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Entscheidung 11 Os 5/26h×

Entscheidung 11 Os 5/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os5/26h

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, AZ 8 U 27/25y des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 21. Oktober 2025 (ON 16) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Staatsanwalt Mag. Lindenbauer zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 8 U 27/25y des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 21. Oktober 2025 ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. August 2025, GZ 75 BE 163/25f-5, gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre (ON 16) Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit zu AZ 75 BE 163/25f des Landesgerichts Klagenfurt ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1]              Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. August 2025, GZ 75 BE 163/25f-5, wurde * M* am 20. September 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.

[2]         Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 21. Oktober 2025, GZ 8 U 27/25y-16, wurde * M* eines am 21. März 2025 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[3]         Mit zugleich ergangenem Beschluss wurde (unter anderem) gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO vom Widerruf der zu AZ 75 BE 163/25f des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 16, 4).

Rechtliche Beurteilung

[4]              Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der dargestellte Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[5]         Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811 und RS0092019). Wird die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung in einem solchen Fall nicht widerrufen, so kann das erkennende Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB).

[6]         Die der gegenständlichen Beschlussfassung zu Grunde liegende strafbare Handlung wurde begangen, bevor die zu AZ 75 BE 163/25f des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht bestimmte Probezeit zu laufen begann (Paragraph 49, erster Satz StGB), sodass der Beschluss Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB verletzt.

[7]         Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war ihre Feststellung mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E146966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00005.26H.0210.000

Im RIS seit

20.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260210_OGH0002_0110OS00005_26H0000_000