Entscheidung 11 Os 52/12z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin S***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Beschwerde des Kurt R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. März 2012, AZ 22 Bs 20/12w (ON 27 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin S***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB über die Beschwerde des Kurt R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. März 2012, AZ 22 Bs 20/12w (ON 27 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die Berufung des Privatbeteiligten Kurt R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Oktober 2011, GZ 506 Hv 54/11k-15, mit welchem dieser (zufolge Freispruchs des Angeklagten) mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden war, gemäß §§ 470 Z 1 letzter Fall, 489 Abs 1 StPO zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die Berufung des Privatbeteiligten Kurt R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Oktober 2011, GZ 506 Hv 54/11k-15, mit welchem dieser (zufolge Freispruchs des Angeklagten) mit seinen Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden war, gemäß Paragraphen 470, Ziffer eins, letzter Fall, 489 Absatz eins, StPO zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiterer Rechtszug offen steht (Ratz, WK-StPO § 479 Rz 1).Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiterer Rechtszug offen steht (Ratz, WK-StPO Paragraph 479, Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00052.12Z.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012
Dokumentnummer
JJT_20120524_OGH0002_0110OS00052_12Z0000_000