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Entscheidung 11 Os 51/09y×

Entscheidung 11 Os 51/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os51/09y

Entscheidungsdatum

18.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und Dr. Bachner-Foregger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang E***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 13/08d des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. März 2009, AZ 8 Ns 4/09p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19. Mai 2003, GZ 10 Hv 15/03w-21, wurde Wolfgang E***** der (jeweils mehrfach begangenen) Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF sowie des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg (11 Os 100/03). Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Dezember 2007, AZ 10 Bs 30/06t, wurde die Wiederaufnahme bewilligt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einem Delegierungsantrag des Beschuldigten nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist nicht zulässig. Dazu kann auf die in einem ähnlichen Fall angestellten grundsätzlichen Erwägungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, AZ 13 Os 56/09y, verwiesen werden.

Anmerkung

E91631 11Os51.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00051.09Y.0818.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090818_OGH0002_0110OS00051_09Y0000_000