Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung.
Unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels rügt der Beschwerdeführer zunächst, das Schöffengericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB bejaht. Abgesehen davon, daß eine Heranziehung der Norm des § 39 StGB bei der Strafbemessung dem Urteil nicht zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Rüge überhaupt um ein Vorbringen, das nur im Rahmen des Berufungsverfahrens sachlich behandelt werden kann. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht geltend gemacht (siehe Leukauf-Steininger 2 , RN 19 zu § 39 StGB).Unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels rügt der Beschwerdeführer zunächst, das Schöffengericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB bejaht. Abgesehen davon, daß eine Heranziehung der Norm des Paragraph 39, StGB bei der Strafbemessung dem Urteil nicht zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Rüge überhaupt um ein Vorbringen, das nur im Rahmen des Berufungsverfahrens sachlich behandelt werden kann. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht geltend gemacht (siehe Leukauf-Steininger 2 , RN 19 zu Paragraph 39, StGB).
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes, indem er (nur) auszugsweise die Sachverhaltsannahme des Schöffengerichtes wiedergibt und meint, gehe man von diesem Sachverhalt aus, dann sei sein Verhalten lediglich als Notzucht und als mit Einschränkung der persönlichen Freiheit real konkurrierender Diebstahl zu werten.
Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch die ausdrückliche (im Verein mit dem - des weiteren konstatierten - schon früher gefaßten Sachwegnahmevorsatz die rechtliche Würdigung der Tat als Raub rechtfertigende) Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte, nachdem er sich nach vollendeter Notzucht gereinigt hatte, neuerlich Gewalt gegen das Opfer anwendete, indem er es 'mit jeder Hand an der Lehne des Sessels festgebunden und darüber hinaus den Bauch und den Oberkörper der Zeugin mit einer Schnur am Sessel festgebunden' hat (S 324 f d.A), ehe er Geld und Uhr an sich brachte. Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber Festhalten an allen (wesentlichen) Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung.
Da sich sohin zeigt, daß vom Angeklagten in Wahrheit keiner der in den Z 1Da sich sohin zeigt, daß vom Angeklagten in Wahrheit keiner der in den Ziffer eins
bis 11 des § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 u.v.a.).bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 u.v.a.).
über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.