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Entscheidung 11 Os 51/22t×

Entscheidung 11 Os 51/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os51/22t

Entscheidungsdatum

14.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des * B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 13 BE 6/22t des Landesgerichts Krems an der Donau, über das Rechtsmittel des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. April 2022, AZ 22 Bs 81/22f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 10. März 2022, GZ 13 BE 6/22t-10, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E135252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00051.22T.0614.000

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220614_OGH0002_0110OS00051_22T0000_000