Entscheidung 11 Os 51/21s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Bernd L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Februar 2021, GZ 16 Hv 7/20b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Bernd L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Februar 2021, GZ 16 Hv 7/20b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Bernd L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer wahnhaften Störung beruht, im Urteil näher beschriebene Taten begangen hat, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs 1, Abs 2 teils iVm 15 StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB und das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (je) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Bernd L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer wahnhaften Störung beruht, im Urteil näher beschriebene Taten begangen hat, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins,, Absatz 2, teils in Verbindung mit 15 StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB und das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB (je) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[3] Sowohl die Rechts- als auch die Sanktionsrüge thematisieren (auch unter Verkennung der wesensmäßigen Verschiedenheit der einzelnen Nichtigkeitsgründe – RIS-Justiz RS0115902) lediglich die Frage der bedingten Nachsicht der Unterbringung (§ 45 StGB), erschöpfen sich in einer den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose betreffenden Kritik und bringen solcherart ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 717 ff). [3] Sowohl die Rechts- als auch die Sanktionsrüge thematisieren (auch unter Verkennung der wesensmäßigen Verschiedenheit der einzelnen Nichtigkeitsgründe – RIS-Justiz RS0115902) lediglich die Frage der bedingten Nachsicht der Unterbringung (Paragraph 45, StGB), erschöpfen sich in einer den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose betreffenden Kritik und bringen solcherart ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 717 ff).
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die – nicht angemeldete (vgl ON 30 S 17), aber implizierte (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116499) – Berufung folgt (§ 285i StPO). [4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die – nicht angemeldete vergleiche ON 30 S 17), aber implizierte (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116499) – Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00051.21S.0427.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210427_OGH0002_0110OS00051_21S0000_000