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Entscheidung 11 Os 52/01×

Entscheidung 11 Os 52/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os52/01

Entscheidungsdatum

08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2000, GZ 11a römisch fünf r 2896/99-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang 1988 bis Juli 1992 in Wien als Prokurist und faktischer Geschäftsführer der E***** GesmbH vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen, eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1992 in der Höhe von insgesamt 2,239.588,31 S bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der Rechtsrüge mangelt es an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der bloßen Behauptung, die vorliegenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) würden eine Subsumtion der Tat unter Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG nicht tragen, und der Bestreitung der Richtigkeit der zu den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen führenden beweiswürdigenden Schlussfolgerungen nicht von den tatsächlichen Annahmen des Schöffengerichts ausgeht - was aber unabdingbare Voraussetzung für die korrekte Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre - sondern im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E61568 11D00521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00052.01.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_0110OS00052_0100000_000