Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 5a, „9“ und 10 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 5 a,, „9“ und 10 StPO.
Die Verfahrensrügen wenden sich gegen die Verlesung der im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussage des Zeugen Jürgen S***** (statt dessen beantragter Vernehmung in der Hauptverhandlung) und die Ausscheidung der angeklagten Vorfälle im Sommer 2003 in M***** (Anklageschrift ON 42 Punkt I 1a und teilweise III).Die Verfahrensrügen wenden sich gegen die Verlesung der im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussage des Zeugen Jürgen S***** (statt dessen beantragter Vernehmung in der Hauptverhandlung) und die Ausscheidung der angeklagten Vorfälle im Sommer 2003 in M***** (Anklageschrift ON 42 Punkt I 1a und teilweise römisch drei).
Zu § 281 Abs 1 Z 2 StPO fehlt ein Vorbringen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), aus welchem Grund die Aussage des Zeugen durch eine nichtige Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren entstanden sei.Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO fehlt ein Vorbringen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), aus welchem Grund die Aussage des Zeugen durch eine nichtige Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren entstanden sei.
Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO mangelt der Hinweis auf die Bestimmung, deren Einhaltung im Zusammenhang mit der kritisierten Verfahrenstrennung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193). Das Aufgreifen dieses Vorgangs aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist dem Beschwerdeführer schon formell verwehrt, weil die beanstandete Verfügung nicht gegen seinen Antrag oder Widerspruch erfolgte.Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO mangelt der Hinweis auf die Bestimmung, deren Einhaltung im Zusammenhang mit der kritisierten Verfahrenstrennung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193). Das Aufgreifen dieses Vorgangs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist dem Beschwerdeführer schon formell verwehrt, weil die beanstandete Verfügung nicht gegen seinen Antrag oder Widerspruch erfolgte.
Die Vernehmung des Zeugen Jürgen S***** wurde zum Beweis dafür beantragt, „dass die Vorfälle im Sommer 2003 in M***** nicht wie angeklagt stattgefunden haben“. Über Frage erklärte der Verteidiger, dass der Zeuge Jürgen S***** lediglich zu den Vorfällen auf der Alpe in M***** beantragt werde (ON 50 S 36).
Zufolge Ausscheidung dieses Anklagevorwurfs vor urteilsmäßiger Erledigung der restlichen Anklage fehlt es dem Antragsteller hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens (ON 50 S 36) an der Beschwer (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO). Die Themenerweiterung im Rechtsmittel (Z 4) ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117 und RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Zufolge Ausscheidung dieses Anklagevorwurfs vor urteilsmäßiger Erledigung der restlichen Anklage fehlt es dem Antragsteller hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens (ON 50 S 36) an der Beschwer (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Die Themenerweiterung im Rechtsmittel (Ziffer 4,) ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117 und RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) entgegen hat sich das Erstgericht eingehend mit den Aussagen des Opfers beschäftigt (US 10 bis 12), ohne auf Details in der kontradiktorischen Vernehmung (ON 16) zu den Vorwürfen des versuchten Geschlechtsverkehrs (Schuldspruch II 3 und IV) eingehen zu müssen. Das Mädchen bezog sich vor Gericht ausdrücklich und konkret auf seine Angaben vor der Polizei (ON 16 S 8 bis 10), denen wiederum das Ablassen des Angeklagten in diesen Fällen als Folge des Widerstands der Tochter gegen die derartigen Aktionen des Vaters zu entnehmen ist (ON 15 S 17). Dass die Zeugin dies in ihrer gerichtlichen Vernehmung nicht ausdrücklich deponierte, musste somit nicht gesondert erörtert werden (zur notwendigen, durch erfolgreichen Opferwiderstand nicht vorliegenden Freiwilligkeit für den vom Beschwerdeführer thematisierten Rücktritt vom Versuch vgl etwa 11 Os 100/94, SSt 62/23).Dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,) entgegen hat sich das Erstgericht eingehend mit den Aussagen des Opfers beschäftigt (US 10 bis 12), ohne auf Details in der kontradiktorischen Vernehmung (ON 16) zu den Vorwürfen des versuchten Geschlechtsverkehrs (Schuldspruch II 3 und römisch vier) eingehen zu müssen. Das Mädchen bezog sich vor Gericht ausdrücklich und konkret auf seine Angaben vor der Polizei (ON 16 S 8 bis 10), denen wiederum das Ablassen des Angeklagten in diesen Fällen als Folge des Widerstands der Tochter gegen die derartigen Aktionen des Vaters zu entnehmen ist (ON 15 S 17). Dass die Zeugin dies in ihrer gerichtlichen Vernehmung nicht ausdrücklich deponierte, musste somit nicht gesondert erörtert werden (zur notwendigen, durch erfolgreichen Opferwiderstand nicht vorliegenden Freiwilligkeit für den vom Beschwerdeführer thematisierten Rücktritt vom Versuch vergleiche etwa 11 Os 100/94, SSt 62/23).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert mit den Aussagen der Zeugen Jürgen, Reingard und Daniel S*****, die von den Vorfällen 2003 auf der Almhütte in M***** nichts mitbekommen hätten. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den angefochtenen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Tatsachen werden beim Obersten Gerichtshof dadurch nicht erweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert mit den Aussagen der Zeugen Jürgen, Reingard und Daniel S*****, die von den Vorfällen 2003 auf der Almhütte in M***** nichts mitbekommen hätten. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den angefochtenen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Tatsachen werden beim Obersten Gerichtshof dadurch nicht erweckt.
