Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 50/25z×

Entscheidung 11 Os 50/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os50/25z

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 15. November 2024, GZ 327 Hv 103/24v-31.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 31. August 2024 in B* * F* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aufs Bett stieß, sodann an beiden Oberarmen festhielt, mit seinem Knie ihre Beine spreizte, mit einer Hand ihre Unterhose herunter riss und nach mehreren erfolglosen Versuchen vaginal mit seinem Penis in sie eindrang, mehrfach zustieß und sodann auf ihren Bauch ejakulierte, wobei er Genannte die ganze Zeit über am Bett fixiert hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 15. November 2024 gestellten Antrags auf „Auswertung des Handys“ (ON 31.3 S 49 und US 10 f) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

[5]           Die Antragstellung erfolgte zum Beweis dafür, „dass das Opfer von der Wohnung des Angeklagten aus eine slowakische Nummer gewählt hat“ und „dass die Wahrnehmungssicherheit der Zeugin insgesamt, was die Vorfälle in der Wohnung anbelangt, offensichtlich so beeinträchtigt war, dass darauf verlässliche Feststellungen für einen Schuldspruch nicht gegründet werden können“.

[6] Die Beweisanträge waren an sich auf eine erhebliche Tatsache gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340, 350).

[7] Berechtigt wäre ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, die betreffende Zeugin sei im Einzelfall nicht zu verlässlichen Wahrnehmungen in Bezug auf eine entscheidende Tatsache imstande oder zu deren richtiger Wiedergabe willens und in der Lage gewesen (zur Unterscheidung von Zeugnisunfähigkeit iSd Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4, StPO und Beweiswert vergleiche Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 155, Rz 30 f). Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Beweisantrag nicht gerecht. Er ließ auch nicht erkennen, weshalb der zu beweisende Umstand (Anrufversuch aus der Wohnung des Angeklagten) überhaupt geeignet gewesen wäre, den Beweiswert der Angaben der Zeugin in Bezug auf entscheidende Tatsachen ernsthaft in Frage zu stellen vergleiche die detaillierten Angaben des Opfers vor der Polizei zu den Vorgängen in der Wohnung des Angeklagten und einem erfolglosen Anrufversuch [ON 2.6 S 5]).

[8] Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen betreffend das Fehlen einer Einwilligung des Opfers in den inkriminierten Beischlaf vergleiche RIS-Justiz RS0095071) behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit des Urteilssachverhalts, wonach F* zwar unmittelbar davor in der Hoffnung, dann endlich nach Hause (US 3: B*) gebracht zu werden, wenn auch „widerwillig“, aber ohne dazu genötigt geworden zu sein, einen Oralverkehr am Angeklagten durchgeführt hatte, zur Duldung des Beischlafs jedoch eindeutig gegen ihren erklärten Willen und Widerstand gezwungen wurde (US 5 f, 8 f).

[9] Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben eines Ausspruchs teilbedingter Strafnachsicht kritisiert (Ziffer 11, dritter Fall), erstattet er allein ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0091489, RS0099892, RS0099865). Auch dass das Urteil keine Begründung für die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht enthält vergleiche US 10), stellt – der Sanktionsrüge zuwider – keinen unvertretbaren (und damit aus Ziffer 11, beachtlichen) Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen her (RIS-Justiz RS0099865 [T2], RS0117723).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00050.25Z.0603.000

Im RIS seit

18.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250603_OGH0002_0110OS00050_25Z0000_000