In der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigerrechte durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 21. Jänner 1999 gestellten Antrages, eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Braunau zu stellen. Diese sollte zum Beweis dafür erfolgen, daß "die in der Hauptverhandlung vom 24. 9. 1998 gehörte Zeugin Carmen K***** wahrheitswidrig angegeben habe, die Prostitution nicht mehr auszuüben, sohin dies jedoch nicht zutreffend sei, da sie trotz der in der Hauptverhandlung angegeben Daten der Prostitutionsausübung auch zu anderen vorhergegangenen und in der Nachfolgezeit der Prostitution gemeldet nachgegangen sei, sohin ihre Aussage inhaltlich, sofern sie den Angeklagten belastet, keinesfalls richtig und glaubwürdig wäre" (S 100/II). Ein Beweisantrag muß jedoch, um relevant zu sein, einen für die Schuld und den anzuwendenden Strafsatz bedeutenden Umstand betreffen. Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Frage, ob die Zeugin K***** außerhalb des Zeitraumes von Sommer 1995 bis Sommer 1996 der Prostitution nachgegangen ist oder nicht, keinen Einfluß auf die Schuldfrage hat.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigerrechte durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 21. Jänner 1999 gestellten Antrages, eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Braunau zu stellen. Diese sollte zum Beweis dafür erfolgen, daß "die in der Hauptverhandlung vom 24. 9. 1998 gehörte Zeugin Carmen K***** wahrheitswidrig angegeben habe, die Prostitution nicht mehr auszuüben, sohin dies jedoch nicht zutreffend sei, da sie trotz der in der Hauptverhandlung angegeben Daten der Prostitutionsausübung auch zu anderen vorhergegangenen und in der Nachfolgezeit der Prostitution gemeldet nachgegangen sei, sohin ihre Aussage inhaltlich, sofern sie den Angeklagten belastet, keinesfalls richtig und glaubwürdig wäre" (S 100/II). Ein Beweisantrag muß jedoch, um relevant zu sein, einen für die Schuld und den anzuwendenden Strafsatz bedeutenden Umstand betreffen. Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Frage, ob die Zeugin K***** außerhalb des Zeitraumes von Sommer 1995 bis Sommer 1996 der Prostitution nachgegangen ist oder nicht, keinen Einfluß auf die Schuldfrage hat.
Die Mängelrüge (Z 5) macht undeutliche, unvollständige, unzureichende und mit sich selbst in Widerspruch stehende Urteilsgründe geltend. Das Erstgericht hat seinen Schuldspruch im wesentlichen auf die Angaben der Zeuginnen S***** und K***** vor den Sicherheitsbehörden gegründet (US 8) und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. In der Beweiswürdigung hat es sich auch mit den Abschwächungen in den Aussagen der Zeuginnen in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und logisch begründet, warum es diesen den Glauben versagt hat (US 9). Ebenso hat es nachvollziehbar dargetan, warum es den Depositionen der Zeugin D***** nicht gefolgt ist (US 10).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht undeutliche, unvollständige, unzureichende und mit sich selbst in Widerspruch stehende Urteilsgründe geltend. Das Erstgericht hat seinen Schuldspruch im wesentlichen auf die Angaben der Zeuginnen S***** und K***** vor den Sicherheitsbehörden gegründet (US 8) und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. In der Beweiswürdigung hat es sich auch mit den Abschwächungen in den Aussagen der Zeuginnen in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und logisch begründet, warum es diesen den Glauben versagt hat (US 9). Ebenso hat es nachvollziehbar dargetan, warum es den Depositionen der Zeugin D***** nicht gefolgt ist (US 10).
In der Beschwerde versucht der Angeklagte nur auf Grund von unwesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin S*****, insbesondere aus ihren Abschwächungen in der Hauptverhandlung, sowie unter Hinweis auf andere, vom Erstgericht jedoch abgelehnte Angaben der Zeugin D***** die Glaubwürdigkeit von Nadja S***** zu erschüttern und so seiner eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Damit unternimmt er aber den im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Nicht entscheidungswesentlich ist schließlich, ob der Angeklagte der Zeugin S***** den gesamten oder nur den nach Abzug der Lebenshaltungskosten verbleibenden Schandlohn abgenommen hat, weil für ein Ausbeuten, das heißt ein rücksichtsloses Ausnützen bereits die Abnahme des überwiegenden Teiles des Verdienstes genügt (Leukauf/Steininger Komm3 § 216 RN 7 und 8). Ebensowenig ist es für den Schuldspruch nach § 201 Abs 2 StGB von Bedeutung, ob das Tatopfer durch die Vergewaltigung schwanger wurde oder nicht.Nicht entscheidungswesentlich ist schließlich, ob der Angeklagte der Zeugin S***** den gesamten oder nur den nach Abzug der Lebenshaltungskosten verbleibenden Schandlohn abgenommen hat, weil für ein Ausbeuten, das heißt ein rücksichtsloses Ausnützen bereits die Abnahme des überwiegenden Teiles des Verdienstes genügt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 216, RN 7 und 8). Ebensowenig ist es für den Schuldspruch nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB von Bedeutung, ob das Tatopfer durch die Vergewaltigung schwanger wurde oder nicht.
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sach- verhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung seiner Konstatierungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Zum Verbrechen der Vergewaltigung übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklichen Feststellungen zur Gewalt ("warf sie auf das Bett", "hielt sie an den Armen fest" und andere - US 7) und jene zur subjektiven Tatseite (US 8), zum Vergehen nach § 215 StGB diejenigen über das Kennenlernen der Zeugin S***** und den auf Zuführung zur gewerbsmäßigen Unzucht gerichteten Vorsatz (US 4 bis 6 und 8). Beim Vergehen nach § 216 Abs 2 StGB mißachtet er die Konstatierungen über die Abnahme des Schandlohnes bzw eines Teiles davon und will die von ihm übernommenen Gelder - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nur als "Zuwendungen" gewertet wissen.Zum Verbrechen der Vergewaltigung übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklichen Feststellungen zur Gewalt ("warf sie auf das Bett", "hielt sie an den Armen fest" und andere - US 7) und jene zur subjektiven Tatseite (US 8), zum Vergehen nach Paragraph 215, StGB diejenigen über das Kennenlernen der Zeugin S***** und den auf Zuführung zur gewerbsmäßigen Unzucht gerichteten Vorsatz (US 4 bis 6 und 8). Beim Vergehen nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB mißachtet er die Konstatierungen über die Abnahme des Schandlohnes bzw eines Teiles davon und will die von ihm übernommenen Gelder - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nur als "Zuwendungen" gewertet wissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.