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Entscheidung 11 Os 51/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os51/94

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Borislav P*****, die Berufung des Angeklagten Goran T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2. Februar 1994, GZ 22 römisch fünf r 1853/93-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Goran T***** und Borislav P***** wurden - neben anderen Mittätern - des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Borislav P***** meldete gegen dieses Urteil (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte aber diese Rechtsmittel nicht aus. Goran T***** und die Staatsanwaltschaft bekämpfen jeweils den Strafausspruch, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten.

Die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** war in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E35385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00051.9406.0419.0

Dokumentnummer

JJT_19940419_OGH0002_0110OS00051_9400006_000