Gegen diesen Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Rechtsrüge, mit der er Straffreiheit infolge Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) reklamiert.Gegen diesen Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Rechtsrüge, mit der er Straffreiheit infolge Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) reklamiert.
Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1990 und 1991 mit den jeweiligen Jahreserklärungen offengelegt, die sich daraus ergebende Abgabenschuld aber weder entrichtet noch diesbezüglich ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gestellt (US 4).
In Ansehung der im Zeitraum von 1992 bis einschließlich März 1994 bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen ging das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß die Erklärung des Steuerberaters des Angeklagten Mag.Josef W***** vom 16. Mai 1994 im Zusammenhalt mit den sogleich vorgelegten Unterlagen (US 4, 5) als Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs 1 FinStrG zu werten ist (US 10).In Ansehung der im Zeitraum von 1992 bis einschließlich März 1994 bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen ging das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß die Erklärung des Steuerberaters des Angeklagten Mag.Josef W***** vom 16. Mai 1994 im Zusammenhalt mit den sogleich vorgelegten Unterlagen (US 4, 5) als Selbstanzeige im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, FinStrG zu werten ist (US 10).
Die Annahme strafbefreiender Wirkung dieser Selbstanzeige lehnte das Erstgericht mit der (zusammengefaßt wiedergegebenen) Begründung ab, daß das - zwar rechtzeitig eingebrachte (US 10) - Ansuchen um Zahlungserleichterungen vom 20.Juli 1994, in dem der Angeklagte beginnend mit 25.Juli 1994 Zahlung in Quartalsraten zu je 500.000 S anbot, jedoch nur eine einzige Zahlung (und zwar am 27.Juli 1994) leistete (US 6, 7), keine strafbefreiende Wirkung entfaltete und in der Folge weitere Ansuchen um Zahlungserleichterungen, zuletzt am 28. Dezember 1994, abgewiesen wurden (US 7, 8).
Betreffend die Verkürzungsbeträge aus der Zeit nach September 1994 stellte der Angeklagte keine Ansuchen um Zahlungserleichterungen (US 9, 10).
Auf den gesamten Abgabenrückstand wurden außer der Zahlung von 500.000 S am 27.Juli 1994 keine weiteren Zahlungen geleistet (US 7).
Bei dieser Sachlage kommt der vom Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde wiederholten und vom Erstgericht aus anderen rechtlichen Erwägungen abgelehnten Rechtsansicht, die auf Antrag des Finanzamtes St.Pölten vom 28.August 1995 mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 23.Jänner 1996 zum AZ 27 S 28/96 verfügte Eröffnung des - noch nicht beendeten - Konkurses über das Vermögen des Angeklagten (US 7) habe eine "Fortlaufshemmung der Zweijahresfrist des § 29 FinStrG" bewirkt, sodaß derzeit noch nicht feststehe, ob die strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige eintrete, keine Bedeutung zu:Bei dieser Sachlage kommt der vom Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde wiederholten und vom Erstgericht aus anderen rechtlichen Erwägungen abgelehnten Rechtsansicht, die auf Antrag des Finanzamtes St.Pölten vom 28.August 1995 mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 23.Jänner 1996 zum AZ 27 S 28/96 verfügte Eröffnung des - noch nicht beendeten - Konkurses über das Vermögen des Angeklagten (US 7) habe eine "Fortlaufshemmung der Zweijahresfrist des Paragraph 29, FinStrG" bewirkt, sodaß derzeit noch nicht feststehe, ob die strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige eintrete, keine Bedeutung zu:
Nach § 29 Abs 1 FinStrG wird der Täter eines Finanzvergehens insoweit straffrei, als er über seine Verfehlung Selbstanzeige erstattet. War jedoch mit der betreffenden Verfehlung eine Abgabenverkürzung (oder ein sonstiger Einnahmenausfall) verbunden, dann tritt nach Abs 2 dieser Bestimmung die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung (oder des Ausfalls) bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet (oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann), den Abgaben(oder Monopol-)vorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten.Nach Paragraph 29, Absatz eins, FinStrG wird der Täter eines Finanzvergehens insoweit straffrei, als er über seine Verfehlung Selbstanzeige erstattet. War jedoch mit der betreffenden Verfehlung eine Abgabenverkürzung (oder ein sonstiger Einnahmenausfall) verbunden, dann tritt nach Absatz 2, dieser Bestimmung die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung (oder des Ausfalls) bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet (oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann), den Abgaben(oder Monopol-)vorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten.
