Die gegen das Urteil von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 und 9 lit a und von den Angeklagten Reinhold W***** und Angelika W***** aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die gegen das Urteil von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 5 und 9 Litera a und von den Angeklagten Reinhold W***** und Angelika W***** aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Das inhaltlich auf einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) abzielende Vorbringen, die Konstatierungen zum angefochtenen Freispruch B/2 seien „unvollständig geblieben (§ 181 Abs 1 Z 5)“, es fehle an Urteilsannahmen zur Kreditzusage und -zuzählung sowie zur Bewilligung der Kontoüberziehung, das Erstgericht habe sich mit dem Vorliegen bedingten Betrugsvorsatzes bei Eingehen der Schuldverhältnisse nicht auseinandergesetzt, geht prozessordnungswidrig über die eine solche Willensausrichtung des Angeklagten verneinende Feststellung (US 27) hinweg.Das inhaltlich auf einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) abzielende Vorbringen, die Konstatierungen zum angefochtenen Freispruch B/2 seien „unvollständig geblieben (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 5,)“, es fehle an Urteilsannahmen zur Kreditzusage und -zuzählung sowie zur Bewilligung der Kontoüberziehung, das Erstgericht habe sich mit dem Vorliegen bedingten Betrugsvorsatzes bei Eingehen der Schuldverhältnisse nicht auseinandergesetzt, geht prozessordnungswidrig über die eine solche Willensausrichtung des Angeklagten verneinende Feststellung (US 27) hinweg.
Das weitere Vorbringen, der Angeklagte Reinhold W***** habe über kein nennenswertes Einkommen verfügt, insbesondere nicht, wie von ihm behauptet, über ein monatliches Gehalt von 3.500 Euro als Geschäftsführer, sondern bloß über die einem Versicherungsunternehmen betrügerisch herausgelockten Beträge, was auf „zumindest bedingten Schädigungsvorsatz“ bei Eingehen der Kreditschuld schließen lasse, stellt nichts anderes als einen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung dar.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhold W*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung von Zeugen, ohne die entsprechende Stelle im umfangreichen Aktenmaterial zu bezeichnen (s aber §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; 11 Os 129/08t; RIS-Justiz RS0124172). Im Übrigen ließ die Antragstellung kein Beweisthema erkennen (S 423/V; vgl RIS-Justiz RS0099301).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung von Zeugen, ohne die entsprechende Stelle im umfangreichen Aktenmaterial zu bezeichnen (s aber Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO; 11 Os 129/08t; RIS-Justiz RS0124172). Im Übrigen ließ die Antragstellung kein Beweisthema erkennen (S 423/V; vergleiche RIS-Justiz RS0099301).
Indem die Mängelrüge (Z 5) eine Erörterung deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts vermisst, verfehlt sie den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Erörterung deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts vermisst, verfehlt sie den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391).
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit den vorgebrachten Hinweisen auf einzelne Zeugenaussagen werden beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Zur vermissten Heranziehung von Akten des Landesgerichts Wiener Neustadt und eines Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien samt bezughabenden Urkunden macht die Beschwerde nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 mwN).Zur vermissten Heranziehung von Akten des Landesgerichts Wiener Neustadt und eines Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien samt bezughabenden Urkunden macht die Beschwerde nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 mwN).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Angelika W*****:
Weil sich dieses Rechtsmittel darin erschöpft, nahezu wortgleich Einwände wie der Angeklagte Reinhold W***** zu erstatten, genügt es, auf deren vorstehende Erledigung zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.