Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge kritisiert die Feststellung einer unbestimmten Zahl der sexuellen Übergriffe. Damit spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil eine Reduktion der (nicht konkret bestimmten)
Anzahl der Angriffe für die Schuld- oder Subsumtionsfrage keine Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0116736, RS0098557, vgl auch RS0119552; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398, 406) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Anzahl der Angriffe für die Schuld- oder Subsumtionsfrage keine Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0116736, RS0098557, vergleiche auch RS0119552; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 406) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände, oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Indem der Beschwerdeführer bloß eine Passage der erstgerichtlichen Erwägungen (er hätte seine Verführungshandlungen „bewusst heruntergespielt“ US 6) und sein „fehlendes Unrechts-bewusstsein“, das auf einem „falschem Verständnis“ seiner Stellung gegenüber dem Opfer beruhe, thematisiert, verfehlt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände, oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Indem der Beschwerdeführer bloß eine Passage der erstgerichtlichen Erwägungen (er hätte seine Verführungshandlungen „bewusst heruntergespielt“ US 6) und sein „fehlendes Unrechts-bewusstsein“, das auf einem „falschem Verständnis“ seiner Stellung gegenüber dem Opfer beruhe, thematisiert, verfehlt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.