Geschäftsführer nachgenannter Gesellschaften (1./), mithin als leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3, StGB), in wiederholten Angriffen Bestandteile seines Vermögens (2./) bzw des Vermögens nachgenannter Gesellschaften (1./) „verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst wirklich oder zum Schein verringert“, wodurch die Befriedigung seiner Gläubiger bzw der Gläubiger nachgenannter Gesellschaften „oder wenigstens eines von ihnen“ vereitelt „oder“ geschmälert wurde bzw hätte werden sollen (1./c./), wobei er insgesamt einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, nämlich

1./ indem er Entnahmen aus Unternehmensvermögen zu privaten Zwecken tätigte, wobei die entsprechende Gegenforderung des Unternehmens wertlos war, und zwar

a./ in der Zeit vom 30. August 2013 bis 4. August 2014 aus dem Vermögen

i./ der mo* GmbH in der Höhe von insgesamt 409.049,54 Euro;

ii./ der mco* GmbH in der Höhe von insgesamt 42.731,50 Euro und

iii./ der i* GmbH in der Höhe von insgesamt 9.503,93 Euro;

b./ in der Zeit vom 5. November 2014 bis 20. Dezember 2017 aus dem Vermögen der mc f* gmbh in der Höhe von insgesamt 25.227,06 Euro;

c./ im Zeitraum 2015 bis 19. Februar 2019 aus dem Vermögen der mob* Gmbh in der Höhe von insgesamt 219.393,97 Euro;

2./ indem er Überweisungen bzw Einzahlungen aus seinem Privatvermögen tätigte, und zwar

a./ am 28. Mai 2014 an * Gi* insgesamt 31.000 Euro;

b./ im Zeitraum vom 1. bis 16. Juli 2014 an die mob* Gmbh in mehreren Tranchen einen Gesamtbetrag von 118.500 Euro, verbunden mit der falschen Vorgabe, dass dieses Unternehmen nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum der * Gi* stand;

römisch zwei./ ...

…

D./ * Gi* zu den unter Punkt B./I./2./ dargestellten Taten des * G* beigetragen, indem sie ihm im Vorfeld ihre Unterstützung bei der Verschleierung von Vermögenswerten des * G* zusagte und sich bloß zum Schein als Gesellschafterin des Unternehmens mob* Gmbh im Firmenbuch eintragen ließ,

…

Rechtliche Beurteilung

[3] Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich der Erstangeklagte * G* – gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO – (ausschließlich) gegen die Schuldsprüche A./ und B./I./1./ und 2./ sowie die Drittangeklagte * Gi* aus dem Grund der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen den sie betreffenden Schuldspruch D./.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten * G*:

[4] Vorauszuschicken ist, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe teilweise eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des im Einzelfall konkret bekämpften Schuldspruchs vermissen lassen und solcherart bedingte Unklarheiten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0100183).

[5] Der ersichtlich zu den Schuldsprüchen A./I./ bis römisch drei./ und pauschal teils auch zu B./I./ ausgeführten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch Abweisung (ON 282 S 3) der Anträge auf Zeugenvernehmung zum Beweis

-) mangelnder Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung der zu A./I./ bis römisch drei./ eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C* AG, A* GmbH & Co KG und der U* AG (Zeuge Mag. * P*);

-) dafür, dass der Angeklagte aufgrund eines Investments in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro und damit „frische[m] Kapital“ in der fusionierten m* gmbh/Mc * AG vergleiche hiezu auch die expliziten Erwägungen auf US 41) sowie infolge der Stundung von Forderungen bis zu 3 Millionen Euro durch den Hauptlieferanten T* von einer gesicherten „Liquidität des Unternehmens“ ausgehen habe dürfen (Zeuge * S*), und

-) dafür, dass die g* GmbH das im November 2012 abgeschlossene Palettengeschäft mit einem Auftragsvolumen von rund 2,5 Millionen Euro tatsächlich ernsthaft betrieben und ein entsprechender Auftrag vorgelegen habe (* Sc*),

sodass der jeweils zur Herstellung des Tatbestands erforderliche Vorsatz nicht vorliege (ON 273 S 3 ff), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[6] Denn abgesehen davon, dass eine Erheblichkeit des Beweisthemas zum Vorliegen eines tatsächlichen Auftrags der g* GmbH mit Blick auf die weiteren, als falsch inkriminierten Beweismittel iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB nicht dargetan wird, ist auch nicht zu erkennen, inwiefern konkrete Angaben der genannten Zeugen zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten zu erwarten sind, womit die Beweisanträge auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielen (RIS-Justiz RS0118444, RS0107040 [T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Insbesondere stellten solche allfälligen Angaben bloß persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge dar, welche Anträge auf Zeugenvernehmung grundsätzlich nicht fundieren können und solcherart – auch unter dem Blickwinkel der Ziffer 5, zweiter Fall – kein relevantes erörterungspflichtiges Beweismittel bilden (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).

