Entscheidung 11 Os 51/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des * B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 13 BE 6/22t des Landesgerichts Krems an der Donau, über das Rechtsmittel des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. April 2022, AZ 22 Bs 81/22f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 10. März 2022, GZ 13 BE 6/22t-10, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00051.22T.0614.000
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220614_OGH0002_0110OS00051_22T0000_000