Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die als Verfahrensmangel (Z 4) gerügte Abweisung des Antrages auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Allianz Versicherung zum Beweis dafür, dass im Mai 1997 im Erdgeschoss des verfahrensgegenständlichen Hauses von einem Sachverständigen dieses Unternehmens ein Bürobetrieb festgestellt wurde, als er im Zuge von Erhebungsarbeiten infolge eines Blitzschlages diese Räumlichkeiten begangen hat, erfolgte schon deshalb zu Recht, weil die Frage, ob sich im Haus des Angeklagten ein Bürobetrieb befand, eine vom Erstgericht zu lösende (abgabenrechtliche) Rechtsfrage ist. Tatsächliche Umstände, die der Beweisführung durch einen Zeugen zugänglich und der Beantwortung dieser Rechtsfrage dienlich sind, wurden jedoch im Beweisantrag, der solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, nicht angeführt, weshalb der relevierte Nichtigkeitsgrund dem Urteil nicht anhaftet.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) gerügte Abweisung des Antrages auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Allianz Versicherung zum Beweis dafür, dass im Mai 1997 im Erdgeschoss des verfahrensgegenständlichen Hauses von einem Sachverständigen dieses Unternehmens ein Bürobetrieb festgestellt wurde, als er im Zuge von Erhebungsarbeiten infolge eines Blitzschlages diese Räumlichkeiten begangen hat, erfolgte schon deshalb zu Recht, weil die Frage, ob sich im Haus des Angeklagten ein Bürobetrieb befand, eine vom Erstgericht zu lösende (abgabenrechtliche) Rechtsfrage ist. Tatsächliche Umstände, die der Beweisführung durch einen Zeugen zugänglich und der Beantwortung dieser Rechtsfrage dienlich sind, wurden jedoch im Beweisantrag, der solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, nicht angeführt, weshalb der relevierte Nichtigkeitsgrund dem Urteil nicht anhaftet.
Mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel aufzuzeigen - der behauptete innere Widerspruch in der Begründung des Hinterziehungsvorsatzes zwischen der Gegenüberstellung der Renovierungs- zur Benutzungsphase zur Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist nicht nachvollziehbar - , sondern trachtet vielmehr, seiner eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Dieser Zielsetzung folgend versucht der Beschwerdeführer, die vom Erstgericht zur Stützung seiner Urteilsannahmen herangezogenen Beweise einer eigenständigen - von jener der Tatrichter abweichenden - Bewertung zu unterziehen, womit er jedoch lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert. Wenn das Erstgericht in einer Gesamtschau (vgl US 26: "in Summe") der im einzelnen eingehend gewürdigten Beweise (vgl US 15 bis 28) zu der Darstellung des Angeklagten widerstreitenden Resultaten kommt, liegt darin der Beschwerdeansicht zuwider keinesfalls eine bloße Scheinbegründung.Mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel aufzuzeigen - der behauptete innere Widerspruch in der Begründung des Hinterziehungsvorsatzes zwischen der Gegenüberstellung der Renovierungs- zur Benutzungsphase zur Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist nicht nachvollziehbar - , sondern trachtet vielmehr, seiner eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Dieser Zielsetzung folgend versucht der Beschwerdeführer, die vom Erstgericht zur Stützung seiner Urteilsannahmen herangezogenen Beweise einer eigenständigen - von jener der Tatrichter abweichenden - Bewertung zu unterziehen, womit er jedoch lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert. Wenn das Erstgericht in einer Gesamtschau vergleiche US 26: "in Summe") der im einzelnen eingehend gewürdigten Beweise vergleiche US 15 bis 28) zu der Darstellung des Angeklagten widerstreitenden Resultaten kommt, liegt darin der Beschwerdeansicht zuwider keinesfalls eine bloße Scheinbegründung.
Der Tatsachenrüge (Z 5a), welche sich in erster Linie auf die in der Mängelrüge vorgebrachte Kritik bezieht, gelingt es nicht, unter Hinweis auf aktenkundige Umstände erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche sich in erster Linie auf die in der Mängelrüge vorgebrachte Kritik bezieht, gelingt es nicht, unter Hinweis auf aktenkundige Umstände erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite geltend macht, übergeht er die diesbezüglich eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 10) und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite geltend macht, übergeht er die diesbezüglich eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 10) und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.