In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass Simon S***** nach dem medizinischen Gutachten vor dem Angriff mit dem Glas vorgebeugt gestanden sei. Diese Stellung sei aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob aus der Sicht des Täters eine Angriffshandlung vorgelegen sei oder er geglaubt habe, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, und er habe daher in Putativnotwehr gehandelt.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass Simon S***** nach dem medizinischen Gutachten vor dem Angriff mit dem Glas vorgebeugt gestanden sei. Diese Stellung sei aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob aus der Sicht des Täters eine Angriffshandlung vorgelegen sei oder er geglaubt habe, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, und er habe daher in Putativnotwehr gehandelt.
Eine Unvollständigkeit liegt aber nicht vor. Die Tatrichter haben nämlich festgestellt, dass eine Notwehrsituation nicht bestand und zum Zeitpunkt der Tathandlung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, nach denen der Angeklagte irrtümlich davon hätte ausgehen können, es drohe ein unmittelbarer Angriff (US 7). Diese Feststellungen stützten sie auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage aller hiezu befragten Zeugen (US 10). Nach der Einlassung des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2000 hat S***** keine konkreten Anzeichen gemacht, ihn anzugreifen (S 9 IV), auf eine bestimmte Körperstellung hat er sich nicht berufen.Eine Unvollständigkeit liegt aber nicht vor. Die Tatrichter haben nämlich festgestellt, dass eine Notwehrsituation nicht bestand und zum Zeitpunkt der Tathandlung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, nach denen der Angeklagte irrtümlich davon hätte ausgehen können, es drohe ein unmittelbarer Angriff (US 7). Diese Feststellungen stützten sie auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage aller hiezu befragten Zeugen (US 10). Nach der Einlassung des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2000 hat S***** keine konkreten Anzeichen gemacht, ihn anzugreifen (S 9 römisch vier), auf eine bestimmte Körperstellung hat er sich nicht berufen.
Auf Grund dieser Angaben war das Erstgericht nicht verpflichtet, sich mit der genauen Stellung des Tatopfers vor dem Angriff auseinanderzusetzen, zumal diese leichte Vorbeugung nur für die Art der Entstehung der letztlich tödlichen Verletzungen maßgeblich war, der Angeklagte selbst aus ihr aber keine konkrete Gefahrensituation abgeleitet hat. Die zitierten Feststellungen sind daher mängelfrei begründet.
Keine Unvollständigkeit bewirkt auch der Umstand, dass sich das erkennende Gericht nicht mit den Feststellungen im Urteil des ersten Rechtsganges auseinandergesetzt hat, war dieses doch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben und ihm damit die Rechtserheblichkeit entzogen worden. Die zitierte Entscheidung (richtig:) SSt 23/7 betrifft den völlig anders gelagerten Sachverhalt, dass zwei Mittäter von verschiedenen Gerichten wegen derselben Tat unterschiedlich behandelt wurden.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die nach vorne gebeugte Körperhaltung des Simon S***** vor dem Schlag des Angeklagten mit dem Glas vermag auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen (Z 5a). Vielmehr findet die Feststellung zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Putativnotwehrsituation in einer mängelfreien Beweiswürdigung ihre Deckung und stellt die Körperhaltung des Opfers hiebei nur einen unwesentlichen Aspekt dar.Die nach vorne gebeugte Körperhaltung des Simon S***** vor dem Schlag des Angeklagten mit dem Glas vermag auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen (Ziffer 5 a,). Vielmehr findet die Feststellung zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Putativnotwehrsituation in einer mängelfreien Beweiswürdigung ihre Deckung und stellt die Körperhaltung des Opfers hiebei nur einen unwesentlichen Aspekt dar.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten an allen getroffenen Urteilsfeststellungen und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch Feststellungsmängel dürfen nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen geltend gemacht werden. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die Beschwerde übergeht aber bei ihrer Argumentation die - bereits zitierten - unmissverständlichen Feststellungen, dass eine Notwehrsituation überhaupt nicht vorlag und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, nach denen der Beschwerdeführer irrtümlich davon hätte ausgehen können, es drohe ihm ein unmittelbarer Angriff.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.