Den Beschwerdebehauptungen zuwider war jedoch inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (ON 22) ein Ortsaugenschein in der Hauptverhandlung am 27.November 1985 nicht beantragt worden, sodaß es insoweit an den nötigen formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (nämlich an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung) mangelt.Den Beschwerdebehauptungen zuwider war jedoch inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (ON 22) ein Ortsaugenschein in der Hauptverhandlung am 27.November 1985 nicht beantragt worden, sodaß es insoweit an den nötigen formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (nämlich an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung) mangelt.
Den Beweisantrag auf Vernehmung des (Meldungslegers) Franz Z*** - gemeint ersichtlich den in der Hauptverhandlung am 3. April 1985 gestellten Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers Inspektor Franz Z*** zum Beweis dafür, daß die Anhaltung des Angeklagten nicht auf öffentlichem Grund geschah bzw daß der Angeklagte mit dem Moped nicht auf öffentlichem Grund fuhr (vgl S 62) - hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am 27.November 1985 zwar "aufrecht", worin hier (noch) eine Wiederholung des Antrags vom 3.April 1985 erblickt werden kann, doch lehnte das Erstgericht die Einvernahme des Meldungslegers mit zutreffender Begründung ab (vgl S 97): Weder aus den eigenen Angaben des Angeklagten - der erklärte, in der Nebenfahrbahn (der Grenzackerstraße in Wien 10.,) gefahren und dort polizeilich beanstandet worden zu sein - noch aus der Anzeige oder aus sonstigen Beweisaufnahmen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß damals eine andere als eine öffentliche Verkehrsfläche benützt worden sein könnte. Nebenfahrbahnen dienen in aller Regel ebenso wie Hauptfahrbahnen dem öffentlichen Verkehr und verlieren nicht schon deshalb, weil sie getrennt neben einer Hauptfahrbahn verlaufen, den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche (vgl § 2 Abs 1 Z 4 StVO). Da weder bei der erwähnten Antragstellung angegeben wurde, aus welchen Gründen zu erwarten sei, daß die Einvernahme des beantragten Zeugen dennoch zu dem gewünschten Ergebnis führen würde, noch sonst Umstände vorlagen, welche die Annahme rechtfertigen konnten, die begehrte Zeugeneinvernahme werde die gegebene Beweislage maßgebend verändern, muß die Verfahrensrüge versagen. Nicht zielführend ist aber auch die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), das Erstgericht habe sich nicht mit jenem Teil der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, demzufolge am Moped "alles in Ordnung" gewesen sei (vgl S 96). Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mangelte es - selbst im Fall der Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten über die Verkehrstüchtigkeit des Mopeds - jedenfalls insoweit an den Zulassungsvoraussetzungen, als - da eine Haftpflichtversicherung fehlte - kein Versicherungsschutz bestand (vgl S 105), sodaß die (in der Nichtigkeitsbeschwerde auch in rechtlicher Beziehung bestrittene) Schädigungsmöglichkeit schon aus diesem Grund bejaht werden muß (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 108, RN 9). Es geht daher auch die Rechtsrüge fehl, die überdies einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, wenn sie (auch) behauptet, die Absicht des Angeklagten habe nicht die Schädigung eines staatlichen Rechtes umfaßt. Denn nach den (wohlbegründeten und mängelfreien) Urteilsannahmen (an denen bei Ausführung einer Rechtsrüge festgehalten werden muß), kam es dem Angeklagten geradezu darauf an, den Staat in seinem Recht zu schädigen, Fahrzeuge, welche die materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, vom Verkehr auszuschließen (vgl S 105).Den Beweisantrag auf Vernehmung des (Meldungslegers) Franz Z*** - gemeint ersichtlich den in der Hauptverhandlung am 3. April 1985 gestellten Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers Inspektor Franz Z*** zum Beweis dafür, daß die Anhaltung des Angeklagten nicht auf öffentlichem Grund geschah bzw daß der Angeklagte mit dem Moped nicht auf öffentlichem Grund fuhr vergleiche S 62) - hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am 27.November 1985 zwar "aufrecht", worin hier (noch) eine Wiederholung des Antrags vom 3.April 1985 erblickt werden kann, doch lehnte das Erstgericht die Einvernahme des Meldungslegers mit zutreffender Begründung ab vergleiche S 97): Weder aus den eigenen Angaben des Angeklagten - der erklärte, in der Nebenfahrbahn (der Grenzackerstraße in Wien 10.,) gefahren und dort polizeilich beanstandet worden zu sein - noch aus der Anzeige oder aus sonstigen Beweisaufnahmen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß damals eine andere als eine öffentliche Verkehrsfläche benützt worden sein könnte. Nebenfahrbahnen dienen in aller Regel ebenso wie Hauptfahrbahnen dem öffentlichen Verkehr und verlieren nicht schon deshalb, weil sie getrennt neben einer Hauptfahrbahn verlaufen, den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO). Da weder bei der erwähnten Antragstellung angegeben wurde, aus welchen Gründen zu erwarten sei, daß die Einvernahme des beantragten Zeugen dennoch zu dem gewünschten Ergebnis führen würde, noch sonst Umstände vorlagen, welche die Annahme rechtfertigen konnten, die begehrte Zeugeneinvernahme werde die gegebene Beweislage maßgebend verändern, muß die Verfahrensrüge versagen. Nicht zielführend ist aber auch die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), das Erstgericht habe sich nicht mit jenem Teil der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, demzufolge am Moped "alles in Ordnung" gewesen sei vergleiche S 96). Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mangelte es - selbst im Fall der Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten über die Verkehrstüchtigkeit des Mopeds - jedenfalls insoweit an den Zulassungsvoraussetzungen, als - da eine Haftpflichtversicherung fehlte - kein Versicherungsschutz bestand vergleiche S 105), sodaß die (in der Nichtigkeitsbeschwerde auch in rechtlicher Beziehung bestrittene) Schädigungsmöglichkeit schon aus diesem Grund bejaht werden muß vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , Paragraph 108,, RN 9). Es geht daher auch die Rechtsrüge fehl, die überdies einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, wenn sie (auch) behauptet, die Absicht des Angeklagten habe nicht die Schädigung eines staatlichen Rechtes umfaßt. Denn nach den (wohlbegründeten und mängelfreien) Urteilsannahmen (an denen bei Ausführung einer Rechtsrüge festgehalten werden muß), kam es dem Angeklagten geradezu darauf an, den Staat in seinem Recht zu schädigen, Fahrzeuge, welche die materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, vom Verkehr auszuschließen vergleiche S 105).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 108 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG und des § 28 StGB sowie gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12.Oktober 1984, AZ 18 U 509/84 (§ 83 Abs 1 StGB; eine Woche Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre), eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer einer Woche und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG und des Paragraph 28, StGB sowie gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12.Oktober 1984, AZ 18 U 509/84 (Paragraph 83, Absatz eins, StGB; eine Woche Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre), eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer einer Woche und sah diese Strafe gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis und das relativ lange Zurückliegen der Tat als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte ein Absehen von der Zusatzstrafe an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe ist tat- und tätergerecht. Andreas K*** wurde bereits wiederholt straffällig. Schon aus spezialpräventiven Gründen besteht sohin für ein Absehen von der geringfügigen - ohnehin bedingt nachgesehenen - Zusatzstrafe kein Anlaß.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.