Entscheidung 11 Os 51/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27.Februar 1998, AZ 21 Bs 487/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27.Februar 1998, AZ 21 Bs 487/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gebhard S*****, die gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten gerichtet war, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gebhard S*****, die gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 15 E römisch fünf r 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten gerichtet war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00051.98.0512.000
Dokumentnummer
JJT_19980512_OGH0002_0110OS00051_9800000_000