Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafbarkeit seiner Taten verjährt ist. Nach den Urteilsfeststellungen setzte er seine 1988 begonnenen Tathandlungen "bis 1992" (US 6) fort. Für die beiden ihm nach dem Schuldspruch zur Last liegenden, tateinheitlich zusammentreffenden Delikte betrug die Verjährungsfrist im Hinblick auf die Strafdrohung des vom Erstgericht zu Recht herangezogenen Verbrechens nach § 207 Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 1998 (sechs Monate bis fünf Jahre) gemäß § 57 Abs 3 StGB fünf Jahre und lief selbst ausgehend von dem für den Angeklagten ungünstigsten Datum (Ende 1992) am 31. Dezember 1997 ab. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs 2 StGB durch neuerliche Delinquenz trat nach der Aktenlage nicht ein und auch eine Fristablaufhemmung durch Gerichtsanhängigkeit (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) wurde nicht bewirkt, weil die erste gerichtliche Verfolgungshandlung erst am 23. Juli 2002 gesetzt wurde (S 2). Die Anwendung der mit dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, gemäß Art I Z 1 eingefügten Fristverlängerungsbestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB schließlich kommt nicht in Betracht, weil die Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StRÄG 1998 bereits erloschen war (Art V Abs 1 und Abs 3 StRÄG 1998).Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafbarkeit seiner Taten verjährt ist. Nach den Urteilsfeststellungen setzte er seine 1988 begonnenen Tathandlungen "bis 1992" (US 6) fort. Für die beiden ihm nach dem Schuldspruch zur Last liegenden, tateinheitlich zusammentreffenden Delikte betrug die Verjährungsfrist im Hinblick auf die Strafdrohung des vom Erstgericht zu Recht herangezogenen Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (sechs Monate bis fünf Jahre) gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB fünf Jahre und lief selbst ausgehend von dem für den Angeklagten ungünstigsten Datum (Ende 1992) am 31. Dezember 1997 ab. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB durch neuerliche Delinquenz trat nach der Aktenlage nicht ein und auch eine Fristablaufhemmung durch Gerichtsanhängigkeit (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) wurde nicht bewirkt, weil die erste gerichtliche Verfolgungshandlung erst am 23. Juli 2002 gesetzt wurde (S 2). Die Anwendung der mit dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998, BGBl römisch eins 1998/153, gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, eingefügten Fristverlängerungsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB schließlich kommt nicht in Betracht, weil die Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StRÄG 1998 bereits erloschen war (Artikel römisch fünf, Absatz eins und Absatz 3, StRÄG 1998).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst mit Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Mit seiner damit obsolet gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.