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Entscheidung 11 Os 52/19k×

Entscheidung 11 Os 52/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os52/19k

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herbert K***** wegen bedingter Entlassung, AZ 13 BE 218/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über dessen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Februar 2019, AZ 9 Bs 29/19m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mag. Herbert K***** ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Justizanstalt Graz-Karlau im Maßnahmenvollzug untergebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2019, AZ 13 BE 218/18g, wurde die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt und ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 19. Februar 2019 zu AZ 9 Bs 29/19m nicht Folge.

Der Untergebrachte begehrt (fristgerecht) die Erneuerung des Verfahrens und beantragt erneut die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Im Wesentlichen bringt er vor, entweder habe das Oberlandesgericht seine umfangreiche Beschwerde „vollkommen rechtswidrig negiert“ oder das Landesgericht habe sie ebenso rechtswidrig nicht vorgelegt, er sei bei seiner Anhörung nicht verhandlungsfähig gewesen und werde insgesamt zu Unrecht angehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt (RIS-Justiz RS0120049 [T3]). Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (neuerlich RIS-Justiz RS0120049; vergleiche auch RS0105689).

Der (überdies entgegen Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger unterschriebene) Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Da für unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war auch diesem Antrag des Untergebrachten nicht zu folgen.

Textnummer

E125328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00052.19K.0528.000

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190528_OGH0002_0110OS00052_19K0000_000