Gründe:
Mit einem in gekürzter Form gemäß den §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO beurkundeten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.März 1988, GZ 3 e E Vr 823/88-8, wurde der am 27.Dezember 1959 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Helmut R***, ein österreichischer Staatsbürger, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, begangen am 13.August 1987 in Griechenland an dem österreichischen Staatsbürger Matthias H***, schuldig erkannt. Er wurde hiefür zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Zur Hauptverhandlung am 10.März 1988 war Helmut R*** ohne Verteidiger erschienen; nach der Urteilsverkündung erklärte er, auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu verzichten (S 41 dA). Nach der Aktenlage (vgl. S 65 und 67 dA iVm dem Vorbringen des Verurteilten Helmut R*** in seinem Antrag ON 15, S 60 dA) ist davon auszugehen, daß die nach dem § 268 Abs. 2 (zweiter Satz) StPO nF vorgeschriebene Belehrung des Helmut R*** durch den Einzelrichter über die Möglichkeit, den ohne Beisein eines Verteidigers abgegebenen Rechtsmittelverzicht binnen drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll zu widerrufen, unterblieb. Am 24. Juni 1988 brachte Helmut R*** durch den nachträglich von ihm gewählten Verteidiger Dr. Karl B*** unter anderem deshalb gemäß dem § 364 StPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) gegen das eingangs angeführte Urteil des Einzelrichters ein und holte gleichzeitig die Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nach (ON 15 dA). Das gemäß dem § 364 Abs. 2 StPO zur Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Wien wies daraufhin mit Beschluß vom 10.August 1988, AZ 25 Bs 395/88 (= ON 19 des Vr-Aktes), den Wiedereinsetzungsantrag und die nachgeholte Rechtsmittelanmeldung zurück.Mit einem in gekürzter Form gemäß den Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO beurkundeten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.März 1988, GZ 3 e E römisch fünf r 823/88-8, wurde der am 27.Dezember 1959 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Helmut R***, ein österreichischer Staatsbürger, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, begangen am 13.August 1987 in Griechenland an dem österreichischen Staatsbürger Matthias H***, schuldig erkannt. Er wurde hiefür zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Zur Hauptverhandlung am 10.März 1988 war Helmut R*** ohne Verteidiger erschienen; nach der Urteilsverkündung erklärte er, auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu verzichten (S 41 dA). Nach der Aktenlage vergleiche S 65 und 67 dA in Verbindung mit dem Vorbringen des Verurteilten Helmut R*** in seinem Antrag ON 15, S 60 dA) ist davon auszugehen, daß die nach dem Paragraph 268, Absatz 2, (zweiter Satz) StPO nF vorgeschriebene Belehrung des Helmut R*** durch den Einzelrichter über die Möglichkeit, den ohne Beisein eines Verteidigers abgegebenen Rechtsmittelverzicht binnen drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll zu widerrufen, unterblieb. Am 24. Juni 1988 brachte Helmut R*** durch den nachträglich von ihm gewählten Verteidiger Dr. Karl B*** unter anderem deshalb gemäß dem Paragraph 364, StPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) gegen das eingangs angeführte Urteil des Einzelrichters ein und holte gleichzeitig die Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nach (ON 15 dA). Das gemäß dem Paragraph 364, Absatz 2, StPO zur Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Wien wies daraufhin mit Beschluß vom 10.August 1988, AZ 25 Bs 395/88 (= ON 19 des Vr-Aktes), den Wiedereinsetzungsantrag und die nachgeholte Rechtsmittelanmeldung zurück.