Soweit der Angeklagte das Urteil auch mit (angemeldeter, aber nicht ausgeführter, ON 50 iVm 58) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft, war dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO).Soweit der Angeklagte das Urteil auch mit (angemeldeter, aber nicht ausgeführter, ON 50 in Verbindung mit 58) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft, war dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 4) genügt es zu erwidern, dass die Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt, weil in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt wurden (ON 47; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) genügt es zu erwidern, dass die Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt, weil in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt wurden (ON 47; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1).
Mit der Behauptung in der Mängelrüge (Z 5), die Annahme der qualifizierten Drohung zu Schuldspruch I sei nicht ausreichend begründet, übergeht der Beschwerdeführer einerseits die neben dem Wortlaut der Äußerungen festgestellten sonstigen Begleitumstände zum Tatgeschehen, insbesondere das Abzweigen auf einen Feldweg (US 8 bis 9) und andererseits die ausreichenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates, der sich (mängelfrei) vorrangig auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Tatopfers stützte (US 13).Mit der Behauptung in der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Annahme der qualifizierten Drohung zu Schuldspruch römisch eins sei nicht ausreichend begründet, übergeht der Beschwerdeführer einerseits die neben dem Wortlaut der Äußerungen festgestellten sonstigen Begleitumstände zum Tatgeschehen, insbesondere das Abzweigen auf einen Feldweg (US 8 bis 9) und andererseits die ausreichenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates, der sich (mängelfrei) vorrangig auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Tatopfers stützte (US 13).
Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand war die Konstatierung zu den Fakten IV, der Angeklagte habe bei seinem Alkoholkonsum das ihm bevorstehende Lenken seines PKWs vorhergesehen (US 8), nicht näher zu begründen; hat sich doch der Beschwerdeführer in Richtung der nunmehr spekulativ in der Rechtsmittelschrift angestellten Überlegungen, auf eine andere Art nach Hause zu kommen, nicht verantwortet (S 81 ff, 98 ff und 335 ff).Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand war die Konstatierung zu den Fakten römisch vier, der Angeklagte habe bei seinem Alkoholkonsum das ihm bevorstehende Lenken seines PKWs vorhergesehen (US 8), nicht näher zu begründen; hat sich doch der Beschwerdeführer in Richtung der nunmehr spekulativ in der Rechtsmittelschrift angestellten Überlegungen, auf eine andere Art nach Hause zu kommen, nicht verantwortet (S 81 ff, 98 ff und 335 ff).
Während die Beschwerdekritik zum Schuldspruch IV/1 hinsichtlich des Öffnens der "hinteren" Fahrertüre nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, bezieht sich jene, womit fehlende (präzisere) Feststellungen zur Höhe der Fahrgeschwindigkeit und zum Seitenabstand beim Zufahren auf Insp. Markus N***** releviert werden, nicht auf entscheidungsrelevante Details, weil das Urteil ohnedies (auch im Zusammenhalt mit Faktum II) ausreichende Konstatierungen über die unveränderte Fahrgeschwindigkeit beim Herannahen an den in der Fahrlinie mit einem Anhaltestab stehenden Polizeibeamten enthält (US 10).Während die Beschwerdekritik zum Schuldspruch IV/1 hinsichtlich des Öffnens der "hinteren" Fahrertüre nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, bezieht sich jene, womit fehlende (präzisere) Feststellungen zur Höhe der Fahrgeschwindigkeit und zum Seitenabstand beim Zufahren auf Insp. Markus N***** releviert werden, nicht auf entscheidungsrelevante Details, weil das Urteil ohnedies (auch im Zusammenhalt mit Faktum römisch zwei) ausreichende Konstatierungen über die unveränderte Fahrgeschwindigkeit beim Herannahen an den in der Fahrlinie mit einem Anhaltestab stehenden Polizeibeamten enthält (US 10).
Soweit der Angeklagte die mangelnde Begründung von Strafzumessungsgründen moniert, macht er nicht den herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 5), sondern lediglich einen Berufungsgrund geltend.Soweit der Angeklagte die mangelnde Begründung von Strafzumessungsgründen moniert, macht er nicht den herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,), sondern lediglich einen Berufungsgrund geltend.
Das zu den Fakten I und III erstattete Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem die Beschwerde versucht, die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Zeugin Margaretha S***** zu untergraben und der verworfenen Darstellung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne aber aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Das zu den Fakten römisch eins und römisch drei erstattete Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem die Beschwerde versucht, die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Zeugin Margaretha S***** zu untergraben und der verworfenen Darstellung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne aber aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Argumentation der Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher zum Schuldspruch I eine Verurteilung bloß nach Abs 2 des § 201 StGB angestrebt wird, geht nur vom Wortlaut der Drohungen, nicht aber von den festgestellten Begleitumständen aus. Durch das Negieren des gesamten, zum Tatablauf konstatierten Tatsachensubstrates verfehlt somit die Beschwerde die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die nur im Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und dem Nachweis, dass dem Erstgericht bei der Subsumtion ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, bestehen kann.Die Argumentation der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher zum Schuldspruch römisch eins eine Verurteilung bloß nach Absatz 2, des Paragraph 201, StGB angestrebt wird, geht nur vom Wortlaut der Drohungen, nicht aber von den festgestellten Begleitumständen aus. Durch das Negieren des gesamten, zum Tatablauf konstatierten Tatsachensubstrates verfehlt somit die Beschwerde die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die nur im Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und dem Nachweis, dass dem Erstgericht bei der Subsumtion ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, bestehen kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.