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Entscheidung 11 Os 50/18i×

Entscheidung 11 Os 50/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os50/18i

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav S***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Dezember 2017, GZ 40 Hv 5/17v-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tomislav S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I 1) sowie jeweils eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (I 2), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei) und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er

(römisch eins) S*****

(1) im Herbst 2016 in B***** in zwei (im Abstand von etwa zwei Wochen erfolgten) Angriffen jeweils mit Gewalt zur Duldung und Vornahme des Beischlafs genötigt, indem er ihre Gegenwehr durch Stöße, Bisse und Festhalten überwand, sie gegen ihren erkennbaren Willen entkleidete, ihre Beine mit Körperkraft spreizte und mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindrang;

(2) gegenüber in B***** und andernorts eine längere Zeit hindurch, nämlich von Ende August oder Anfang September 2016 bis Ende Dezember 2016 oder Anfang Jänner 2017, durch im Urteil näher beschriebene (mehrmals wöchentliche) körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, gefährliche Drohungen und eine Nötigung fortgesetzt Gewalt ausgeübt;

(römisch zwei) am 23. November 2016 in B***** fremde Sachen beschädigt, indem er jeweils mehrmals heftig gegen zwei im Eigentum der V***** stehende Türen trat, wodurch darin Risse entstanden, und eine im Eigentum der S***** stehende Fernbedienung zu Boden warf und zerbrach;

(römisch drei) am 22. Jänner 2017 in D***** als Lenker eines Pkw dadurch, dass er infolge Sekundenschlafs und mangelnder Aufmerksamkeit auf den entgegengesetzten Fahrstreifen geriet und dort mit dem entgegenkommenden, von B***** gelenkten Pkw kollidierte, diese fahrlässig am Körper verletzt, wobei die Tat eine mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene, an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten, nämlich jeweils eine Fraktur der römisch neun. Rippe links, des oberen Schambeinastes links, der Massa lateralis des Os sacrum links und des Corpus des Darmbeines sowie einen Milzriss, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, die davon betroffen sein sollen (RIS-Justiz RS0130729). Der pauschale Hinweis der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf „die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen“ genügt diesem Erfordernis nicht.

Im Übrigen ist die – vom Beschwerdeführer isoliert bekämpfte – tatrichterliche Beurteilung seiner Angaben als „unglaubwürdig“, so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) wäre (was hier nicht behauptet wird), einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [insbesondere T13]).

Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines kroatischen Gerichts vom 14. Juni 2016 eines am 6. Mai 2014 begangenen „Deliktes der sexuellen Belästigung“ schuldig erkannt worden war (US 4). Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider liegt in der Annahme, diese Verurteilung sei wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB; vergleiche Schuldspruch I 1) beruhenden Tat erfolgt, und ihrer Wertung als (aus diesem Grund) erschwerend (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 73, StGB; vergleiche US 20) keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Ziffer 11, zweiter Fall).

Auch der Umstand, dass das Erstgericht Konstellationen, in denen die – vorliegend klar verneinten (US 20) – Kriterien des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB erfüllt sind, als „extreme Ausnahmefälle“ bezeichnete (US 20), stellt entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 11, dritter Fall) keine Nichtigkeit her.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00050.18I.0619.000

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180619_OGH0002_0110OS00050_18I0000_000