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Entscheidung 11 Os 50/00×

Entscheidung 11 Os 50/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os50/00

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Kurt S***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, 86, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Jänner 2000, GZ 39 römisch fünf r 2716/98-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Kurt S***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, 86, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. September 1998 in Innsbruck den Simon S***** durch Versetzen eines wuchtigen Schlages mit einem Bierglas gegen das Gesicht, daher mit einem Mittel und auf eine Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt, nämlich ihm eine Schürfung und Unterblutung unterhalb des linken Auges, scharfe Weichteilverletzungen an der linken Wange und an der Nase sowie eine tiefe Stichverletzung im Bereich des linken Schlüsselbeines mit vollständiger Abtrennung der linken Armvene, der linken Armarterie und Eröffnung der linken Halsvene zugefügt, wobei die Tat den Tod des Simon S***** zur Folge hatte.

Die gegen den Schuldspruch erhobene, auf die Ziffer 5, 5 a, sowie 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass Simon S***** nach dem medizinischen Gutachten vor dem Angriff mit dem Glas vorgebeugt gestanden sei. Diese Stellung sei aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob aus der Sicht des Täters eine Angriffshandlung vorgelegen sei oder er geglaubt habe, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, und er habe daher in Putativnotwehr gehandelt.

Eine Unvollständigkeit liegt aber nicht vor. Die Tatrichter haben nämlich festgestellt, dass eine Notwehrsituation nicht bestand und zum Zeitpunkt der Tathandlung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, nach denen der Angeklagte irrtümlich davon hätte ausgehen können, es drohe ein unmittelbarer Angriff (US 7). Diese Feststellungen stützten sie auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage aller hiezu befragten Zeugen (US 10). Nach der Einlassung des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2000 hat S***** keine konkreten Anzeichen gemacht, ihn anzugreifen (S 9 römisch vier), auf eine bestimmte Körperstellung hat er sich nicht berufen.

Auf Grund dieser Angaben war das Erstgericht nicht verpflichtet, sich mit der genauen Stellung des Tatopfers vor dem Angriff auseinanderzusetzen, zumal diese leichte Vorbeugung nur für die Art der Entstehung der letztlich tödlichen Verletzungen maßgeblich war, der Angeklagte selbst aus ihr aber keine konkrete Gefahrensituation abgeleitet hat. Die zitierten Feststellungen sind daher mängelfrei begründet.

Keine Unvollständigkeit bewirkt auch der Umstand, dass sich das erkennende Gericht nicht mit den Feststellungen im Urteil des ersten Rechtsganges auseinandergesetzt hat, war dieses doch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben und ihm damit die Rechtserheblichkeit entzogen worden. Die zitierte Entscheidung (richtig:) SSt 23/7 betrifft den völlig anders gelagerten Sachverhalt, dass zwei Mittäter von verschiedenen Gerichten wegen derselben Tat unterschiedlich behandelt wurden.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die nach vorne gebeugte Körperhaltung des Simon S***** vor dem Schlag des Angeklagten mit dem Glas vermag auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen (Ziffer 5 a,). Vielmehr findet die Feststellung zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Putativnotwehrsituation in einer mängelfreien Beweiswürdigung ihre Deckung und stellt die Körperhaltung des Opfers hiebei nur einen unwesentlichen Aspekt dar.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten an allen getroffenen Urteilsfeststellungen und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch Feststellungsmängel dürfen nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen geltend gemacht werden. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Die Beschwerde übergeht aber bei ihrer Argumentation die - bereits zitierten - unmissverständlichen Feststellungen, dass eine Notwehrsituation überhaupt nicht vorlag und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, nach denen der Beschwerdeführer irrtümlich davon hätte ausgehen können, es drohe ihm ein unmittelbarer Angriff.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E58398 11D00500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00050..0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00050_0000000_000