Gründe:
Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann W***** gegen die Schuldsprüche B./I/ wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, B./II/ wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB sowie (ausdrücklich) aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a (sachlich Z 10) leg. cit. gegen den Schuldspruch B./III/ wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB.Aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann W***** gegen die Schuldsprüche B./I/ wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, B./II/ wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie (ausdrücklich) aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (sachlich Ziffer 10,) leg. cit. gegen den Schuldspruch B./III/ wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB.
Die weiteren Schuldsprüche A./ wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und B./IV/ wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB blieben unangefochten.Die weiteren Schuldsprüche A./ wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und B./IV/ wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB blieben unangefochten.
Zu den Schuldsprüchen B./I/ und B./II/:
Darnach verletzte der Angeklagte am 27.Oktober 1989 zunächst seinen (am ***** geborenen) Sohn Alexander W***** und seine Mutter Rosa W***** dadurch vorsätzlich am Körper, daß er Alexander W***** durch einen Kniestoß gegen den Kopf Beulen in der Scheitelgegend und am Hinterkopf und Rosa W***** durch einen Schlag gegen die Schulter Blutunterlaufungen im Bereich der linken Schulter und des linken Schulterblattes zufügte (B./II/), und sodann beide durch die Drohung mit dem "Umbringen" zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen der genannten Verletzungen zu nötigen versuchte (B./I/).
Der Beschwerdeführer vermag in der Tatsachenrüge, die sich im Kern nur als Bekämpfung der Lösung der Beweisfragen nach Art einer gegen Urteile eines Schöffengerichtes nicht zulässigen Schuldberufung darstellt, weder schwerwiegende, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung ignorierende Verfahrensmängel noch aktenkundige Verfahrensergebnisse darzutun, die bei einer lebensnahen, an den allgemeinen Erfahrungen orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer zu vereinbaren und solcherart erhebliche Bedenken im Sinn einer Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO hervorzurufen geeignet wären. Mit der in der Beschwerde relevierten Berichtigung der (von den Anzeigern (Sohn und Mutter) ursprünglich mit dem 29.Oktober 1989 angegebenen) Tatzeit in späteren Vernehmungen auf den 27.Oktober 1989 sowie mit Differenzen zwischen der ursprünglichen Datumsangabe und der durch Eintragungen im Reisepaß bestätigten Verantwortung des Beschwerdeführers befaßte sich das Schöffengericht in seiner sorgfältigen, alle aktenkundigen und der Aktenlage nach möglichen Erkenntnisquellen berücksichtigenden Beweiswürdigung ohnedies. Die Aussagen des Zeugen Alexander W***** in der Hauptverhandlung über den Tatzeitpunkt (Band III/S 143 dA) gibt die Beschwerde unvollständig wieder; tatsächlich hatte der Zeuge (letztlich) angegeben, daß sich der Vorfall "einige Tage zurück zur Anzeige" (1.November 1989) ereignete. Mit dieser Aussage ist die Datumfixierung: 27.Oktober 1989 indes zu vereinbaren. Auch die Beschwerdebehauptung, die Verletzungen seien "nicht objektiviert", ist nicht aktengetreu (siehe die amtsärztlichen Befunde und Gutachten Band I/S 63, 65 dA).Der Beschwerdeführer vermag in der Tatsachenrüge, die sich im Kern nur als Bekämpfung der Lösung der Beweisfragen nach Art einer gegen Urteile eines Schöffengerichtes nicht zulässigen Schuldberufung darstellt, weder schwerwiegende, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung ignorierende Verfahrensmängel noch aktenkundige Verfahrensergebnisse darzutun, die bei einer lebensnahen, an den allgemeinen Erfahrungen orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer zu vereinbaren und solcherart erhebliche Bedenken im Sinn einer Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO hervorzurufen geeignet wären. Mit der in der Beschwerde relevierten Berichtigung der (von den Anzeigern (Sohn und Mutter) ursprünglich mit dem 29.Oktober 1989 angegebenen) Tatzeit in späteren Vernehmungen auf den 27.Oktober 1989 sowie mit Differenzen zwischen der ursprünglichen Datumsangabe und der durch Eintragungen im Reisepaß bestätigten Verantwortung des Beschwerdeführers befaßte sich das Schöffengericht in seiner sorgfältigen, alle aktenkundigen und der Aktenlage nach möglichen Erkenntnisquellen berücksichtigenden Beweiswürdigung ohnedies. Die Aussagen des Zeugen Alexander W***** in der Hauptverhandlung über den Tatzeitpunkt (Band III/S 143 dA) gibt die Beschwerde unvollständig wieder; tatsächlich hatte der Zeuge (letztlich) angegeben, daß sich der Vorfall "einige Tage zurück zur Anzeige" (1.November 1989) ereignete. Mit dieser Aussage ist die Datumfixierung: 27.Oktober 1989 indes zu vereinbaren. Auch die Beschwerdebehauptung, die Verletzungen seien "nicht objektiviert", ist nicht aktengetreu (siehe die amtsärztlichen Befunde und Gutachten Band I/S 63, 65 dA).
Damit geht die Tatsachenrüge zur Gänze fehl.
Zum Schuldspruch B./III/:
Als Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB liegt dem Beschwerdeführer zur Last, daß er im Juli 1989 seinen Sohn Alexander W***** mehrmals durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt, indem er ihn zu Gerlinde W***** in eine Zeltwagenkoje zerrte, ihm die Pyjamahose vom Körper riß und ihn aufforderte, sich auf Gerlinde W***** zu legen, und mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ansonsten werde er ihn "in die Goschn hauen", ihn niedertreten und erschlagen, zur Vornahme des Beischlafes sowie gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zu einem Mundverkehr und einem Analverkehr, zwang.Als Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB liegt dem Beschwerdeführer zur Last, daß er im Juli 1989 seinen Sohn Alexander W***** mehrmals durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt, indem er ihn zu Gerlinde W***** in eine Zeltwagenkoje zerrte, ihm die Pyjamahose vom Körper riß und ihn aufforderte, sich auf Gerlinde W***** zu legen, und mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ansonsten werde er ihn "in die Goschn hauen", ihn niedertreten und erschlagen, zur Vornahme des Beischlafes sowie gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zu einem Mundverkehr und einem Analverkehr, zwang.