[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge ortet mit Blick auf die zu I./ (unbestritten) erst später gesetzten Betrugshandlungen der unmittelbaren Täter eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und einen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Entscheidungsgründe zur zeitlichen Einordnung der als Beitragshandlungen iSd § 12 dritter Fall StGB inkriminierten Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit der Übernahme der F* GmbH. Allerdings sind nur Tatsachen mit dem Vorbringen eines Begründungsmangels bekämpfbar, die für den Schuldspruch oder die rechtliche Unterstellung der Tat entscheidend sind (vgl RIS-Justiz RS0106268). [4] Die Mängelrüge ortet mit Blick auf die zu römisch eins./ (unbestritten) erst später gesetzten Betrugshandlungen der unmittelbaren Täter eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) und einen inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) der Entscheidungsgründe zur zeitlichen Einordnung der als Beitragshandlungen iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB inkriminierten Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit der Übernahme der F* GmbH. Allerdings sind nur Tatsachen mit dem Vorbringen eines Begründungsmangels bekämpfbar, die für den Schuldspruch oder die rechtliche Unterstellung der Tat entscheidend sind vergleiche RIS-Justiz RS0106268).
[5] Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Falls des § 12 StGB in Betracht. Ein strafbarer Tatbeitrag kann nicht nur während der Tat (bis zu ihrer materiellen Vollendung; vgl RIS-Justiz RS0103999), sondern auch schon vor Beginn des Versuchsstadiums in der Vorbereitungsphase geleistet werden (RIS-Justiz RS0090195 [insbesondere T2 und T7]). Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht hat (§ 15 Abs 1 und Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0089552, RS0090016). [5] Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Falls des Paragraph 12, StGB in Betracht. Ein strafbarer Tatbeitrag kann nicht nur während der Tat (bis zu ihrer materiellen Vollendung; vergleiche RIS-Justiz RS0103999), sondern auch schon vor Beginn des Versuchsstadiums in der Vorbereitungsphase geleistet werden (RIS-Justiz RS0090195 [insbesondere T2 und T7]). Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht hat (Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, StGB; RIS-Justiz RS0089552, RS0090016).
[6] Da der gemeinsame Tatplan zu I./ nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen bereits zum Zeitpunkt der Involvierung des Angeklagten in die Übernahme der in Rede stehenden Gesellschaft deren Anschaffung zum Zweck der Einbindung in die betrügerische Schaltung von Verkaufsanzeigen auf einer Verkaufsplattform im Internet vorsah (US 6 ff, 18) und die danach im Jänner 2021 gesetzten Täuschungshandlungen der unmittelbaren Täter (Veröffentlichung von unredlichen Verkaufsinseraten im Internet) sogar zum Erfolg führten (US 7 f), spricht die von der Beschwerde relevierte Frage, zu welchem Zeitpunkt in der Vorbereitungsphase der Angeklagte die ihm als sonstiger Tatbeitrag iSd § 12 dritter Fall StGB zur Last liegenden Handlungen gesetzt hat, von vornherein keine im konkreten Fall entscheidende Tatsache an. [6] Da der gemeinsame Tatplan zu römisch eins./ nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen bereits zum Zeitpunkt der Involvierung des Angeklagten in die Übernahme der in Rede stehenden Gesellschaft deren Anschaffung zum Zweck der Einbindung in die betrügerische Schaltung von Verkaufsanzeigen auf einer Verkaufsplattform im Internet vorsah (US 6 ff, 18) und die danach im Jänner 2021 gesetzten Täuschungshandlungen der unmittelbaren Täter (Veröffentlichung von unredlichen Verkaufsinseraten im Internet) sogar zum Erfolg führten (US 7 f), spricht die von der Beschwerde relevierte Frage, zu welchem Zeitpunkt in der Vorbereitungsphase der Angeklagte die ihm als sonstiger Tatbeitrag iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB zur Last liegenden Handlungen gesetzt hat, von vornherein keine im konkreten Fall entscheidende Tatsache an.
[7] Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (vgl RIS-Justiz RS0117961 [T8], RS0099711) ist der „hilfsweise“ (nominell) auch auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Beschwerde nicht zu entnehmen. [7] Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge vergleiche RIS-Justiz RS0117961 [T8], RS0099711) ist der „hilfsweise“ (nominell) auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Beschwerde nicht zu entnehmen.