[7] Das in der Beschwerde als Versuch weiterer Antragsbegründung Nachgetragene ist prozessual verspätet (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

[8] Soweit die zu A./I./ bis römisch drei./ ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine fehlende Begründung in Ansehung des konstatierten Schädigungsvorsatzes releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter, wonach sich die jeweilige subjektive Tatseite zweifelsfrei aus dem (ausführlich konstatierten [US 8 ff]) objektiven Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung, die andere Feststellungen lebensfremd erscheinen lassen, ergibt (US 24; vergleiche auch US 29). Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen, ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei – wie aktuell – leugnenden (US 25) Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

[9] Wann die Zahlungsunfähigkeit der „Unternehmen der P*-Gruppe“ vergleiche das relevierte, mehrfach erörterte Sachverständigengutachten [ON 116 S 433]) für den Angeklagten subjektiv erkennbar war, ist fallkonkret ohne Relevanz für seinen zum Zeitpunkt der „täuschungsbedingten Kreditaufnahme“ erforderlichen Schädigungsvorsatz, sodass das Gericht nicht verhalten war, diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen zu treffen.

[10] Entgegen der zu den Schuldsprüchen B./I./1./a./ bis c./ ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5, erster und vierter Fall, dSn – die Konstatierungen prozessordnungswidrig ignorierend [RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584] – auch Ziffer 9, Litera a,) erweisen sich die deutlich getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 18) mit Verweis auf den objektiven Geschehensablauf (US 39; vergleiche auch US 24) – einmal mehr – als mängelfrei begründet (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

[11] Die gleichfalls zu den Schuldsprüchen A./I./ bis römisch drei./ ausgeführte und sich gegen den konstatierten Schädigungsvorsatz wendende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ihr Ziel, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 24 ff [27 ff]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) neuerlich auf das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) und einzelne (im Übrigen singulär herausgegriffene) Ausführungen des Sachverständigen, wonach etwa „die Unternehmen […] gar nicht schlecht“, aber „einfach überspannt worden“ wären (ON 276 S 42 f), verweist und darüber hinaus releviert, dass

-) der Angeklagte gegenüber der C* AG und der U* AG (auch persönliche) Haftungen in Millionenhöhe übernommen habe,

-) eine (undatierte, vermutlich „Ende 2013, Anfang 2014“ erstellte) Power-Point-Präsentation der A* GmbH & Co KG Gründe für die „wirtschaftliche Schieflage“ der m* GmbH anführe,

-) nach den (isoliert dargestellten und zusammengefassten) Ausführungen des Sachverständigen (ON 276 S 44) das vierte Quartal den stärksten Verkaufszeitraum bilde und solcherart liquiditätsmäßig „z.B. auch die Zahlung an die A* und die erste G*-Rate“ erfolgen habe können, sowie gemäß (explizit erörtertem [US 35 f]) Protokoll der 4. Beiratssitzung der m* GmbH vom 2. Dezember 2013 (Beilage C 35, S 800 f zu ON 129) „der Liquiditätsplan […] bisher weitgehend eingehalten“ habe werden können,

-) nach Angaben des Zeugen * Sch* infolge erstmals fehlender neuer *-Produkte vor dem Weihnachtsgeschäft die Liquidität zum damaligen Zeitpunkt klar eingeschränkt gewesen sei (ON 273 S 34) und die Zeugin * Schm* dies, Liquiditätsprobleme jedoch bestreitend, bestätigte, und dass

-) nach weiterer Aussage des Zeugen Sch* die Liquidität vor dem und im Jänner 2014 „nicht so angeschlagen“ gewesen sei, dass man Forderungen nicht nachkommen hätte können bzw ihm dies nicht bekannt gewesen sei (ON 273 S 36).

