Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert T***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 15. Oktober 2008 in L***** unter dem Einfluss einer paranoiden Psychose, somit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, 1./ Varvara B***** durch die Äußerung „Wenn du mit mir nicht zusammenleben willst, dann bringe ich dich um. Dich soll auch kein anderer Mann haben", wobei er die Äußerung dadurch unterstrich, dass er Varvara B***** am Hals packte, sie würgte, unter massiver Gewaltanwendung gegen die Wand des Stiegenhauses stieß und sie mehrfach tätlich angriff, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzen sollte, nämlich zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit ihm zu nötigen versucht;Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert T***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 15. Oktober 2008 in L***** unter dem Einfluss einer paranoiden Psychose, somit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, 1./ Varvara B***** durch die Äußerung „Wenn du mit mir nicht zusammenleben willst, dann bringe ich dich um. Dich soll auch kein anderer Mann haben", wobei er die Äußerung dadurch unterstrich, dass er Varvara B***** am Hals packte, sie würgte, unter massiver Gewaltanwendung gegen die Wand des Stiegenhauses stieß und sie mehrfach tätlich angriff, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzen sollte, nämlich zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit ihm zu nötigen versucht;
2./ Sofica S***** durch die Ankündigung, er werde sie genauso umbringen wie Varvara B*****, wenn sie nicht gehe, wobei er die drohende Äußerung dadurch unterstrich, dass er Sofica S***** Stöße versetzte, somit durch Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Bereichs vor der Wohnung der Varvara B***** genötigt,
somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3, 15 StGB zuzurechnen wären und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, 15, StGB zuzurechnen wären und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.