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Entscheidung 11 Os 51/25x×

Entscheidung 11 Os 51/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os51/25x

Entscheidungsdatum

01.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2025, GZ 33 Hv 28/25i-29.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Februar 2025 in W* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe * B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu diesem sagte „Geld oder ich bring dich um“, während er eine leere Weißweinflasche in der erhobenen Hand hielt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge kritisiert als aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), dass der Wortlaut der Feststellung auf US 4 zur Ausholbewegung und zur Position der Glasflasche nicht mit den Angaben des Zeugen B* übereinstimme. Damit macht sie aber kein Fehlzitat aus einem Protokoll über die Aussage des Genannten (der übrigens davon sprach, dass der Angeklagte die Flasche an deren Bauch [nicht auf seiner Bauchhöhe] gehalten hat – ON 3.7, 4; ON 29.1, 15) geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die aus diesem Beweismittel gezogenen Schlussfolgerungen vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [insb T7, T14]).

[5] Auch mit dem (auf Ziffer 5, vierter Fall gestützten) Vorbringen, die Konstatierung zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers lasse sich aus der Aussage des Zeugen nicht ableiten, zeigt die Rüge keinen Begründungsmangel auf. Vielmehr bekämpft sie damit den Rückschluss, den das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus dem objektiven Tatgeschehen gezogen hat (US 8), nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.

[6] Die gegen die Waffenqualifikation (Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält nicht an den getroffenen Feststellungen zum Einsatz der Flasche als Drohmittel fest (US 4 f), sondern versucht, diese unter Bezugnahme auf den eigenständig interpretierten Akteninhalt zu verändern. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00051.25X.0701.000

Im RIS seit

11.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250701_OGH0002_0110OS00051_25X0000_000