[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge kritisiert als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), dass der Wortlaut der Feststellung auf US 4 zur Ausholbewegung und zur Position der Glasflasche nicht mit den Angaben des Zeugen B* übereinstimme. Damit macht sie aber kein Fehlzitat aus einem Protokoll über die Aussage des Genannten (der übrigens davon sprach, dass der Angeklagte die Flasche an deren Bauch [nicht auf seiner Bauchhöhe] gehalten hat – ON 3.7, 4; ON 29.1, 15) geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die aus diesem Beweismittel gezogenen Schlussfolgerungen (vgl RIS-Justiz RS0099431 [insb T7, T14]). [4] Die Mängelrüge kritisiert als aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), dass der Wortlaut der Feststellung auf US 4 zur Ausholbewegung und zur Position der Glasflasche nicht mit den Angaben des Zeugen B* übereinstimme. Damit macht sie aber kein Fehlzitat aus einem Protokoll über die Aussage des Genannten (der übrigens davon sprach, dass der Angeklagte die Flasche an deren Bauch [nicht auf seiner Bauchhöhe] gehalten hat – ON 3.7, 4; ON 29.1, 15) geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die aus diesem Beweismittel gezogenen Schlussfolgerungen vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [insb T7, T14]).
[5] Auch mit dem (auf Z 5 vierter Fall gestützten) Vorbringen, die Konstatierung zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers lasse sich aus der Aussage des Zeugen nicht ableiten, zeigt die Rüge keinen Begründungsmangel auf. Vielmehr bekämpft sie damit den Rückschluss, den das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus dem objektiven Tatgeschehen gezogen hat (US 8), nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. [5] Auch mit dem (auf Ziffer 5, vierter Fall gestützten) Vorbringen, die Konstatierung zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers lasse sich aus der Aussage des Zeugen nicht ableiten, zeigt die Rüge keinen Begründungsmangel auf. Vielmehr bekämpft sie damit den Rückschluss, den das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus dem objektiven Tatgeschehen gezogen hat (US 8), nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.
[6] Die gegen die Waffenqualifikation (§ 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) hält nicht an den getroffenen Feststellungen zum Einsatz der Flasche als Drohmittel fest (US 4 f), sondern versucht, diese unter Bezugnahme auf den eigenständig interpretierten Akteninhalt zu verändern. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]). [6] Die gegen die Waffenqualifikation (Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält nicht an den getroffenen Feststellungen zum Einsatz der Flasche als Drohmittel fest (US 4 f), sondern versucht, diese unter Bezugnahme auf den eigenständig interpretierten Akteninhalt zu verändern. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.