Nach Lage des Falles lassen sowohl das Erstgericht als auch der Beschwerdeführer außer acht, daß für die Entrichtung der hier in Rede stehenden vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen Zahlungserleichterungen überhaupt nicht gewährt wurden und zumindest seit 28.Dezember 1994 (Abweisung des letzten Ansuchens um Zahlungserleichterungen) auch keinerlei (als Zahlungsaufschub im Sinne des § 29 Abs 2 FinStrG zu wertende) Hemmung der Einbringung nach § 230 (fallbezogen der Abs 3 bis 5) BAO bestand, sodaß schon zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der Straffreiheit mangels Zahlung der geschuldeten Beträge bis zum Ende der gesetzlichen (jeweils durch Bescheid festgelegten) Zahlungsfrist verwirkt war. Demgemäß konnte die mehr als ein Jahr später, nämlich am 23.Jänner 1996, erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Angeklagten weder eine Zahlungserleichterung im Sinne des § 29 Abs 2 FinStrG auslösen, deren Inanspruchnahme der Annahme einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" des geschuldeten Abgabenbetrages nicht entgegensteht, noch "den Fortlauf der Zweijahresfrist des § 29 FinStrG hemmen". Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anzeigers während eines ihm allenfalls eingeräumten Zahlungsaufschubes hat, stellt sich sohin im vorliegenden Fall nicht.Nach Lage des Falles lassen sowohl das Erstgericht als auch der Beschwerdeführer außer acht, daß für die Entrichtung der hier in Rede stehenden vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen Zahlungserleichterungen überhaupt nicht gewährt wurden und zumindest seit 28.Dezember 1994 (Abweisung des letzten Ansuchens um Zahlungserleichterungen) auch keinerlei (als Zahlungsaufschub im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG zu wertende) Hemmung der Einbringung nach Paragraph 230, (fallbezogen der Absatz 3 bis 5) BAO bestand, sodaß schon zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der Straffreiheit mangels Zahlung der geschuldeten Beträge bis zum Ende der gesetzlichen (jeweils durch Bescheid festgelegten) Zahlungsfrist verwirkt war. Demgemäß konnte die mehr als ein Jahr später, nämlich am 23.Jänner 1996, erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Angeklagten weder eine Zahlungserleichterung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG auslösen, deren Inanspruchnahme der Annahme einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" des geschuldeten Abgabenbetrages nicht entgegensteht, noch "den Fortlauf der Zweijahresfrist des Paragraph 29, FinStrG hemmen". Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anzeigers während eines ihm allenfalls eingeräumten Zahlungsaufschubes hat, stellt sich sohin im vorliegenden Fall nicht.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 1,000.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die Abgabenhinterziehung durch mehrere Jahre, als mildernd hingegen das Geständnis und den ordentlichen Lebenswandel.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 1,000.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die Abgabenhinterziehung durch mehrere Jahre, als mildernd hingegen das Geständnis und den ordentlichen Lebenswandel.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Gewährung gänzlicher oder zumindest teilweiser Strafnachsicht anstrebt; im Gerichtstag beantragte er überdies die Herabsetzung der Strafe.
Die Berufung ist zum Teil begründet.
Die einen Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende - nicht strafbefreiende - Selbstanzeige stellt einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar, dessen zusätzliche Berücksichtigung unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (§ 23 Abs 3 FinStrG) die aus dem Spruch ersichtliche Reduzierung des Strafmaßes und der für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle zu tretenden Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigt.Die einen Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende - nicht strafbefreiende - Selbstanzeige stellt einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar, dessen zusätzliche Berücksichtigung unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) die aus dem Spruch ersichtliche Reduzierung des Strafmaßes und der für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle zu tretenden Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigt.
Einer auch nur teilweise bedingten Nachsicht stehen allerdings angesichts des relativ langen Deliktszeitraumes spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen, sodaß insoweit der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.