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Entscheidung 11 Os 52/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os52/04

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sado K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2004, GZ 032 Hv 96/03z-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schuster zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien

1) von 1988 bis 16. Jänner 1990 in zahlreichen Angriffen mit der am 17. Jänner 1976 geborenen Marta M*****, sohin einer unmündigen Person, den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführte, Oralverkehre vornahm, ihr Zungenküsse gab und sie an den nackten Geschlechtsteilen betastete, und

2) durch die zu 1) angeführten Tathandlungen und von 17. Jänner 1990 bis 1992 Marta M*****, sein Stiefkind, zur Unzucht missbraucht, indem er Oralverkehre mit ihr vornahm und sie an den nackten Geschlechtsteilen betastete,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sado K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem 1. Oktober 1998 und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er von 1988 bis 1992 seine am 17. Jänner 1976 geborene Stieftochter Marta M***** in der im Spruch dieser Entscheidung näher bezeichneten Weise missbraucht, den ihm angelasteten Geschlechtsverkehr mit dem Tatopfer jedoch - entgegen der Anklage und von der Staatsanwaltschaft unbekämpft - erst nach dem 17. Jänner 1990 unternommen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafbarkeit seiner Taten verjährt ist. Nach den Urteilsfeststellungen setzte er seine 1988 begonnenen Tathandlungen "bis 1992" (US 6) fort. Für die beiden ihm nach dem Schuldspruch zur Last liegenden, tateinheitlich zusammentreffenden Delikte betrug die Verjährungsfrist im Hinblick auf die Strafdrohung des vom Erstgericht zu Recht herangezogenen Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (sechs Monate bis fünf Jahre) gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB fünf Jahre und lief selbst ausgehend von dem für den Angeklagten ungünstigsten Datum (Ende 1992) am 31. Dezember 1997 ab. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB durch neuerliche Delinquenz trat nach der Aktenlage nicht ein und auch eine Fristablaufhemmung durch Gerichtsanhängigkeit (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) wurde nicht bewirkt, weil die erste gerichtliche Verfolgungshandlung erst am 23. Juli 2002 gesetzt wurde (S 2). Die Anwendung der mit dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998, BGBl römisch eins 1998/153, gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, eingefügten Fristverlängerungsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB schließlich kommt nicht in Betracht, weil die Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StRÄG 1998 bereits erloschen war (Artikel römisch fünf, Absatz eins und Absatz 3, StRÄG 1998).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst mit Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.

Mit seiner damit obsolet gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E73943 11Os52.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00052.04.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0110OS00052_0400000_000