Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Der behauptete Fehler haftet der Rechtsbelehrung nicht an. Zutreffend wird darin dargelegt, daß einerseits Objekt einer vorsätzlichen Tötung jedes von einer Person weiblichen Geschlechts geborene Lebewesen ist, ohne daß es auf seine (weitere) Lebensfähigkeit ankommt (vgl. LSK 1978/110; SSt. 47/38), anderseits beim Mord der tatbestandsmäßige Erfolg nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen herbeigeführt werden kann, sofern zwischen dem Verhalten des Täters und dem Todeserfolg ein Kausalzusammenhang (im Sinn der Äquivalenztheorie) besteht und der Täter die Erfolgsabwendung unterläßt, obwohl er zufolge einer ihn besonders treffenden Verpflichtung - wie etwa der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern - dazu verhalten wäre (vgl. S 425 ff. d. A.).Der behauptete Fehler haftet der Rechtsbelehrung nicht an. Zutreffend wird darin dargelegt, daß einerseits Objekt einer vorsätzlichen Tötung jedes von einer Person weiblichen Geschlechts geborene Lebewesen ist, ohne daß es auf seine (weitere) Lebensfähigkeit ankommt vergleiche LSK 1978/110; SSt. 47/38), anderseits beim Mord der tatbestandsmäßige Erfolg nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen herbeigeführt werden kann, sofern zwischen dem Verhalten des Täters und dem Todeserfolg ein Kausalzusammenhang (im Sinn der Äquivalenztheorie) besteht und der Täter die Erfolgsabwendung unterläßt, obwohl er zufolge einer ihn besonders treffenden Verpflichtung - wie etwa der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern - dazu verhalten wäre vergleiche S 425 ff. d. A.).
Richtig ist, daß in der Rechtsbelehrung ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, auch eine durch einen Schwangerschaftseingriff pränatal geschädigte Frühgeburt könne Tatobjekt im Sinn des § 75 (und des § 79) StGB sein. Hiedurch konnten aber Mißdeutungen der Tatbestandsmerkmale des Mordes, die zu einem auf irriger Rechtsansicht beruhenden Freispruch führen mochten, nicht hervorgerufen werden, weil in der Rechtsbelehrung ohnedies allgemein klargestellt ist, daß es auf die Lebensfähigkeit eines Lebendgeborenen nicht ankommt.Richtig ist, daß in der Rechtsbelehrung ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, auch eine durch einen Schwangerschaftseingriff pränatal geschädigte Frühgeburt könne Tatobjekt im Sinn des Paragraph 75, (und des Paragraph 79,) StGB sein. Hiedurch konnten aber Mißdeutungen der Tatbestandsmerkmale des Mordes, die zu einem auf irriger Rechtsansicht beruhenden Freispruch führen mochten, nicht hervorgerufen werden, weil in der Rechtsbelehrung ohnedies allgemein klargestellt ist, daß es auf die Lebensfähigkeit eines Lebendgeborenen nicht ankommt.
Im übrigen war eine nähere Erörterung des Verhältnisses zwischen den Tatbeständen des Mordes und des Schwangerschaftsabbruchs schon deshalb nicht geboten, weil die Rechtsbelehrung nur auf die in gestellten Fragen vorkommenden Begriffe einzugehen hat, eine Eventualfrage in Richtung des § 96 StGB aber gar nicht gestellt wurde.Im übrigen war eine nähere Erörterung des Verhältnisses zwischen den Tatbeständen des Mordes und des Schwangerschaftsabbruchs schon deshalb nicht geboten, weil die Rechtsbelehrung nur auf die in gestellten Fragen vorkommenden Begriffe einzugehen hat, eine Eventualfrage in Richtung des Paragraph 96, StGB aber gar nicht gestellt wurde.
Aus der Niederschrift der Geschwornen (§ 331 Abs. 3 StPO) ergibt sich außerdem, daß die Geschwornen die ihnen erteilte Rechtsbelehrung auch tatsächlich nicht in der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Richtung mißverstanden, weil die Mehrheit den Nachweis, daß das Kind des Angeklagten lebend und nicht bereits tot zur Welt kam, nicht als erbracht ansah (vgl. S 457 d. A.).Aus der Niederschrift der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) ergibt sich außerdem, daß die Geschwornen die ihnen erteilte Rechtsbelehrung auch tatsächlich nicht in der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Richtung mißverstanden, weil die Mehrheit den Nachweis, daß das Kind des Angeklagten lebend und nicht bereits tot zur Welt kam, nicht als erbracht ansah vergleiche S 457 d. A.).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO liegt sohin nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO liegt sohin nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.