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Entscheidung 11 Os 52/08v×

Entscheidung 11 Os 52/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os52/08v

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut W***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 29. Februar 2008, GZ 24 Hv 14/08m-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Helmut W***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen jeweils unter Vorhalt einer Gasknallpistole, mithin unter Verwendung einer Waffe, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw abgenötigt, und zwar

1) am 28. September 2007 in Bregenz Andrea B***** und Lana B***** nach der Ankündigung, wenn sie ruhig blieben, würde nichts passieren, er wolle den Tagesumsatz, 1.023 EUR;

2) am 11. Oktober 2007 in Dornbirn Claudia A***** etwa 1.050 EUR sowie ein Mobiltelefon Nokia 6070 und An C***** 10 EUR sowie ein Mobiltelefon Samsung CEO 168.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Er rügt damit die Abweisung (S 11/III) seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte alkoholkrank ist und deshalb zum Zeitpunkt der Tatbegehungen eingeschränkt dispositionsfähig war" (S 10/III). Abgesehen davon, dass die Tatrichter die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei der Strafzumessung ohnedies als mildernd veranschlagten (US 6), war der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Schuld noch den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Eine „eingeschränkte" Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit kann - wie im Gegenstand - einen Milderungsgrund abgeben, nicht aber den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11, StGB herstellen. Die Annahme von Zurechnungsunfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle verlangt nämlich die Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit infolge Geisteskrankheit, Schwachsinns, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einer diesen Zuständen gleichwertigen seelischen Störung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde jedoch im Beweisantrag nicht einmal behauptet. Ihm wurde daher zu Recht der Erfolg versagt (RIS-Justiz RS0099473 und RS0099187).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87371 11Os52.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00052.08V.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080429_OGH0002_0110OS00052_08V0000_000