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Entscheidung 11 Os 52/17g×

Entscheidung 11 Os 52/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os52/17g

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehyar A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. Dezember 2016, GZ 22 Hv 108/16x-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mehyar A***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in L*****

römisch eins./ am 15. August 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Gerhard P***** fremde bewegliche Sachen wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem sie ihn aufforderten, Geld herzugeben, ihn mit den Worten „Wir haben ein Messer auch ! Zeig´s ihm !“ bedrohten, [gewaltsam – US 4] zu Boden brachten und die Geldtasche aus dessen Hosentasche zu ziehen suchten;

römisch zwei./ am 6. August 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern Rok K***** am Körper verletzt, indem sie diesen festhielten, schlugen und traten, wodurch er Kratzer und Rötungen erlitt;

römisch drei./ am 6. August 2016 Anton Ka***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, indem er ein Messer gegen diesen richtete und in dessen Richtung stach, wobei er äußerte, Ka***** solle weggehen bzw nicht näher kommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO stützt.

Der

Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass das Gericht bei der Lösung von Tatfragen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt ist, nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen, die, – wenn sie vertretbar sind – als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung mittels Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449 ff).

Ihr Bezugspunkt ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268). Davon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, wobei in allen Fällen die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).

Solcherart bildet es kein aus Ziffer 5, beachtliches Begründungsdefizit, wenn dem Angeklagten die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht überzeugend genug erscheint und aus seiner Sicht aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären. Dies verkennt die Beschwerde, soweit sie gegen die erstgerichtliche Annahme des gemeinschaftlichen Tatentschlusses (US 3 in Verbindung mit US 8 ff zu Schuldspruch römisch eins./) und der gemeinsamen Ausführung der Tat mit isoliert herausgegriffenen Aussagepassagen des Angeklagten und der Mittäter argumentiert.

Die Kritik an den Urteilsausführungen zur Verabredung der Tat in einem Lokal spricht überdies keine entscheidende Tatsache an, weil für eine verabredete Vorgangsweise die vorhergehende explizite Vereinbarung eines Tatplans nicht Voraussetzung ist, sondern konkludentes gemeinsames Handeln beim unmittelbaren Tatgeschehen ausreicht. Auch blieb die schlüssig aus dem Geschehen (der Angeklagte und zwei Mittäter, von denen einer auch der Aufforderung, tatsächlich Gewalt anzuwenden, folgte, standen hinter dem Tatopfer) abgeleitete „Bereitschaft zum Eingreifen“ demnach nicht unbegründet

. Der Beschwerdeführer übersieht, dass im – hier zu Schuldspruch römisch eins./ konstatierten (US 3 ff in Verbindung mit US 8 und 10) – Fall der Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) nicht jeder der einvernehmlich handelnden Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen muss. Er muss bloß eine dem Wortlaut des in Rede stehenden Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzen, um den gesamten (von seinem Vorsatz umfassten) Erfolg zu verantworten (RIS-Justiz RS0117320, RS0089574; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26 mwN).

Soweit die Beschwerde

eine „aktenwidrige Feststellung“ (siehe aber RIS-Justiz RS0099547; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468) in der Konstatierung erblickt, dass „… P***** … mittlerweile laut nach der Polizei schrie“, weswegen „die vier aus Angst vor Entdeckung die Flucht ergriffen“ (US 4), spricht sie angesichts der weiteren Feststellung, „P***** schrie laut auf … daraufhin liefen die Angeklagten weg“ bzw „… bemerkten, dass P***** nicht bereit war, sein Geld herzugeben ...“ keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 474). Unter dem Aspekt der Rechtsrüge (nominell Ziffer 5, fünfter Fall; inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) mangelt es den Feststellungen zum Strafausschließungsgrund des Rücktritts vom Versuch vermissenden Vorbringen an der gebotenen Orientierung an der Feststellung, wonach der Versuch fehlgeschlagen war (US 4 f). Der Beschwerdeführer leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab vergleiche zum entsprechenden Erfordernis: RIS-Justiz RS0116569), inwiefern er davon ausgehend dennoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein soll vergleiche dazu RIS-Justiz RS0090331, RS0089866, RS0090012; Hager/Massauer in WK² StGB Paragraphen 15, 16, Rz 157 ff), und legt nicht dar, weshalb die geforderten Feststellungen indiziert sein sollten, obwohl sich weder er noch einer der – abgesondert verfolgten – Mittäter in diese Richtung verantwortet hatten.

Aus Ziffer 10 a, ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat.

Nicht anders als im Fall von Rechts- und Subsumtionsrügen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 StPO) ist somit Gegenstand der Diversionsrüge der Vergleich der im Urteil getroffenen Konstatierungen mit den Diversionskriterien. Hat das Gericht aus Sicht des Beschwerdeführers zu deren Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen, ist ein Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0119091).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Der Angeklagte (zur Tatzeit junger Erwachsener) erklärt mit der Behauptung „partieller Verantwortungsübernahme“ durch sein Bewusstsein, dass das Handeln seiner Mittäter „nicht rechtens war“, nicht, in welcher Hinsicht seine demgemäß zu drei Schuldspruchpunkten leugnende Einlassung Konstatierungen zu seiner Bereitschaft indiziert hätte, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734).

Das Rechtsmittel setzt sich mit der pauschalen Behauptung mangelnder Schuldschwere auch nicht mit den Konstatierungen auseinander, wonach bei den dem Angeklagten angelasteten Fakten sowohl Gewalt als auch eine Waffe zum Einsatz gelangten und zwei Angriffen eine arbeitsteilige Vorgehensweise zugrunde lag, und schweigt gleichermaßen zu den spezialpräventiven Umständen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00052.17G.0704.000

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170704_OGH0002_0110OS00052_17G0000_000