Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michael E*****, Mag. Harald S***** und Martin B***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten den bestehenden Vorschriften zuwider
A) Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig erzeugt bzw zu erzeugen versucht, und zwarA) Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig erzeugt bzw zu erzeugen versucht, und zwar
I. Michael E*****, Mag. Harald S***** und Martin B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie in der Zeit von zumindest März 1998 bis zum 1. Mai 2000 in Unterrohr etwa 36 Stück, in ihrem Geschäftslokal in Wien etwa 450 Stück und in einer Wohnung in Wien etwa 250 Stück THC-hältige Cannabispflanzen anbauten, teilweise bis zur Erntereife aufzogen, mindestens 2000 Stück THC-hältige Cannabispflanzen zu einem Stückpreis zwischen 100 S und 500 S an eine Vielzahl unausgeforschter Konsumenten verkauften und eine noch näher festzustellende Menge Cannabiskraut im Bereich von mehreren tausend Gramm mit einem THC-Gehalt zwischen etwa 2,01 % und 17,4 % ernteten;römisch eins. Michael E*****, Mag. Harald S***** und Martin B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie in der Zeit von zumindest März 1998 bis zum 1. Mai 2000 in Unterrohr etwa 36 Stück, in ihrem Geschäftslokal in Wien etwa 450 Stück und in einer Wohnung in Wien etwa 250 Stück THC-hältige Cannabispflanzen anbauten, teilweise bis zur Erntereife aufzogen, mindestens 2000 Stück THC-hältige Cannabispflanzen zu einem Stückpreis zwischen 100 S und 500 S an eine Vielzahl unausgeforschter Konsumenten verkauften und eine noch näher festzustellende Menge Cannabiskraut im Bereich von mehreren tausend Gramm mit einem THC-Gehalt zwischen etwa 2,01 % und 17,4 % ernteten;
II. Martin B***** allein, indem er während eines noch näher festzustellenden Zeitraumes bis zum 2. Mai 2000 in Wien etwa 150 Stück THC-hältige Cannabispflanzen anbaute, teilweise bis zur Erntereife aufzog und eine noch näher festzustellende Menge Cannabiskraut erntete;römisch zwei. Martin B***** allein, indem er während eines noch näher festzustellenden Zeitraumes bis zum 2. Mai 2000 in Wien etwa 150 Stück THC-hältige Cannabispflanzen anbaute, teilweise bis zur Erntereife aufzog und eine noch näher festzustellende Menge Cannabiskraut erntete;
B) Michael E*****, Mag. Harald S***** und Martin B***** im bewussten
und gewollten Zusammenwirken als Mittäter während eines noch festzustellenden Zeitraumes bis zum 1. Mai 2000 in Wien Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 3.835,1 Gramm des von ihnen erzeugten Cannabiskrautes und 3,9 Gramm Cannabisharz mit einem Wirkstoff von 150 +/- 14 Gramm THC mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde,und gewollten Zusammenwirken als Mittäter während eines noch festzustellenden Zeitraumes bis zum 1. Mai 2000 in Wien Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 3.835,1 Gramm des von ihnen erzeugten Cannabiskrautes und 3,9 Gramm Cannabisharz mit einem Wirkstoff von 150 +/- 14 Gramm THC mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde,
C) Michael E***** von Mitte 1996 bis 1. Mai 2000, Mag. Harald S*****
von Oktober 1994 bis 2. Mai 2000 und Martin B***** von Ende 1998 bis 2. Mai 2000 Suchtgifte, nämlich Cannabisprodukte in Wien und anderen Orten wiederholt erworben und besessen
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift das Faktum A) I, hinsichtlich Martin B***** auch das Faktum A) II als das teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebene Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie § 15 StGB, das Faktum B als Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG und das Faktum C als Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG qualifiziert.Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift das Faktum A) römisch eins, hinsichtlich Martin B***** auch das Faktum A) römisch zwei als das teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebene Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG sowie Paragraph 15, StGB, das Faktum B als Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und das Faktum C als Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG qualifiziert.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes gründeten die Angeklagten Mitte 1998 eine Gesellschaft, die in Wien unter dem Firmennamen "B*****" ein Geschäft führte. Dort verkauften die Angeklagten unter anderem Setzlinge von Hanfstauden. Zur Gewinnung der Hanfsetzlinge wurde in Rohrbach bei Hartberg etwa März 1998 eine automatisch bewässerte und belichtete Hydrokultur angelegt, die abwechselnd von den Angeklagten kontrolliert wurde. Sie bestand aus 36 Stauden unterschiedlicher Sorten. Die Pflanzen wurden bis zur Erntereife aufgezogen. In einer Wohnung in Wien wurde die Aufzucht fortgesetzt. Insgesamt befanden sich dort etwa 250 THC-hältige Pflanzen. Auch in einer weiteren Wohnung und im Geschäftslokal wurden Kulturen mit solchen Pflanzen betrieben (US 6f).
Nach den Urteilsannahmen erwarteten sich die Angeklagten durch die Aufzucht Nutzpflanzen, die sie im Geschäft gewinnbringend verkaufen konnten. Auf Grund der ihnen zu Beginn der Geschäftstätigkeit vorliegenden Informationen hatten sie - wie das Erstgericht konstatierte - keinen Zweifel daran, dass der Verkauf von Setzlingen erlaubt sei. Bei diesem wurden die Kunden stets darauf hingewiesen, dass sie sich strafbar machen könnten, wenn sie die Setzlinge zum Gewinnen von Suchtgift verwenden sollten (US 7f). Ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten, die Hanfsetzlinge einer weiteren Verwendung zur Gewinnung von Cannabisharz zuzuführen, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden (US 9).
Zum Faktum B wurde im Urteil konstatiert, dass die bei den Angeklagten sichergestellten Mengen Cannabiskraut und Cannabisharz nicht dazu dienten, in Verkehr gesetzt zu werden, sondern für den Eigenkonsum bestimmt waren (US 9).
Zu Punkt C traf das Erstgericht keine konkreten Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht verneinten die Tatrichter die Tatbestandsmäßigkeit nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG (A) und § 28 Abs 1 SMG (B) mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite, weil nach den Feststellungen weder ein Vorsatz auf Erzeugung von Suchtgift (A) noch auf Inverkehrsetzen der sichergestellten Ware (B) gegeben war (US 14). Zu Punkt C beurteilte das Erstgericht unter Annahme der übrigen Voraussetzungen des § 42 StGB die Schuld der Angeklagten als gering (US 14).In rechtlicher Hinsicht verneinten die Tatrichter die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG (A) und Paragraph 28, Absatz eins, SMG (B) mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite, weil nach den Feststellungen weder ein Vorsatz auf Erzeugung von Suchtgift (A) noch auf Inverkehrsetzen der sichergestellten Ware (B) gegeben war (US 14). Zu Punkt C beurteilte das Erstgericht unter Annahme der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB die Schuld der Angeklagten als gering (US 14).