Der Beschluß auf Vernehmung der erschienenen Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung, die Vernehmung dieser Zeugen durch den Einzelrichter sowie der Beschluß auf Anberaumung der nächsten Hauptverhandlung und deren Durchführung stehen mit dem Gesetz (§§ 68 Abs 2, 224 Abs 1, 488 Z 2 StPO) nicht im Einklang:Der Beschluß auf Vernehmung der erschienenen Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung, die Vernehmung dieser Zeugen durch den Einzelrichter sowie der Beschluß auf Anberaumung der nächsten Hauptverhandlung und deren Durchführung stehen mit dem Gesetz (Paragraphen 68, Absatz 2, 224, Absatz eins, 488, Ziffer 2, StPO) nicht im Einklang:
Nach der Vorschrift des § 224 Abs 1 StPO kann der Vorsitzende im Zwischenverfahren die Vervollständigung der Voruntersuchung zum Zwecke der näheren Erforschung eines für die Verteidigung oder die Anklage wesentlichen Umstandes auf Antrag einer Verfahrenspartei anordnen. Dies ist auch nach Vertagung der Hauptverhandlung zur besseren Vorbereitung des nächsten Verhandlungstermins möglich (SSt 34/66 = EvBl 1964/177). Gemäß § 488 Z 2 StPO ist ein Vorgehen nach § 224 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz nur dann zulässig, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können.Nach der Vorschrift des Paragraph 224, Absatz eins, StPO kann der Vorsitzende im Zwischenverfahren die Vervollständigung der Voruntersuchung zum Zwecke der näheren Erforschung eines für die Verteidigung oder die Anklage wesentlichen Umstandes auf Antrag einer Verfahrenspartei anordnen. Dies ist auch nach Vertagung der Hauptverhandlung zur besseren Vorbereitung des nächsten Verhandlungstermins möglich (SSt 34/66 = EvBl 1964/177). Gemäß Paragraph 488, Ziffer 2, StPO ist ein Vorgehen nach Paragraph 224, StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz nur dann zulässig, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können.
Besteht die Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß § 224 Abs 1 StPO in einer Beweisaufnahme wie in der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, so darf sie nur der Untersuchungsrichter (oder ein ersuchter Richter eines Bezirksgerichtes) vornehmen, zumal die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit darstellt (vgl SSt 34/66 = EvBl 1964/177; Foregger/Kodek StPO6 § 224 Erl I, Mayerhofer/Rieder StPO3 § 224 Anm 4, Bertel Grundriß4 Rz 644, Roeder2 194 f, Lohsing/Serini4 381). Dies zeigt auch der Wortlaut des § 488 Z 2 StPO, der die Bestimmungen der §§ 224 und 276 StPO als Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter bezeichnet. Der Vorsitzende/Einzelrichter kann eine solche Beweisaufnahme bloß anordnen; ihm selbst ist die Vornahme nur solcher Erhebungen und Untersuchungshandlungen gestattet, die der besseren Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, ohne die Beweisaufnahme selbst vorwegzunehmen. Hat der Vorsitzende/Einzelrichter dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vorgenommen, so ist er gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen (Foregger/Kodek aaO, Mayerhofer/Rieder aaO, Bertel aaO). Gemäß § 71 Abs 1 StPO hat er sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm der Ausschließungsgrund bekannt geworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten.Besteht die Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 224, Absatz eins, StPO in einer Beweisaufnahme wie in der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, so darf sie nur der Untersuchungsrichter (oder ein ersuchter Richter eines Bezirksgerichtes) vornehmen, zumal die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit darstellt vergleiche SSt 34/66 = EvBl 1964/177; Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 224, Erl römisch eins, Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 224, Anmerkung 4, Bertel Grundriß4 Rz 644, Roeder2 194 f, Lohsing/Serini4 381). Dies zeigt auch der Wortlaut des Paragraph 488, Ziffer 2, StPO, der die Bestimmungen der Paragraphen 224 und 276 StPO als Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter bezeichnet. Der Vorsitzende/Einzelrichter kann eine solche Beweisaufnahme bloß anordnen; ihm selbst ist die Vornahme nur solcher Erhebungen und Untersuchungshandlungen gestattet, die der besseren Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, ohne die Beweisaufnahme selbst vorwegzunehmen. Hat der Vorsitzende/Einzelrichter dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vorgenommen, so ist er gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen (Foregger/Kodek aaO, Mayerhofer/Rieder aaO, Bertel aaO). Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, StPO hat er sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm der Ausschließungsgrund bekannt geworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten.
Im gegebenen Fall waren nach der Aktenlage die Voraussetzungen für eine Vervollständigung der Voruntersuchung nach §§ 224, 488 Z 2 StPO von vornherein nicht gegeben, weil die Möglichkeit der Vernehmung der Zeugen Dr.Arno R***** und Rosemarie G***** in der zur persönlichen Vernehmung des Beschuldigten vertagten Hauptverhandlung gegeben war. Der Einzelrichter war aber für die Vernehmung von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung nach dem Ausgeführten auch funktionell nicht zuständig. Da er dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vornahm, war er gemäß § 68 Abs 2 StPO fortan von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Er hätte sich daher der Anordnung und der Durchführung der Hauptverhandlung vom 27.Oktober 1994 enthalten müssen.Im gegebenen Fall waren nach der Aktenlage die Voraussetzungen für eine Vervollständigung der Voruntersuchung nach Paragraphen 224, 488, Ziffer 2, StPO von vornherein nicht gegeben, weil die Möglichkeit der Vernehmung der Zeugen Dr.Arno R***** und Rosemarie G***** in der zur persönlichen Vernehmung des Beschuldigten vertagten Hauptverhandlung gegeben war. Der Einzelrichter war aber für die Vernehmung von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung nach dem Ausgeführten auch funktionell nicht zuständig. Da er dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vornahm, war er gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO fortan von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Er hätte sich daher der Anordnung und der Durchführung der Hauptverhandlung vom 27.Oktober 1994 enthalten müssen.
Die in der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich festzustellen.Die in der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich festzustellen.