[12] Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken. Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist – soweit nicht Aufklärungsrüge – nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1, T10], RS0117749, RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487 und 491). Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674).

[13] Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider finden sich die zum Schuldspruch B./I./2./ bezüglich der subjektiven Tatseite vermissten Feststellungen (wenn auch disloziert, so doch hinreichend deutlich) auf US 39 arg: „hinsichtlich der unter Punkt B./I./ angeführten Taten“; s auch US 42).

[14] Trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils enthält das Rechtsmittel kein Sachvorbringen zu B./II./ (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Drittangeklagten * Gi*:

[15] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, erster, zweiter und vierter Fall, dSn Ziffer 9, Litera a,) fehlende Feststellungen in Ansehung der zum Zeitpunkt der Tathandlungen bestehenden Kenntnis der Drittangeklagten zu Gläubigern des Erstangeklagten releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 581 und 584) die diesbezüglichen Konstatierungen, wonach der Erstangeklagte die Drittangeklagte (vor der zu D./ erfolgten Tatbegehung) in sein Vorhaben, nämlich Bestandteile seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, einweihte, worauf ihm die Drittangeklagte, die in der Folge ihre Taten bewusst und gewollt setzte und den Befriedigungsausfall der Gläubiger des Erstangeklagten ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (US 20), ihre Unterstützung zu verstehen gab und in der Folge vorgab, wirtschaftliche Eigentümerin der neu gegründeten mob* Gmbh zu sein (US 19; vergleiche auch US 41), was (ungeachtet ihrer Kenntnis von im Einzelnen transferierten Geldbeträgen oder [zur Tatsachenrüge vorgebracht] eingerichteten Verrechnungskonten) der essentiellen (und damit zumindest mitkausalen) Unterstützung des Erstangeklagten zur Verheimlichung dessen Vermögenswerte vor seinen Gläubigern diente (US 20).

[16]       Die in Ansehung der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin vermisste Begründung findet sich ausführlich in US 44 f.

[17]       Mit spekulativen Erwägungen und eigener Würdigung gewonnener Beweisergebnisse, etwa es sei „denkunmöglich“, dass sie vorsätzlich gehandelt hätte, wird bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite der Drittangeklagten bekämpft.

[18] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) – teils das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholend – Beweisergebnisse hinsichtlich der konstatierten subjektiven Tatseite der Drittangeklagten vermisst sowie deren (zum angelasteten Beitrag betreffend die zu B./I./1./c./ festgestellten Tathandlungen des Erstangeklagten) „im Zweifel“ ergangenen Freispruch (US 6 f in Verbindung mit US 22 in Verbindung mit US 45 f) sowie deren zum Tatzeitpunkt bestehende Schwangerschaft releviert und die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter ignoriert sowie mit eigenen spekulativen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu wecken.

[19]       Der Zweifelsgrundsatz wird in diesem Zusammenhang verfehlt geltend gemacht (RIS-Justiz RS0102162).

[20] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge Feststellungen zur Kenntnis der Drittangeklagten betreffend Gläubiger des Erstangeklagten vermisst, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584) die hiezu getroffenen Konstatierungen (US 19, US 20; vergleiche auch US 41).

[21] Das gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erstattete Vorbringen verlässt, – indem es diese bloß unter teils selektiver Wiedergabe einzelner Urteilspassagen vergleiche etwa US 22) in Abrede stellt – ebenso den Anfechtungsrahmen einer Rechtsrüge.

[22] Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) bestreitet die konstatierte subjektive Tatseite der Drittangeklagten und hält damit prozessordnungswidrig nicht an den getroffenen Feststellungen fest (US 48; RIS-Justiz RS0124801; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659).

[23] Im Übrigen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz leugnender Verantwortung der Beschwerdeführerin, die keine Bereitschaft zur Schadensgutmachung erkennen ließ und vor Schluss der Verhandlung einen Freispruch forderte (ON 282 S 6 f), von Unrechtseinsicht oder Verantwortungsübernahme auszugehen sei (RIS-Justiz RS0116299; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 f).

[24] Solcherart erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das eine schwere Schuld iSd Paragraph 32, StGB vergleiche Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116021, RS0114264, RS0086978) bestreitende Vorbringen.

[25] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Drittangeklagten waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * G* und * Gi* bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[26] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00005.22B.0405.000

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00005_22B0000_000