[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 9 lit a und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 15. November 2024 gestellten Antrags auf „Auswertung des Handys“ (ON 31.3 S 49 und US 10 f) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 15. November 2024 gestellten Antrags auf „Auswertung des Handys“ (ON 31.3 S 49 und US 10 f) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Die Antragstellung erfolgte zum Beweis dafür, „dass das Opfer von der Wohnung des Angeklagten aus eine slowakische Nummer gewählt hat“ und „dass die Wahrnehmungssicherheit der Zeugin insgesamt, was die Vorfälle in der Wohnung anbelangt, offensichtlich so beeinträchtigt war, dass darauf verlässliche Feststellungen für einen Schuldspruch nicht gegründet werden können“.
[6] Die Beweisanträge waren an sich auf eine erhebliche Tatsache gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340, 350). [6] Die Beweisanträge waren an sich auf eine erhebliche Tatsache gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340, 350).
[7] Berechtigt wäre ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, die betreffende Zeugin sei im Einzelfall nicht zu verlässlichen Wahrnehmungen in Bezug auf eine entscheidende Tatsache imstande oder zu deren richtiger Wiedergabe willens und in der Lage gewesen (zur Unterscheidung von Zeugnisunfähigkeit iSd § 155 Abs 1 Z 4 StPO und Beweiswert vgl Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 155 Rz 30 f). Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Beweisantrag nicht gerecht. Er ließ auch nicht erkennen, weshalb der zu beweisende Umstand (Anrufversuch aus der Wohnung des Angeklagten) überhaupt geeignet gewesen wäre, den Beweiswert der Angaben der Zeugin in Bezug auf entscheidende Tatsachen ernsthaft in Frage zu stellen (vgl die detaillierten Angaben des Opfers vor der Polizei zu den Vorgängen in der Wohnung des Angeklagten und einem erfolglosen Anrufversuch [ON 2.6 S 5]). [7] Berechtigt wäre ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, die betreffende Zeugin sei im Einzelfall nicht zu verlässlichen Wahrnehmungen in Bezug auf eine entscheidende Tatsache imstande oder zu deren richtiger Wiedergabe willens und in der Lage gewesen (zur Unterscheidung von Zeugnisunfähigkeit iSd Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4, StPO und Beweiswert vergleiche Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 155, Rz 30 f). Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Beweisantrag nicht gerecht. Er ließ auch nicht erkennen, weshalb der zu beweisende Umstand (Anrufversuch aus der Wohnung des Angeklagten) überhaupt geeignet gewesen wäre, den Beweiswert der Angaben der Zeugin in Bezug auf entscheidende Tatsachen ernsthaft in Frage zu stellen vergleiche die detaillierten Angaben des Opfers vor der Polizei zu den Vorgängen in der Wohnung des Angeklagten und einem erfolglosen Anrufversuch [ON 2.6 S 5]).
[8] Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen betreffend das Fehlen einer Einwilligung des Opfers in den inkriminierten Beischlaf (vgl RIS-Justiz RS0095071) behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit des Urteilssachverhalts, wonach F* zwar unmittelbar davor in der Hoffnung, dann endlich nach Hause (US 3: B*) gebracht zu werden, wenn auch „widerwillig“, aber ohne dazu genötigt geworden zu sein, einen Oralverkehr am Angeklagten durchgeführt hatte, zur Duldung des Beischlafs jedoch eindeutig gegen ihren erklärten Willen und Widerstand gezwungen wurde (US 5 f, 8 f). [8] Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen betreffend das Fehlen einer Einwilligung des Opfers in den inkriminierten Beischlaf vergleiche RIS-Justiz RS0095071) behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit des Urteilssachverhalts, wonach F* zwar unmittelbar davor in der Hoffnung, dann endlich nach Hause (US 3: B*) gebracht zu werden, wenn auch „widerwillig“, aber ohne dazu genötigt geworden zu sein, einen Oralverkehr am Angeklagten durchgeführt hatte, zur Duldung des Beischlafs jedoch eindeutig gegen ihren erklärten Willen und Widerstand gezwungen wurde (US 5 f, 8 f).
[9] Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben eines Ausspruchs teilbedingter Strafnachsicht kritisiert (Z 11 dritter Fall), erstattet er allein ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0091489, RS0099892, RS0099865). Auch dass das Urteil keine Begründung für die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht enthält (vgl US 10), stellt – der Sanktionsrüge zuwider – keinen unvertretbaren (und damit aus Z 11 beachtlichen) Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen her (RIS-Justiz RS0099865 [T2], RS0117723). [9] Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben eines Ausspruchs teilbedingter Strafnachsicht kritisiert (Ziffer 11, dritter Fall), erstattet er allein ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0091489, RS0099892, RS0099865). Auch dass das Urteil keine Begründung für die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht enthält vergleiche US 10), stellt – der Sanktionsrüge zuwider – keinen unvertretbaren (und damit aus Ziffer 11, beachtlichen) Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen her (RIS-Justiz RS0099865 [T2], RS0117723).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.