Dies würde nämlich erfordern, daß unter Zugrundelegung des Wahrspruchs und unter Bezeichnung des Gesetzes, dem nach Ansicht des Beschwerdeführers die Tat zu unterstellen gewesen wäre, dargetan wird, daß die im Wahrspruch festgestellte Tat rechtlich unrichtig beurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer geht aber nicht vom Inhalt des Wahrspruches der Geschwornen aus. Denn diese haben durch Bejahung der zweiten Hauptfrage feststellend zum Ausdruck gebracht, daß Manfred Johann A und der Beschwerdeführer Werner B den bewaffneten Raubüberfall auf Heidemarie G, der Gegenstand des Schuldspruches zu Punkt B des Urteils ist, in Gesellschaft als Beteiligte wie eingangs dargestellt verübten. Das Schwurgericht mußte diesen Wahrspruch nach dem § 335 StPO dem Urteil zugrundelegen. Danach wurde aber die Tat der beiden Angeklagten rechtlich zutreffend als unter Verwendung einer Waffe begangener Gesellschaftsraub beurteilt.Der Beschwerdeführer geht aber nicht vom Inhalt des Wahrspruches der Geschwornen aus. Denn diese haben durch Bejahung der zweiten Hauptfrage feststellend zum Ausdruck gebracht, daß Manfred Johann A und der Beschwerdeführer Werner B den bewaffneten Raubüberfall auf Heidemarie G, der Gegenstand des Schuldspruches zu Punkt B des Urteils ist, in Gesellschaft als Beteiligte wie eingangs dargestellt verübten. Das Schwurgericht mußte diesen Wahrspruch nach dem Paragraph 335, StPO dem Urteil zugrundelegen. Danach wurde aber die Tat der beiden Angeklagten rechtlich zutreffend als unter Verwendung einer Waffe begangener Gesellschaftsraub beurteilt.
Aber auch der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs 1 Z 6 StPO, den der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen der Sache nach geltend macht, weil vorliegendenfalls eine solche vom Anklagevorwurf abweichende Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die Bejahung einer in diese Richtung zielenden Eventualfrage als Grundlage erfordert hätte, liegt nicht vor. Wohl sind nach dem § 314 Abs 1 StPO Eventualfragen ua dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat. Doch ist die vom Angeklagten B selbst im erstinstanzlichen Verfahren - und auch in der Beschwerde - eingestandene Mitwirkung an der Tat rechtlich als Begehung eines schweren Raubes im Sinn des 1. Deliktsfalles des § 143 StGB und nicht als bloße Beteiligung an einem nicht als Gesellschaftsraub qualifizierten Raub im Sinn der §§ 12, 142 StGB zu beurteilen. Denn das Gesellschaftsverhältnis beim Raub (wie jenes beim Diebstahl nach dem § 127 Abs 2 Z 1 StGB) verlangt nicht, daß der an der Tat Beteiligte auch (unmittelbare) Ausführungshandlungen setzt. Unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort (bzw in dessen Nähe) zur Tatzeit und des Einverständnisses mit dem unmittelbaren Täter genügt vielmehr eine die Raubausführung bloß fördernde Tätigkeit im Sinn eines sonstigen Tatbeitrages für die Bejahung der Qualifikation nach dem § 143, 1. Deliktsfall, StGB (Mayerhofer-Rieder ENr 1 und 2 zu § 143 StGB, Foregger-Serini Anm I zu § 143 StGB).Aber auch der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO, den der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen der Sache nach geltend macht, weil vorliegendenfalls eine solche vom Anklagevorwurf abweichende Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die Bejahung einer in diese Richtung zielenden Eventualfrage als Grundlage erfordert hätte, liegt nicht vor. Wohl sind nach dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO Eventualfragen ua dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat. Doch ist die vom Angeklagten B selbst im erstinstanzlichen Verfahren - und auch in der Beschwerde - eingestandene Mitwirkung an der Tat rechtlich als Begehung eines schweren Raubes im Sinn des 1. Deliktsfalles des Paragraph 143, StGB und nicht als bloße Beteiligung an einem nicht als Gesellschaftsraub qualifizierten Raub im Sinn der Paragraphen 12, 142, StGB zu beurteilen. Denn das Gesellschaftsverhältnis beim Raub (wie jenes beim Diebstahl nach dem Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) verlangt nicht, daß der an der Tat Beteiligte auch (unmittelbare) Ausführungshandlungen setzt. Unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort (bzw in dessen Nähe) zur Tatzeit und des Einverständnisses mit dem unmittelbaren Täter genügt vielmehr eine die Raubausführung bloß fördernde Tätigkeit im Sinn eines sonstigen Tatbeitrages für die Bejahung der Qualifikation nach dem Paragraph 143, eins, Deliktsfall, StGB (Mayerhofer-Rieder ENr 1 und 2 zu Paragraph 143, StGB, Foregger-Serini Anmerkung römisch eins zu Paragraph 143, StGB).
Eine Eventualfrage, die auf eine andere rechtliche Beurteilung seines Verhaltens abgezielt hätte, war daher nicht indiziert. Demnach liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) gleichfalls nicht vor. Damit erledigt sich aber auch die weitere, auf Z 8Eine Eventualfrage, die auf eine andere rechtliche Beurteilung seines Verhaltens abgezielt hätte, war daher nicht indiziert. Demnach liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) gleichfalls nicht vor. Damit erledigt sich aber auch die weitere, auf Ziffer 8
des § 345 Abs 1 StPO gestützte Rüge der Rechtsbelehrung, in der der Beschwerdeführer vorbringt, die Geschwornen seien unter dem speziellen Gesichtspunkt der von ihm angestrebten rechtlichen Subsumtion seines Verhaltens nur unvollständig über den Begriff des sonstigen Tatbeitrages im Sinn des § 12 StGB informiert worden. Im Hinblick darauf, daß die Rechtsbelehrung sich auf die gestellten Fragen zu beschränken und nur die darin aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern hat, war es nicht erforderlich, Fragen der Beitragstäterschaft nach dem § 12 StGB noch eingehender zu behandeln, als dies in der den Geschwornen übergebenen Rechtsbelehrung ohnehin in rechtlich zutreffender Weise geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Rüge der Rechtsbelehrung, in der der Beschwerdeführer vorbringt, die Geschwornen seien unter dem speziellen Gesichtspunkt der von ihm angestrebten rechtlichen Subsumtion seines Verhaltens nur unvollständig über den Begriff des sonstigen Tatbeitrages im Sinn des Paragraph 12, StGB informiert worden. Im Hinblick darauf, daß die Rechtsbelehrung sich auf die gestellten Fragen zu beschränken und nur die darin aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern hat, war es nicht erforderlich, Fragen der Beitragstäterschaft nach dem Paragraph 12, StGB noch eingehender zu behandeln, als dies in der den Geschwornen übergebenen Rechtsbelehrung ohnehin in rechtlich zutreffender Weise geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem 1. Strafsatz des § 143 StGB, und zwar bei Werner B unter Anwendung des § 41 StGB, Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechs (Manfred Johann A) und zwei (Werner B) Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend beim Angeklagten A die mehrfachen Begehungshandlungen, beim Angeklagten B keinen Umstand, als mildernd bei beiden Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadensgutmachung und den Umstand, daß das 21. Lebensjahr erst vor kurzem vollendet wurde, beim Angeklagten B überdies die durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen dargelegte relativ günstige Zukunftsprognose.Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 143, StGB, und zwar bei Werner B unter Anwendung des Paragraph 41, StGB, Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechs (Manfred Johann A) und zwei (Werner B) Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend beim Angeklagten A die mehrfachen Begehungshandlungen, beim Angeklagten B keinen Umstand, als mildernd bei beiden Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadensgutmachung und den Umstand, daß das 21. Lebensjahr erst vor kurzem vollendet wurde, beim Angeklagten B überdies die durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen dargelegte relativ günstige Zukunftsprognose.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagte eine Strafermäßigung, der Angeklagte B darüber hinaus die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Nur die Berufung des Angeklagten B ist teilweise berechtigt. Wohl kann nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte B zu der von ihm begangenen Tat geradezu verleitet worden wäre, kam doch (zumindest) der Gedanke, an der Beute zu partizipieren, von ihm selbst. Doch ist eine gewisse negative Einflußnahme durch den Mitangeklagten als Milderungsgrund heranzuziehen. überdies war der Angeklagte B an der Tat lediglich in untergeordneter Weise beteiligt und befand sich im Tatzeitpunkt in einer finanziell ungünstigen Lage. Wie schon vom Erstgericht sinngemäß zutreffend festgestellt, kommen ihm überdies die mangelnde Reife, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, die Schadensgutmachung und die relativ günstige Zukunftsprognose als mildernd zugute. Diesen Milderungsgründen stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. In sorgfältiger Abwägung der so ergänzten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das Ausmaß von achtzehn Monaten als gerechtfertigt.
Soweit der Angeklagte B jedoch mit seiner Berufung auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, war ihr nicht Folge zu geben. Mag er sich auch nur an einer einzigen Verbrechenstat beteiligt haben, so fehlt es doch nach Lage des Falles an den qualifizierten Voraussetzungen, die einen Ausspruch nach dem § 43 Abs 2 StGB zuließen.Soweit der Angeklagte B jedoch mit seiner Berufung auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, war ihr nicht Folge zu geben. Mag er sich auch nur an einer einzigen Verbrechenstat beteiligt haben, so fehlt es doch nach Lage des Falles an den qualifizierten Voraussetzungen, die einen Ausspruch nach dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB zuließen.
Auch dem Begehren des Angeklagten A kann nicht entsprochen werden. Die Strafzumessungsgründe wurden hinsichtlich dieses Angeklagten in 1. Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführt und ausreichend gewürdigt.
Der relativ hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der sich insbesondere auch aus der mehrfachen Tatwiederholung ergibt, steht einer Strafmäßigung entgegen.
Mithin war wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.