[8] Die auf der Straflosigkeit der Beteiligung (bloß) an einer Vorbereitungshandlung aufbauende Rechtsrüge zu I./ (Z 9 lit a) erklärt nicht (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Beteiligung an der Vorbereitung einer strafbaren Handlung auch dann straflos bleiben sollte, wenn der unmittelbare Täter – wie nach dem vorliegenden Urteilssachverhalt (US 7) – (wenn auch erst später) gar wohl in das Versuchsstadium eingetreten ist (vgl erneut § 15 Abs 1 und Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0090195 [insbesondere T2 und T7]; RS0089552; RS0090016) und die Tatvollendung (beim Betrug: Eintritt des Vermögensschadens) überdies sogar gelungen ist (US 7 f). [8] Die auf der Straflosigkeit der Beteiligung (bloß) an einer Vorbereitungshandlung aufbauende Rechtsrüge zu römisch eins./ (Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Beteiligung an der Vorbereitung einer strafbaren Handlung auch dann straflos bleiben sollte, wenn der unmittelbare Täter – wie nach dem vorliegenden Urteilssachverhalt (US 7) – (wenn auch erst später) gar wohl in das Versuchsstadium eingetreten ist vergleiche erneut Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, StGB; RIS-Justiz RS0090195 [insbesondere T2 und T7]; RS0089552; RS0090016) und die Tatvollendung (beim Betrug: Eintritt des Vermögensschadens) überdies sogar gelungen ist (US 7 f).
[9] Soweit der Beschwerdeführer eine Totalaufhebung des Urteils bzw einen Freispruch zur Gänze anstrebt (ON 170.2, S 15), lässt er zu II./ und III./ die Bezeichnung von seiner Ansicht nach Nichtigkeit bildenden Umständen vermissen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). [9] Soweit der Beschwerdeführer eine Totalaufhebung des Urteils bzw einen Freispruch zur Gänze anstrebt (ON 170.2, S 15), lässt er zu römisch zwei./ und römisch drei./ die Bezeichnung von seiner Ansicht nach Nichtigkeit bildenden Umständen vermissen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[10] Die Sanktionsrüge wendet eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 39 Abs 1 StGB ein (Z 11 erster Fall). [10] Die Sanktionsrüge wendet eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB ein (Ziffer 11, erster Fall).
[11] Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen wurde der Angeklagte am 3. Dezember 2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter anderem wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 5, 223 Abs 2, 224 und 224a erster Fall StGB, §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer teils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil dieser Strafe bis zum 17. Februar 2016 vollzogen wurde. An diesem Tag wurde er zum Zweck der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert. [11] Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen wurde der Angeklagte am 3. Dezember 2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter anderem wegen Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, 223, Absatz 2, 224 und 224 a erster Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer teils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil dieser Strafe bis zum 17. Februar 2016 vollzogen wurde. An diesem Tag wurde er zum Zweck der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert.
[12] Am 11. April 2013 wurde er vom Amtsgericht München unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
[13] Am 15. September 2016 wurde der Angeklagte vom Landgericht München I unter anderem wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Unter einem wurde die vom Amtsgericht München gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Angeklagte befand sich in weiterer Folge bis 2020 in Haft (US 5 f). [13] Am 15. September 2016 wurde der Angeklagte vom Landgericht München römisch eins unter anderem wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Unter einem wurde die vom Amtsgericht München gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Angeklagte befand sich in weiterer Folge bis 2020 in Haft (US 5 f).
[14] Nach dem Beschwerdevorbringen sei die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2015 zur Aburteilung gelangte (schwere) Sachbeschädigung weder strafsatzbestimmend gewesen, noch sei sie als einschlägig (zum vorliegenden Betrug) anzusehen, handle es sich doch um ein „Vermögensschädigungs- und kein Vermögensentziehungsdelikt mit Bereicherungsabsicht“. Der dem Urteil des Amtsgerichts München vom 11. April 2013 zugrunde liegende Menschenhandel sei ein Freiheitsentziehungs- und kein (einschlägiges) Vermögensdelikt.
[15] Überdies sei die Verbüßung dieser Freiheitsstrafe erst aufgrund des Widerrufs einer zunächst gewährten bedingten Strafnachsicht und ohne zeitliche Unterbrechung zur Verbüßung der vom Landgericht München I am 15. September 2016 wegen Autodiebstahls verhängten Freiheitsstrafe erfolgt, sodass sich die Wirkungslosigkeit des Strafübels nicht – wie von der Systematik des § 39 StGB vorausgesetzt – in der zweimaligen faktischen (teilweisen) Verbüßung einer Strafhaft manifestiert habe. [15] Überdies sei die Verbüßung dieser Freiheitsstrafe erst aufgrund des Widerrufs einer zunächst gewährten bedingten Strafnachsicht und ohne zeitliche Unterbrechung zur Verbüßung der vom Landgericht München römisch eins am 15. September 2016 wegen Autodiebstahls verhängten Freiheitsstrafe erfolgt, sodass sich die Wirkungslosigkeit des Strafübels nicht – wie von der Systematik des Paragraph 39, StGB vorausgesetzt – in der zweimaligen faktischen (teilweisen) Verbüßung einer Strafhaft manifestiert habe.
