Diese Rechtsrüge ist im Ergebnis begründet:
Zwar kommt es - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - nicht darauf an, ob das Opfer ungeachtet der sofort aufgenommenen Verfolgung des Täters den Gewahrsam an der Beute bereits durch deren Abnötigung verloren hatte, der Raub also in formeller Hinsicht vollendet war (was vorliegend im Sinn von Zipf, WrK, § 142 StGB Rz. 6 sowie Kienapfel, BT II, RN 20 zu dieser Gesetzesstelle, zu bejahen ist). Nicht gesondert zuzurechnen ist nämlich insbesondere auch die der Abnötigung (Sachwegnahme) unmittelbar folgende Phase, in welcher der Räuber seine Beute gegen das nacheilende Opfer mit den Mitteln des § 142 StGB verteidigt (siehe - jeweils zu § 142 StGB - Kienapfel, BT II, RN 94; Leukauf-Steininger 2 RN 48). Gesonderter Beurteilung unterliegen allerdings nicht nur auf die Abnötigung folgende Tathandlungen, welche sich gegen Dritte richten (SSt. 46/11), sondern auch jene, die zwar gegen das Raubopfer gerichtet sind, aber auf einem vollkommen selbständigen Entschluß des Täters zu einer neuerlichen Beeinträchtigung beruhen, sofern hiedurch (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - RechtsgüterZwar kommt es - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - nicht darauf an, ob das Opfer ungeachtet der sofort aufgenommenen Verfolgung des Täters den Gewahrsam an der Beute bereits durch deren Abnötigung verloren hatte, der Raub also in formeller Hinsicht vollendet war (was vorliegend im Sinn von Zipf, WrK, Paragraph 142, StGB Rz. 6 sowie Kienapfel, BT römisch zwei, RN 20 zu dieser Gesetzesstelle, zu bejahen ist). Nicht gesondert zuzurechnen ist nämlich insbesondere auch die der Abnötigung (Sachwegnahme) unmittelbar folgende Phase, in welcher der Räuber seine Beute gegen das nacheilende Opfer mit den Mitteln des Paragraph 142, StGB verteidigt (siehe - jeweils zu Paragraph 142, StGB - Kienapfel, BT römisch zwei, RN 94; Leukauf-Steininger 2 RN 48). Gesonderter Beurteilung unterliegen allerdings nicht nur auf die Abnötigung folgende Tathandlungen, welche sich gegen Dritte richten (SSt. 46/11), sondern auch jene, die zwar gegen das Raubopfer gerichtet sind, aber auf einem vollkommen selbständigen Entschluß des Täters zu einer neuerlichen Beeinträchtigung beruhen, sofern hiedurch (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter
erfaßt werden (SSt. 52/50 = EvBl. 1982/55 = ÖJZ-LSK 1981/185 zu
§ 143 zweiter Satz StGB; RZ 1979/63 = ÖJZ-LSK 1979/215 zu § 142 Abs. 1 StGB; vgl. die Kritik Burgstallers an SSt. 47/26 = ÖJZ-LSK 1976/213 zu § 142 StGB in JBl. 1978, 463), oder das für die Erlangung der Sachherrschaft (und für deren unmittelbar anschließende Behauptung gegen das Opfer) erforderliche Ausmaß der Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit überschritten wird oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sachbemächtigung besteht (vgl. die E ÖJZ-LSK 1976/383 zu § 142 StGB; EvBl. 1978/7 und deren - nur insoweit zustimmende - Erörterung durch Burgstaller in JBl. 1978, 460 f).Paragraph 143, zweiter Satz StGB; RZ 1979/63 = ÖJZ-LSK 1979/215 zu Paragraph 142, Absatz eins, StGB; vergleiche die Kritik Burgstallers an SSt. 47/26 = ÖJZ-LSK 1976/213 zu Paragraph 142, StGB in JBl. 1978, 463), oder das für die Erlangung der Sachherrschaft (und für deren unmittelbar anschließende Behauptung gegen das Opfer) erforderliche Ausmaß der Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit überschritten wird oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sachbemächtigung besteht vergleiche die E ÖJZ-LSK 1976/383 zu Paragraph 142, StGB; EvBl. 1978/7 und deren - nur insoweit zustimmende - Erörterung durch Burgstaller in JBl. 1978, 460 f).
