Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5.Dezember 1996 richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Ernst H*****, in der er - ohne die Dringlichkeit des Tatverdachtes in Zweifel zu ziehen - das Vorliegen von Haftgründen bestreitet und die Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer bekämpft.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt wurde oder wenn ihm nun wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO ist dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt wurde oder wenn ihm nun wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Im angefochtenen Beschluß wird hiezu - entgegen der Beschwerdebehauptung einer fehlenden Begründung - angeführt, daß der Beschwerdeführer schwer suchtgiftabhängig ist, über keine Einkünfte aus einer geregelten Erwerbstätigkeit verfügt und Kontakte zu Suchtgiftlieferanten hat (Beschluß S 5).
Diese Umstände sowie die Tatsache, daß er nach der Verdachtslage in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr in einer Mehrzahl von Angriffen Suchtgifte aus Tschechien ausführte, nach Österreich einführte, bzw einen anderen zur Aus- und Einfuhr anstiftete und diese in Österreich teilweise in Verkehr setzte, stellen jene bestimmten Tatsachen dar, welche die Annahme der Tatbegehungsgefahr im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung rechtfertigen, zumal es sich bei Suchtauffälligen regelmäßig um Personen mit labiler Psyche handelt, die an sie gerichtete Ansinnen zur Begehung einschlägiger Straftaten unter der Verlockung eines finanziellen Vorteiles und gleichzeitiger Aussicht auf Erlangung von Suchtgift für den eigenen Bedarf selten widerstehen können.
Durch gelindere Mittel kann der Haftzweck nach Lage des Falles nicht erreicht werden.
Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob - abgesehen von der inzwischen durch Zeitablauf obsolet gewordenen Verdunkelungsgefahr - auch der weitere Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO gegeben ist.Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob - abgesehen von der inzwischen durch Zeitablauf obsolet gewordenen Verdunkelungsgefahr - auch der weitere Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO gegeben ist.
Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 und 2 erster Fall SGG ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Mit Rücksicht auf die in Beziehung zu Heroin (bei Annahme von durchschnittlicher Qualität) die große Menge des § 12 Abs 1 SGG erheblich überschreitende verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge war trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu befürchten, daß die bis dahin gerechnete Haftdauer von rund einem Monat im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen gewesen wäre.Das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Fall SGG ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Mit Rücksicht auf die in Beziehung zu Heroin (bei Annahme von durchschnittlicher Qualität) die große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG erheblich überschreitende verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge war trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu befürchten, daß die bis dahin gerechnete Haftdauer von rund einem Monat im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, daß auch der ursprüngliche, aber unbekämpft gebliebene Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft zu Unrecht ergangen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Grundrechtsbeschwerde - wie dies eingangs der Beschwerdeschrift auch tatsächlich geschehen ist - die angefochtene Entscheidung oder Verfügung bezeichnen muß (§ 3 Abs 1 GRBG) und sich nur auf diese beziehen kann. Sie kann sich jedoch nicht darauf stützen, daß (auch) frühere Entscheidungen verfehlt gewesen wären, damals aber dagegen kein (zulässiges) Rechtsmittel erhoben wurde (13 Os 173, 174/94).Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, daß auch der ursprüngliche, aber unbekämpft gebliebene Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft zu Unrecht ergangen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Grundrechtsbeschwerde - wie dies eingangs der Beschwerdeschrift auch tatsächlich geschehen ist - die angefochtene Entscheidung oder Verfügung bezeichnen muß (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) und sich nur auf diese beziehen kann. Sie kann sich jedoch nicht darauf stützen, daß (auch) frühere Entscheidungen verfehlt gewesen wären, damals aber dagegen kein (zulässiges) Rechtsmittel erhoben wurde (13 Os 173, 174/94).
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz wurde das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt; die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unbegründet abzuweisen.Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz wurde das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt; die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unbegründet abzuweisen.