Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Juli 2018, GZ 612 Hv 7/18p-77, wurde Anatolijs F***** „mehrerer Verbrechens“ (s. u.) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Juli 2018, GZ 612 Hv 7/18p-77, wurde Anatolijs F***** „mehrerer Verbrechens“ (s. u.) des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.
Danach hat er vom 30. März 2018 bis 1. April 2018 in M***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 805,9 Gramm Cocain (freie Base) von Brasilien aus- und über Marokko nach Portugal eingeführt und von Portugal aus- und nach Österreich eingeführt, indem er per Flugzeug von Sao Paolo über Casablanca und Lissabon nach Wien reiste und dabei 103 Bodypacks, befüllt mit der oben angeführten Menge Suchtgift teils in seinem Körper, teils in einer Plastikflasche mit sich führte.Danach hat er vom 30. März 2018 bis 1. April 2018 in M***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 805,9 Gramm Cocain (freie Base) von Brasilien aus- und über Marokko nach Portugal eingeführt und von Portugal aus- und nach Österreich eingeführt, indem er per Flugzeug von Sao Paolo über Casablanca und Lissabon nach Wien reiste und dabei 103 Bodypacks, befüllt mit der oben angeführten Menge Suchtgift teils in seinem Körper, teils in einer Plastikflasche mit sich führte.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13. November 2018, AZ 11 Os 106/18z, wurde in Stattgebung der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der Unterstellung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat unter mehr als ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG und demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13. November 2018, AZ 11 Os 106/18z, wurde in Stattgebung der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der Unterstellung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat unter mehr als ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie unter Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde – unter verfehlter Wiederholung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und sämtlicher hiezu getroffener Feststellungen (RIS-Justiz RS0100041; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12) sowie des Einziehungserkenntnisses – ausgesprochen, dass der Angeklagte die Tat im Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat und ihm demnach auch die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG zur Last fällt.Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde – unter verfehlter Wiederholung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und sämtlicher hiezu getroffener Feststellungen (RIS-Justiz RS0100041; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12) sowie des Einziehungserkenntnisses – ausgesprochen, dass der Angeklagte die Tat im Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat und ihm demnach auch die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zur Last fällt.