[16] Dazu ist festzuhalten, dass sowohl der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 3. Dezember 2015 (unter anderem wegen Sachbeschädigung) als auch jener durch das Landgericht München I am 15. September 2016 (unter anderem wegen Diebstahls) Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut (vgl zum „gleichartigen Rückfall“ Flora in WK2 StGB § 39 Rz 21; vgl auch RIS-Justiz RS0091996), nämlich gegen fremdes Vermögen (vgl den sechsten Abschnitt des besonderen Teils des StGB) ebenso zu Grunde liegen wie der gegenständlichen Aburteilung wegen Betrügereien. Zur Rückfallsbegründung genügt es aber, wenn die Strafen (wie demnach hier) auch wegen auf der gleichen schädlichen Neigung (hier § 71 erster Fall StGB) beruhenden Taten ausgesprochen und verbüßt wurden (RIS-Justiz RS0091361). [16] Dazu ist festzuhalten, dass sowohl der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 3. Dezember 2015 (unter anderem wegen Sachbeschädigung) als auch jener durch das Landgericht München römisch eins am 15. September 2016 (unter anderem wegen Diebstahls) Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut vergleiche zum „gleichartigen Rückfall“ Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 21; vergleiche auch RIS-Justiz RS0091996), nämlich gegen fremdes Vermögen vergleiche den sechsten Abschnitt des besonderen Teils des StGB) ebenso zu Grunde liegen wie der gegenständlichen Aburteilung wegen Betrügereien. Zur Rückfallsbegründung genügt es aber, wenn die Strafen (wie demnach hier) auch wegen auf der gleichen schädlichen Neigung (hier Paragraph 71, erster Fall StGB) beruhenden Taten ausgesprochen und verbüßt wurden (RIS-Justiz RS0091361).
[17] Ob auch die Verurteilung durch das Amtsgericht München am 11. April 2013 (zum Teil) wegen Straftaten erfolgte, die iSd § 71 öStGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (vgl RIS-Justiz RS0092076 zu § 217 öStGB idF BGBl 1974/60, RS0092065 zu §§ 214 bis 217 öStGB), kann damit dahinstehen. [17] Ob auch die Verurteilung durch das Amtsgericht München am 11. April 2013 (zum Teil) wegen Straftaten erfolgte, die iSd Paragraph 71, öStGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen vergleiche RIS-Justiz RS0092076 zu Paragraph 217, öStGB in der Fassung BGBl 1974/60, RS0092065 zu Paragraphen 214 bis 217 öStGB), kann damit dahinstehen.
[18] Im Übrigen können zwei Freiheitsstrafen auch dann als iSd § 39 Abs 1 StGB rückfallsbegründend herangezogen werden, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgend (zumindest teilweise) verbüßt worden sind (vgl Flora in WK2 StGB § 39 Rz 18 und Leukauf/Steininger/Tipold, StGB Update 2020 § 39 Rz 11; aA Bruckmüller, SbgK § 39 Rz 105). [18] Im Übrigen können zwei Freiheitsstrafen auch dann als iSd Paragraph 39, Absatz eins, StGB rückfallsbegründend herangezogen werden, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgend (zumindest teilweise) verbüßt worden sind vergleiche Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 18 und Leukauf/Steininger/Tipold, StGB Update 2020 Paragraph 39, Rz 11; aA Bruckmüller, SbgK Paragraph 39, Rz 105).
[19] Der weiteren Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider stellt die erschwerende Heranziehung „mehrfacher“ Deliktsqualifikation (selbst neben „mehrfachen“ Angriffen; vgl RIS-Justiz RS0091375 [T5, T6]) im konkreten Fall keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (§ 32 Abs 2 StGB), weil § 148 zweiter Fall iVm § 70 Abs 1 Z 3 StGB die Begehung dreier nach § 147 Abs 1 bis 2 StGB qualifizierter Betrügereien voraussetzt, wohingegen dem Angeklagten insgesamt 30, jeweils nach § 147 Abs 1 oder Abs 2 StGB qualifizierte Betrugshandlungen zur Last fallen (vgl RIS-Justiz RS0116020, RS0091375 [T6]). [19] Der weiteren Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider stellt die erschwerende Heranziehung „mehrfacher“ Deliktsqualifikation (selbst neben „mehrfachen“ Angriffen; vergleiche RIS-Justiz RS0091375 [T5, T6]) im konkreten Fall keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), weil Paragraph 148, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB die Begehung dreier nach Paragraph 147, Absatz eins bis 2 StGB qualifizierter Betrügereien voraussetzt, wohingegen dem Angeklagten insgesamt 30, jeweils nach Paragraph 147, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB qualifizierte Betrugshandlungen zur Last fallen vergleiche RIS-Justiz RS0116020, RS0091375 [T6]).
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.