Nur die Angeklagte Michaela D***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Bereits der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.Nur die Angeklagte Michaela D***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Bereits der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen liegt den beiden Angeklagten zur Last, den im Schuldspruch I A 1 angeführten Förderungswerbern vorgetäuscht zu haben, Anträge zur Erlangung von Förderungen durch die S***** oder ähnliche Stellen seien gebührenpflichtig und würden nur bei Bezahlung einer „Gebühr" von 500 EUR bearbeitet werden, und hiedurch zur Bezahlung entsprechender Beträge verleitet zu haben. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, bei dieser „Gebühr" von 500 EUR (je Antrag) handle es sich um ihr Honorar für die Ausarbeitung der Förderungsanträge, wurde vom Schöffengericht, welches diese Annahme auf die Aussage der beiden Geschädigten stützte, als Schutzbehauptung verworfen (US 24).Nach den Urteilsfeststellungen liegt den beiden Angeklagten zur Last, den im Schuldspruch römisch eins A 1 angeführten Förderungswerbern vorgetäuscht zu haben, Anträge zur Erlangung von Förderungen durch die S***** oder ähnliche Stellen seien gebührenpflichtig und würden nur bei Bezahlung einer „Gebühr" von 500 EUR bearbeitet werden, und hiedurch zur Bezahlung entsprechender Beträge verleitet zu haben. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, bei dieser „Gebühr" von 500 EUR (je Antrag) handle es sich um ihr Honorar für die Ausarbeitung der Förderungsanträge, wurde vom Schöffengericht, welches diese Annahme auf die Aussage der beiden Geschädigten stützte, als Schutzbehauptung verworfen (US 24).
Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu Z 5 und 5a, sachlich als Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO, dass die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Zeugen Alexander D***** (S 471 f/II) und Franz D***** (ON 52, S 14) sowie den Inhalt der zu ON 26 vorgelegten (für die Kunden bestimmten) Präsentationsmappe gänzlich unberücksichtigt ließen. Während die Zeugen die diesbezügliche Verantwortung der Angeklagten bestätigten, ergibt sich aus der Präsentationsmappe (insbesondere S 25 f/II), dass es sich beim Betrag von 500 EUR für den Förderungsantrag um das Honorar für das Förderungscoaching handelt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schöffengericht bei Beachtung dieser Beweisergebnisse zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Lösung der Schuldfrage gekommen wäre. Das Urteil war daher im Schuldspruch I A 1 - weil sich dieser Begründungsmangel in gleicher Weise auch zum Nachteil der Angeklagten Petra W*****, die das Urteil unangefochten ließ, auswirkt, gemäß § 290 Abs 1 StPO auch zu deren Gunsten - damit auch im Strafausspruch und im Privatbeiligtenzuspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen.Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu Ziffer 5 und 5 a, sachlich als Unvollständigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, dass die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Zeugen Alexander D***** (S 471 f/II) und Franz D***** (ON 52, S 14) sowie den Inhalt der zu ON 26 vorgelegten (für die Kunden bestimmten) Präsentationsmappe gänzlich unberücksichtigt ließen. Während die Zeugen die diesbezügliche Verantwortung der Angeklagten bestätigten, ergibt sich aus der Präsentationsmappe (insbesondere S 25 f/II), dass es sich beim Betrag von 500 EUR für den Förderungsantrag um das Honorar für das Förderungscoaching handelt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schöffengericht bei Beachtung dieser Beweisergebnisse zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Lösung der Schuldfrage gekommen wäre. Das Urteil war daher im Schuldspruch römisch eins A 1 - weil sich dieser Begründungsmangel in gleicher Weise auch zum Nachteil der Angeklagten Petra W*****, die das Urteil unangefochten ließ, auswirkt, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch zu deren Gunsten - damit auch im Strafausspruch und im Privatbeiligtenzuspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen.
Als Folge dieser Entscheidung war auch der die Angeklagte W***** betreffende Probezeitverlängerungsbeschluss aufzuheben. Im zweiten Rechtsgang wird für den Fall eines neuerlichen Schuldspruches zu prüfen sein, ob der von Bernd G***** bezahlte Betrag von 2.868 EUR tatsächlich „Gebühren" für vier Förderungsanträge zu je 500 EUR enthält (die im Urteil als Beweis angeführten Rechnungen S 147 und 151/II bieten hiefür jedenfalls keinen Anhaltspunkt) oder ob es insoweit beim Versuch geblieben ist.