Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, die davon betroffen sein sollen (RIS-Justiz RS0130729). Der pauschale Hinweis der Mängelrüge (Z 5) auf „die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen“ genügt diesem Erfordernis nicht.Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, die davon betroffen sein sollen (RIS-Justiz RS0130729). Der pauschale Hinweis der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf „die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen“ genügt diesem Erfordernis nicht.
Im Übrigen ist die – vom Beschwerdeführer isoliert bekämpfte – tatrichterliche Beurteilung seiner Angaben als „unglaubwürdig“, so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) wäre (was hier nicht behauptet wird), einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [insbesondere T13]).Im Übrigen ist die – vom Beschwerdeführer isoliert bekämpfte – tatrichterliche Beurteilung seiner Angaben als „unglaubwürdig“, so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) wäre (was hier nicht behauptet wird), einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [insbesondere T13]).
Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines kroatischen Gerichts vom 14. Juni 2016 eines am 6. Mai 2014 begangenen „Deliktes der sexuellen Belästigung“ schuldig erkannt worden war (US 4). Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider liegt in der Annahme, diese Verurteilung sei wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB; vgl Schuldspruch I 1) beruhenden Tat erfolgt, und ihrer Wertung als (aus diesem Grund) erschwerend (§ 33 Abs 1 Z 2 iVm § 73 StGB; vgl US 20) keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Z 11 zweiter Fall).Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines kroatischen Gerichts vom 14. Juni 2016 eines am 6. Mai 2014 begangenen „Deliktes der sexuellen Belästigung“ schuldig erkannt worden war (US 4). Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider liegt in der Annahme, diese Verurteilung sei wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB; vergleiche Schuldspruch I 1) beruhenden Tat erfolgt, und ihrer Wertung als (aus diesem Grund) erschwerend (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 73, StGB; vergleiche US 20) keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Ziffer 11, zweiter Fall).
Auch der Umstand, dass das Erstgericht Konstellationen, in denen die – vorliegend klar verneinten (US 20) – Kriterien des § 43a Abs 4 StGB erfüllt sind, als „extreme Ausnahmefälle“ bezeichnete (US 20), stellt entgegen der weiteren Rüge (Z 11 dritter Fall) keine Nichtigkeit her.Auch der Umstand, dass das Erstgericht Konstellationen, in denen die – vorliegend klar verneinten (US 20) – Kriterien des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB erfüllt sind, als „extreme Ausnahmefälle“ bezeichnete (US 20), stellt entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 11, dritter Fall) keine Nichtigkeit her.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.