Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Entgegen der in der Berufung verfochtenen Meinung kann nicht zusätzlich als mildernd gewertet werden, daß 'kein massives Vorgehen' des Angeklagten vorgelegen sei, denn die Unterlassung weiterer Gewaltanwendung war lediglich auf das durch die Hilferufe des Opfers bewirkte Erscheinen zweier Männer am Tatort zurückzuführen. Auch die im Gutachten des Sachverständigen Doz. Dr. B konstatierte Psychopathie des Angeklagten kann nicht als mildernd ins Gewicht fallen. Sie wird nämlich durch die erhöhte Gefährlichkeit des Täters aufgewogen, die sich darin manifestiert, daß er trotz wiederholter empfindlicher Abstrafungen wegen einschlägiger strafbarer Handlungen neuerlich in der gleichen schädlichen Richtung delinquierte. Daß - verglichen mit dem im ersten Verfahrensgang gefällten Schuldspruch - nun eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. entfiel, ändert nichts am Unrechtsgehalt der Tat:Entgegen der in der Berufung verfochtenen Meinung kann nicht zusätzlich als mildernd gewertet werden, daß 'kein massives Vorgehen' des Angeklagten vorgelegen sei, denn die Unterlassung weiterer Gewaltanwendung war lediglich auf das durch die Hilferufe des Opfers bewirkte Erscheinen zweier Männer am Tatort zurückzuführen. Auch die im Gutachten des Sachverständigen Doz. Dr. B konstatierte Psychopathie des Angeklagten kann nicht als mildernd ins Gewicht fallen. Sie wird nämlich durch die erhöhte Gefährlichkeit des Täters aufgewogen, die sich darin manifestiert, daß er trotz wiederholter empfindlicher Abstrafungen wegen einschlägiger strafbarer Handlungen neuerlich in der gleichen schädlichen Richtung delinquierte. Daß - verglichen mit dem im ersten Verfahrensgang gefällten Schuldspruch - nun eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. entfiel, ändert nichts am Unrechtsgehalt der Tat:
Die leichte Körperverletzung ist nicht selbständig strafbar (SSt. 46/66), fällt aber, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, als erschwernd ins Gewicht.
Dennoch erscheint eine Herabsetzung des Strafausmaßes geboten:
Im vorliegenden Fall war die Strafe als Zusatzstrafe zum oberwähnten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Februar 1979 zu verhängen, mit welchem der Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden war, weil er in der Nacht zum 18.Dezember 1978 unter erheblichem Alkoholeinfluß mehrere plumpe Einbruchsversuche begangen hatte. Der Unrechtsgehalt dieser Taten ist nicht allzu hoch zu veranschlagen, was sinnfällig auch darin seinen Ausdruck findet, daß - trotz einer einschlägigen Vorstrafe - die außerordentliche Strafmilderung des § 41Im vorliegenden Fall war die Strafe als Zusatzstrafe zum oberwähnten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Februar 1979 zu verhängen, mit welchem der Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden war, weil er in der Nacht zum 18.Dezember 1978 unter erheblichem Alkoholeinfluß mehrere plumpe Einbruchsversuche begangen hatte. Der Unrechtsgehalt dieser Taten ist nicht allzu hoch zu veranschlagen, was sinnfällig auch darin seinen Ausdruck findet, daß - trotz einer einschlägigen Vorstrafe - die außerordentliche Strafmilderung des Paragraph 41
StGB. angewendet wurde.
Der Oberste Gerichtshof erachtet, daß bei gemeinsamer Aburteilung der Diebstahlsfakten mit jenem Delikt, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von (insgesamt) zwei Jahren als dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Angeklagten entsprechend auszumessen gewesen wäre. Davon ist die bereits verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten abzuziehen und somit der verbleibende Rest von neunzehn Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu verhängen (vgl. EvBl. 1978/89 = RZ. 1978/23 u.a.). Auf dieses Maß war somit die Freiheitsstrafe herabzusetzen.Der Oberste Gerichtshof erachtet, daß bei gemeinsamer Aburteilung der Diebstahlsfakten mit jenem Delikt, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von (insgesamt) zwei Jahren als dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Angeklagten entsprechend auszumessen gewesen wäre. Davon ist die bereits verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten abzuziehen und somit der verbleibende Rest von neunzehn Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu verhängen vergleiche EvBl. 1978/89 = RZ. 1978/23 u.a.). Auf dieses Maß war somit die Freiheitsstrafe herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.