Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO stützt.
Der
Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass das Gericht bei der Lösung von Tatfragen (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt ist, nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen, die
– wenn sie vertretbar sind – als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung mittels Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449 ff).Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass das Gericht bei der Lösung von Tatfragen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt ist, nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen, die, – wenn sie vertretbar sind – als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung mittels Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449 ff).
Ihr Bezugspunkt ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268). Davon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, wobei in allen Fällen die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Ihr Bezugspunkt ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268). Davon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, wobei in allen Fällen die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
Solcherart bildet es kein aus Z 5 beachtliches Begründungsdefizit, wenn dem Angeklagten die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht überzeugend genug erscheint und aus seiner Sicht aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären. Dies verkennt die Beschwerde, soweit sie gegen die erstgerichtliche Annahme des gemeinschaftlichen Tatentschlusses (US 3 iVm US 8 ff zu Schuldspruch I./) und der gemeinsamen Ausführung der Tat mit isoliert herausgegriffenen Aussagepassagen des Angeklagten und der Mittäter argumentiert.Solcherart bildet es kein aus Ziffer 5, beachtliches Begründungsdefizit, wenn dem Angeklagten die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht überzeugend genug erscheint und aus seiner Sicht aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären. Dies verkennt die Beschwerde, soweit sie gegen die erstgerichtliche Annahme des gemeinschaftlichen Tatentschlusses (US 3 in Verbindung mit US 8 ff zu Schuldspruch römisch eins./) und der gemeinsamen Ausführung der Tat mit isoliert herausgegriffenen Aussagepassagen des Angeklagten und der Mittäter argumentiert.
Die Kritik an den Urteilsausführungen zur Verabredung der Tat in einem Lokal spricht überdies keine entscheidende Tatsache an, weil für eine verabredete Vorgangsweise die vorhergehende explizite Vereinbarung eines Tatplans nicht Voraussetzung ist, sondern konkludentes gemeinsames Handeln beim unmittelbaren Tatgeschehen ausreicht. Auch blieb die schlüssig aus dem Geschehen (der Angeklagte und zwei Mittäter, von denen einer auch der Aufforderung, tatsächlich Gewalt anzuwenden, folgte, standen hinter dem Tatopfer) abgeleitete „Bereitschaft zum Eingreifen“ demnach nicht unbegründet
. Der Beschwerdeführer übersieht, dass im – hier zu Schuldspruch I./ konstatierten (US 3 ff iVm US 8 und 10) – Fall der Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) nicht jeder der einvernehmlich handelnden Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen muss. Er muss bloß eine dem Wortlaut des in Rede stehenden Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzen, um den gesamten (von seinem Vorsatz umfassten) Erfolg zu verantworten (RIS-Justiz RS0117320, RS0089574; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 mwN).. Der Beschwerdeführer übersieht, dass im – hier zu Schuldspruch römisch eins./ konstatierten (US 3 ff in Verbindung mit US 8 und 10) – Fall der Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) nicht jeder der einvernehmlich handelnden Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen muss. Er muss bloß eine dem Wortlaut des in Rede stehenden Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzen, um den gesamten (von seinem Vorsatz umfassten) Erfolg zu verantworten (RIS-Justiz RS0117320, RS0089574; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26 mwN).
Soweit die Beschwerde
eine „aktenwidrige Feststellung“ (siehe aber RIS-Justiz RS0099547; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468) in der Konstatierung erblickt, dass „… P***** … mittlerweile laut nach der Polizei schrie“, weswegen „die vier aus Angst vor Entdeckung die Flucht ergriffen“ (US 4), spricht sie angesichts der weiteren Feststellung, „P***** schrie laut auf … daraufhin liefen die Angeklagten weg“ bzw „… bemerkten, dass P***** nicht bereit war, sein Geld herzugeben ...“ keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398, 474). Unter dem Aspekt der Rechtsrüge (nominell Z 5 fünfter Fall; inhaltlich Z 9 lit b) mangelt es den Feststellungen zum Strafausschließungsgrund des Rücktritts vom Versuch vermissenden Vorbringen an der gebotenen Orientierung an der Feststellung, wonach der Versuch fehlgeschlagen war (US 4 f). Der Beschwerdeführer leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (vgl zum entsprechenden Erfordernis: RIS-Justiz RS0116569), inwiefern er davon ausgehend dennoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein soll (vgl dazu RIS-Justiz RS0090331, RS0089866, RS0090012; Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 157 ff), und legt nicht dar, weshalb die geforderten Feststellungen indiziert sein sollten, obwohl sich weder er noch einer der – abgesondert verfolgten – Mittäter in diese Richtung verantwortet hatten.eine „aktenwidrige Feststellung“ (siehe aber RIS-Justiz RS0099547; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468) in der Konstatierung erblickt, dass „… P***** … mittlerweile laut nach der Polizei schrie“, weswegen „die vier aus Angst vor Entdeckung die Flucht ergriffen“ (US 4), spricht sie angesichts der weiteren Feststellung, „P***** schrie laut auf … daraufhin liefen die Angeklagten weg“ bzw „… bemerkten, dass P***** nicht bereit war, sein Geld herzugeben ...“ keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 474). Unter dem Aspekt der Rechtsrüge (nominell Ziffer 5, fünfter Fall; inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) mangelt es den Feststellungen zum Strafausschließungsgrund des Rücktritts vom Versuch vermissenden Vorbringen an der gebotenen Orientierung an der Feststellung, wonach der Versuch fehlgeschlagen war (US 4 f). Der Beschwerdeführer leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab vergleiche zum entsprechenden Erfordernis: RIS-Justiz RS0116569), inwiefern er davon ausgehend dennoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein soll vergleiche dazu RIS-Justiz RS0090331, RS0089866, RS0090012; Hager/Massauer in WK² StGB Paragraphen 15, 16, Rz 157 ff), und legt nicht dar, weshalb die geforderten Feststellungen indiziert sein sollten, obwohl sich weder er noch einer der – abgesondert verfolgten – Mittäter in diese Richtung verantwortet hatten.
Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat.Aus Ziffer 10 a, ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat.
Nicht anders als im Fall von Rechts- und Subsumtionsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO) ist somit Gegenstand der Diversionsrüge der Vergleich der im Urteil getroffenen Konstatierungen mit den Diversionskriterien. Hat das Gericht aus Sicht des Beschwerdeführers zu deren Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen, ist ein Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0119091). Nicht anders als im Fall von Rechts- und Subsumtionsrügen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 StPO) ist somit Gegenstand der Diversionsrüge der Vergleich der im Urteil getroffenen Konstatierungen mit den Diversionskriterien. Hat das Gericht aus Sicht des Beschwerdeführers zu deren Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen, ist ein Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0119091).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Der Angeklagte (zur Tatzeit junger Erwachsener) erklärt mit der Behauptung „partieller Verantwortungsübernahme“ durch sein Bewusstsein, dass das Handeln seiner Mittäter „nicht rechtens war“, nicht, in welcher Hinsicht seine demgemäß zu drei Schuldspruchpunkten leugnende Einlassung Konstatierungen zu seiner Bereitschaft indiziert hätte, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734).
Das Rechtsmittel setzt sich mit der pauschalen Behauptung mangelnder Schuldschwere auch nicht mit den Konstatierungen auseinander, wonach bei den dem Angeklagten angelasteten Fakten sowohl Gewalt als auch eine Waffe zum Einsatz gelangten und zwei Angriffen eine arbeitsteilige Vorgehensweise zugrunde lag, und schweigt gleichermaßen zu den spezialpräventiven Umständen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.