Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde I* S* jeweils der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde I* S* jeweils der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (römisch eins) und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 bis 3. September 2025 in H* und allenfalls andernorts
I/ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an terroristischen Vereinigungen (§ 278b Abs 3 StGB), die als auf längere Zeit angelegte Zusammenschlüsse von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet sind, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung terroristische Straftaten (§ 278c StGB), und zwar insbesondere Morde, Körperverletzungen und erpresserische Entführungen zum Nachteil von Personen, die nicht diesen Vereinigungen angehören, begangen werden, und zwar an dem seit 1993 weltweit operierenden Terrornetzwerk sunnitisch-islamistischer Organisationen „Al-Qaida“ und an der seit Juni 2014 als „Islamischer Staat (IS)“ bezeichneten radikal-islamistischen Terrormiliz, die das Ziel verfolgt, weite Gebiete des Nahen und Mittleren Ostens umfassende radikalislamische „Gottesstaaten“ auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia zu errichten, beteiligt, wobei er mit dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die terroristischen Vereinigungen oder deren strafbare Handlungen zu fördern,I/ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an terroristischen Vereinigungen (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), die als auf längere Zeit angelegte Zusammenschlüsse von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet sind, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), und zwar insbesondere Morde, Körperverletzungen und erpresserische Entführungen zum Nachteil von Personen, die nicht diesen Vereinigungen angehören, begangen werden, und zwar an dem seit 1993 weltweit operierenden Terrornetzwerk sunnitisch-islamistischer Organisationen „Al-Qaida“ und an der seit Juni 2014 als „Islamischer Staat (IS)“ bezeichneten radikal-islamistischen Terrormiliz, die das Ziel verfolgt, weite Gebiete des Nahen und Mittleren Ostens umfassende radikalislamische „Gottesstaaten“ auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia zu errichten, beteiligt, wobei er mit dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) handelte, durch seine Beteiligung die terroristischen Vereinigungen oder deren strafbare Handlungen zu fördern,
A/ am 16. Jänner 2025, indem er den IS-Nasheed „Ilayhim Rakibna“ (Zu ihnen sind wir geritten) des vom ehemaligen Anführer des IS Abu Bakr al-Baghdadi gelobten Sängers Khilad Al-Qahtani per WhatsApp an seinen Bruder S* S* übermittelte, um diesen von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in seiner bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
B/ am 27. März 2025, indem er ein im März 2025 in Berlin aufgezeichnetes Video zeigend ihn selbst und andere Personen beim Zubereiten von Speisen, welches mit dem IS-Nasheed „Rayat Al-Tawhid shoqqi Al-Ghaihaba” (Flagge/Banner des Tauhid zerteile die Dunkelheit) an eine aus zumindest fünf weiteren Teilnehmern bestehende WhatsApp-Gruppe übermittelte, um die Empfänger von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in einer bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
C/ am 12. April 2025, indem er ein von ihm selbst angefertigtes Video zeigend ihn selbst und andere Personen vor einem Lagerfeuer sitzend, welches mit dem IS-Nasheed „Akhi Ablegh Huna Al-Ashab” (Mein Bruder, informiere hier die Freunde) an eine aus zumindest drei weiteren Teilnehmern bestehende WhatsApp-Gruppe übermittelte, um die Empfänger von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in einer bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
D/ am 27. Mai 2025 den den terroristischen Vereinigungen IS „bzw“ AQAP, einem vor allem im Jemen aktiven regionalen Ableger der islamistischen Terrororganisation Al-Qaida, zurechenbaren Nasheed „Dawlatul Taliban“ (Der Staat der Taliban) per WhatsApp an seinen Kontakt „* H*“ übermittelte, um diesen von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in seiner bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken (US 10, 13: und Propagandamaterial der AQAP [Al-Qaida] aktiv weiter zu verbreiten);
E/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2019 gemeinsam mit einer anderen Person und für diese sowie eine weitere Person wahrnehmbar den von der Ajnad Foundation for Media Production, einem Medienkanal des IS, veröffentlichten, den IS propagierenden Nasheed „Kun Maa Allah“ (Sei mit Gott) in arabischer Sprache sang und sich dabei auf Video aufzeichnen ließ;
F/ am 3. September 2025 auf seinem
öffentlich abrufbaren Instagram-Profil „ab*“ (ID 5*) einen Beitrag, bei dem im Hintergrund der von der Ajnad Foundation for Media Production, einem Medienkanal des IS, produzierten, den IS propagierenden Nasheed „Oh Sieg dessen, der den Märtyrertod erlangt hat“ (AJNAD 2014) veröffentlichte und damit die Ideologie des IS zu verbreiten und andere vom IS zu überzeugen trachtete;F/ am 3. September 2025 auf seinem, öffentlich abrufbaren Instagram-Profil „ab*“ (ID 5*) einen Beitrag, bei dem im Hintergrund der von der Ajnad Foundation for Media Production, einem Medienkanal des IS, produzierten, den IS propagierenden Nasheed „Oh Sieg dessen, der den Märtyrertod erlangt hat“ (AJNAD 2014) veröffentlichte und damit die Ideologie des IS zu verbreiten und andere vom IS zu überzeugen trachtete;
G/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 25. September 2025 auf seinem öffentlich abrufbaren Instagram-Profil „ab*“ (ID 5*) ein von ihm selbst aufgenommenes Video zeigend ihn selbst mit Windrädern im Hintergrund, das mit dem IS-Nasheed „Alhamdulillah Halla Al-Nasr wal Eid“ (Gott sei Dank, der Sieg und das Fest sind gekommen) veröffentlichte und damit die Ideologie des IS zu verbreiten und andere vom IS zu überzeugen trachtete;
H/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 25. September 2025 ein von ihm selbst aufgenommenes Video zeigend ihn selbst, das mit dem von der Ajnad Foundation for Media Production, einem Medienkanal des IS, veröffentlichten, den IS propagierenden Nasheed „Ya Fauz Man Nal Al-Shehada Sadiqan“ (Siegreich ist Jener/sind Jene, der/die den Märtyrertod ehrlich erlangt hat/haben) auf nicht mehr festzustellende Weise an mehrere an der Entstehung des Videos beteiligte Personen übermittelte, um die Empfänger von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in einer bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
II/ sich durch die zu I/ angeführten Tathandlungen an auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Zahl von Personen, und zwar nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierungen mit weiterhin zumindest mehreren hunderten bzw mehreren zehntausenden Mitgliedern, die in mehreren Staaten des Nahen und Mittleren Ostens, darunter Syrien, Irak und Afghanistan sowie dem Jemen aktiv sind,
• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln ausgerichtet sind,
• die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstreben,
• und die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und sonstige ideologische Gegner, zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen, nämlich an dem seit 1993 weltweit operierenden Terrornetzwerk sunnitisch-islamistischer Organisationen „Al-Qaida“ und an der radikal-islamistischen Terrormiliz IS, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB).• und die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und sonstige ideologische Gegner, zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen, nämlich an dem seit 1993 weltweit operierenden Terrornetzwerk sunnitisch-islamistischer Organisationen „Al-Qaida“ und an der radikal-islamistischen Terrormiliz IS, als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB).