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Entscheidung 11 Os 51/17k×

Entscheidung 11 Os 51/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os51/17k

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI R***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. März 2017, GZ 31 Hv 124/16d-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei./) und der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er von Sommer 2009 bis 13. August 2012 in W*****

römisch eins./ mit dem am ***** 1998 geborenen, unmündigen I***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er zumindest einmal den Oralverkehr an ihm vornahm und zumindest einmal mit seinem Finger dessen Anus ansatzweise penetrierte;

römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in mehreren Angriffen geschlechtliche Handlungen an I***** vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen, indem er an dessen Penis masturbierte und von dem Unmündigen Masturbationshandlungen an seinem Penis vornehmen ließ;

römisch drei./ durch die zu römisch eins./ und römisch zwei./ geschilderten Handlungen in wiederholten Angriffen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;

römisch vier./ in mehreren Angriffen pornografische Darstellungen einer minderjährigen Person, nämlich Foto- und Filmdateien, auf welchen gegenseitiger Handverkehr zwischen ihm und I***** zu sehen ist, hergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge kritisiert die Feststellung einer unbestimmten Zahl der sexuellen Übergriffe. Damit spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil eine Reduktion der (nicht konkret bestimmten)

Anzahl der Angriffe für die Schuld- oder Subsumtionsfrage keine Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0116736, RS0098557, vergleiche auch RS0119552; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 406) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände, oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Indem der Beschwerdeführer bloß eine Passage der erstgerichtlichen Erwägungen (er hätte seine Verführungshandlungen „bewusst heruntergespielt“ US 6) und sein „fehlendes Unrechts-bewusstsein“, das auf einem „falschem Verständnis“ seiner Stellung gegenüber dem Opfer beruhe, thematisiert, verfehlt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0119583).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00051.17K.0530.000

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170530_OGH0002_0110OS00051_17K0000_000