Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und des sie indizierenden Tatsachensubstrats in der Hauptverhandlung samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0119417, RS0117447, RS0100860, RS0119418).Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und des sie indizierenden Tatsachensubstrats in der Hauptverhandlung samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0119417, RS0117447, RS0100860, RS0119418).
Unter Verweis auf Verfahrensergebnisse zum Alkoholkonsum des Angeklagten behauptet die Rüge einen „die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, allerdings allenfalls selbstverschuldeten Rauschzustand“ „insbesondere als die inkriminierten Handlungen jeweils gesetzt wurden“ und vermisst solcherart eine (im Übrigen nicht beantragte [vgl § 310 Abs 3 StPO]; ON 76 S 12) „Eventualfrage, in eventu Zusatzfrage in Richtung des § 287 Abs 1 in Beziehung auf §§ 12, 15, 75 StGB“.Unter Verweis auf Verfahrensergebnisse zum Alkoholkonsum des Angeklagten behauptet die Rüge einen „die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, allerdings allenfalls selbstverschuldeten Rauschzustand“ „insbesondere als die inkriminierten Handlungen jeweils gesetzt wurden“ und vermisst solcherart eine (im Übrigen nicht beantragte [vgl Paragraph 310, Absatz 3, StPO]; ON 76 S 12) „Eventualfrage, in eventu Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 287, Absatz eins, in Beziehung auf Paragraphen 12, 15, 75, StGB“.
Demgegenüber verantwortete sich der Angeklagte nach seinen dazu ins Treffen geführten Angaben, wonach er (bei vorangegangener Alkoholabstinenz) schwer dem Alkohol verfallen sei und stets erhebliche Mengen Alkohol konsumiert habe („täglich ca 1 ½ Flaschen Rotwein und gelegentlich auch Whiskey“), gerade nicht konkret in Richtung Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit zufolge Vollrausches, bei dem infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit fehlt (Plöchl in WK2 StGB § 287 Rz 14, vgl RIS-Justiz RS0117447 [T13]).Demgegenüber verantwortete sich der Angeklagte nach seinen dazu ins Treffen geführten Angaben, wonach er (bei vorangegangener Alkoholabstinenz) schwer dem Alkohol verfallen sei und stets erhebliche Mengen Alkohol konsumiert habe („täglich ca 1 ½ Flaschen Rotwein und gelegentlich auch Whiskey“), gerade nicht konkret in Richtung Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit zufolge Vollrausches, bei dem infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit fehlt (Plöchl in WK2 StGB Paragraph 287, Rz 14, vergleiche RIS-Justiz RS0117447 [T13]).
Ebenso wenig zeigt die Rüge mit dem Hinweis auf die vage Aussage eines Zeugen, wonach der Angeklagte (dessen Zurechnungsunfähigkeit vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen im Übrigen verneint wurde; ON 60 S 51 ff) „immer getrunken“ habe, ein die Stellung einer Eventualfrage (§ 314 StPO) in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB indizierendes Tatsachensubstrat prozessordnungskonform auf (Lässig, WK-StPO § 314 Rz 2; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42).Ebenso wenig zeigt die Rüge mit dem Hinweis auf die vage Aussage eines Zeugen, wonach der Angeklagte (dessen Zurechnungsunfähigkeit vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen im Übrigen verneint wurde; ON 60 S 51 ff) „immer getrunken“ habe, ein die Stellung einer Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB indizierendes Tatsachensubstrat prozessordnungskonform auf (Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 2; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Da nur eine Ausfertigung der Beschwerdegründe zulässig ist, war auf eigene Beschwerdeausführungen des Angeklagten keine Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100152).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.