Denn der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 62/08x uva).Denn der formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 62/08x uva).
Soweit der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zur Tatsachenrüge auch als „Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gelten“ lassen will, unterlässt er einmal mehr die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines nichtigkeitsbegründenden Tatumstands (§ 285a Z 2 StPO), überdies ist auf die logisch und empirisch unbedenklichen erstrichterlichen Ausführungen US 12 bis 14 zu verweisen.Soweit der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zur Tatsachenrüge auch als „Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gelten“ lassen will, unterlässt er einmal mehr die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines nichtigkeitsbegründenden Tatumstands (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), überdies ist auf die logisch und empirisch unbedenklichen erstrichterlichen Ausführungen US 12 bis 14 zu verweisen.
Die weiteren zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Einwände erschöpfen sich in eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen über eine alternativ denkbare Intention des Angeklagten bei den den Schuldsprüchen II. 3 und IV. zu Grunde liegenden Vorfällen („genauso gut ist es denkbar ...“). Mangels Argumentationen „aus den Akten“ verfehlen sie schon formell die prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Dies gilt gleichermaßen für das mit § 281 Abs 1 Z 5 StPO titulierte - jeglichen konkreten Aktenbezug unterlassende - Vorbringen (vgl 13 Os 74/07t), dass das Erstgericht „das Nichtvorliegen von Beweisergebnissen für diese Beischlafsintention mit Stillschweigen übergeht“.Die weiteren zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Einwände erschöpfen sich in eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen über eine alternativ denkbare Intention des Angeklagten bei den den Schuldsprüchen römisch zwei. 3 und römisch vier. zu Grunde liegenden Vorfällen („genauso gut ist es denkbar ...“). Mangels Argumentationen „aus den Akten“ verfehlen sie schon formell die prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Dies gilt gleichermaßen für das mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO titulierte - jeglichen konkreten Aktenbezug unterlassende - Vorbringen vergleiche 13 Os 74/07t), dass das Erstgericht „das Nichtvorliegen von Beweisergebnissen für diese Beischlafsintention mit Stillschweigen übergeht“.
Die auf § 281 Abs 1 Z „9“ und 10 StPO (der Sache nach überwiegend nur Z 10) gestützte Rechtsrüge hält einerseits nicht - wie es für die prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit unabdingbar ist (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) - am Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung fest, indem sie die in US 8 f konstatierte subjektive Tatseite zu den Vergewaltigungen ignoriert und bei der Behauptung eines Rücktritts vom Versuch eines Geschlechtsverkehrs eine nicht konstatierte (vgl US 7, 8) Freiwilligkeit unterstellt.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Z „9“ und 10 StPO (der Sache nach überwiegend nur Ziffer 10,) gestützte Rechtsrüge hält einerseits nicht - wie es für die prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit unabdingbar ist (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) - am Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung fest, indem sie die in US 8 f konstatierte subjektive Tatseite zu den Vergewaltigungen ignoriert und bei der Behauptung eines Rücktritts vom Versuch eines Geschlechtsverkehrs eine nicht konstatierte vergleiche US 7, 8) Freiwilligkeit unterstellt.
Andererseits lässt sie es an einer über die bloße Behauptung hinausgehenden juristischen Argumentation fehlen, das zu den Vergewaltigungen festgestellte Täterverhalten (Drücken des Kopfes, Halten und Ziehen an der Hüfte - US 6 bis 8) sei - weil das Opfer angesichts des als nutzlos erkannten Widerstands - „die Handlungen später ohne große Gegenwehr über sich ergehen“ ließ, keine tatbestandsmäßige Gewalt.
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) sei zur Weite des Gewaltbegriffs auf Schick in WK² § 201 Rz 13 und die zB aus RIS-Justiz RS0095232 ersichtliche Judikatur verwiesen.Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) sei zur Weite des Gewaltbegriffs auf Schick in WK² Paragraph 201, Rz 13 und die zB aus RIS-Justiz RS0095232 ersichtliche Judikatur verwiesen.
Schließlich ignoriert der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen, hinsichtlich des Schuldspruchs III. habe er nicht „die Vater-Tochter-Beziehung zum Vollzug der verurteilten strafbaren Handlungen ausgenützt“, den klaren Gesetzeswortlaut des § 212 Abs 1 Z 1 StGB, der auf diesen Umstand (anders als Z 2 leg cit) überhaupt nicht abstellt, und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Schließlich ignoriert der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen, hinsichtlich des Schuldspruchs römisch drei. habe er nicht „die Vater-Tochter-Beziehung zum Vollzug der verurteilten strafbaren Handlungen ausgenützt“, den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der auf diesen Umstand (anders als Ziffer 2, leg cit) überhaupt nicht abstellt, und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.