Begriffswesentlich für die Annahme einer solchen der Konsumtion durch die Haupttat zugänglichen Nachtat ist also, daß es sich bei letzterer um eine Deliktsverwirklichung handelt, die der anderen - der Haupttat - nachfolgt und den rechtswidrigen Erfolg derselben aufrechterhält, sichert oder auswertet. Die Straflosigkeit einer solchen Nachtat hängt davon ab, daß sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat und keinen über diesen hinausreichenden Schaden bewirkt (vgl. SSt. 50/24). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Angeklagte mit der zuletzt gegen das ihm nacheilende Raubopfer BÄK angewendeten Drohung (Punkt 2 des Urteilsspruches) nur seine ungehinderte Flucht unter Mitnahme des abgenötigten Bargeldes zu erzwingen suchte; eine Beschränkung seines Vorsatzes dahin, daß dieser die Sicherung der mitgeführten Beute nicht umfaßt hätte, ist dem Urteilssachverhalt nicht zu entnehmen und hätte aus dem Akteninhalt auch nicht festgestellt werden können. Die abermalige Beeinträchtigung der persönlichen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Raubopfers Edith BÄK durch den Angeklagten hatte sohin ersichtlich zum Ziel, sich im Besitz der Raubbeute zu behaupten und ging in ihrer Intensität über das mit der Verfolgung dieses Zieles notwendigerweise verbundene Ausmaß nicht hinaus. Nach den Urteilsfeststellungen war auch ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Tat mit der Sachbemächtigung gegeben, zumal der enge Konnex eines solchen Geschehens jedenfalls so lange fortbesteht, als sich der Täter - wie hier - veranlaßt sieht, die Mittel des § 142 StGB gegen das Raubopfer neuerlich einzusetzen, um den begangenen Raub auch materiell vollenden, d.h. die Beute in Sicherheit bringen zu können. Da sohin das Verhalten des Angeklagten auf der Flucht gegenüber der ihn verfolgenden Edith BÄK nur die letzte Phase des rechtlich als Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens bildete, beruht die diesbezügliche gesonderte Beurteilung durch das Erstgericht als Vergehen der Nötigung auf einem Rechtsirrtum (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO).Begriffswesentlich für die Annahme einer solchen der Konsumtion durch die Haupttat zugänglichen Nachtat ist also, daß es sich bei letzterer um eine Deliktsverwirklichung handelt, die der anderen - der Haupttat - nachfolgt und den rechtswidrigen Erfolg derselben aufrechterhält, sichert oder auswertet. Die Straflosigkeit einer solchen Nachtat hängt davon ab, daß sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat und keinen über diesen hinausreichenden Schaden bewirkt vergleiche SSt. 50/24). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Angeklagte mit der zuletzt gegen das ihm nacheilende Raubopfer BÄK angewendeten Drohung (Punkt 2 des Urteilsspruches) nur seine ungehinderte Flucht unter Mitnahme des abgenötigten Bargeldes zu erzwingen suchte; eine Beschränkung seines Vorsatzes dahin, daß dieser die Sicherung der mitgeführten Beute nicht umfaßt hätte, ist dem Urteilssachverhalt nicht zu entnehmen und hätte aus dem Akteninhalt auch nicht festgestellt werden können. Die abermalige Beeinträchtigung der persönlichen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Raubopfers Edith BÄK durch den Angeklagten hatte sohin ersichtlich zum Ziel, sich im Besitz der Raubbeute zu behaupten und ging in ihrer Intensität über das mit der Verfolgung dieses Zieles notwendigerweise verbundene Ausmaß nicht hinaus. Nach den Urteilsfeststellungen war auch ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Tat mit der Sachbemächtigung gegeben, zumal der enge Konnex eines solchen Geschehens jedenfalls so lange fortbesteht, als sich der Täter - wie hier - veranlaßt sieht, die Mittel des Paragraph 142, StGB gegen das Raubopfer neuerlich einzusetzen, um den begangenen Raub auch materiell vollenden, d.h. die Beute in Sicherheit bringen zu können. Da sohin das Verhalten des Angeklagten auf der Flucht gegenüber der ihn verfolgenden Edith BÄK nur die letzte Phase des rechtlich als Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens bildete, beruht die diesbezügliche gesonderte Beurteilung durch das Erstgericht als Vergehen der Nötigung auf einem Rechtsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im das Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB betreffenden Punkt 2 des Schuldspruches sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO für die verbleibende Tathandlung des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand, daß der Angeklagte auf der Flucht neuerlich gefährlich drohte, als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im das Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB betreffenden Punkt 2 des Schuldspruches sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO für die verbleibende Tathandlung des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand, daß der Angeklagte auf der Flucht neuerlich gefährlich drohte, als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien, insbesonders in Anbetracht der spezifischen einschlägigen mehrjährigen Vorstrafe des Angeklagten wegen Raubes, eine Freiheitsstrafe von neun Jahren dem Tatunrecht, der Schuld und der Täterpersönlichkeit des Wendelin T*** adäquat.
Die Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft wurde aus dem angefochtenen Urteil übernommen.
Mit seiner Berufung (wegen Strafe) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel im Schöffengerichtsverfahren vom Gesetz (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO) nicht vorgesehen ist (§§ 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel im Schöffengerichtsverfahren vom Gesetz (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) nicht vorgesehen ist (Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.