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Entscheidung 11 Os 50/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os50/96

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szingeh als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Stefanos D***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. März 1996, AZ 7 Bs 53/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ausgesprochen, daß für eine Maßnahme nach Paragraph 15, StPO kein Anlaß bestehe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Stefanos D*****, die jedoch nach den Prozeßgesetzen nicht zulässig ist.

Anmerkung

E41997 11D00506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00050.96.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19960423_OGH0002_0110OS00050_9600000_000