[4] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Y*****, die sich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts und der Haftgründe wendet, dabei aber die hiefür maßgeblichen Anfechtungskriterien völlig ignoriert.
[5] Sie erschöpft sich nämlich aufgrund eigener Beweiswerterwägungen in der Behauptung, aufgrund der vorliegenden – als widersprüchlich bezeichneten – Zeugenaussagen und der Angaben der in der Zwischenzeit vernommenen weiteren Beschuldigten sei die Annahme des dringenden Tatverdachts „nicht verständlich“. Der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verletzt worden, weil Wiederholungsgefahr nicht vorliege und „nicht nachvollziehbar“ bzw „unverständlich“ sei, warum Verdunkelungsgefahr angenommen werde. [5] Sie erschöpft sich nämlich aufgrund eigener Beweiswerterwägungen in der Behauptung, aufgrund der vorliegenden – als widersprüchlich bezeichneten – Zeugenaussagen und der Angaben der in der Zwischenzeit vernommenen weiteren Beschuldigten sei die Annahme des dringenden Tatverdachts „nicht verständlich“. Der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verletzt worden, weil Wiederholungsgefahr nicht vorliege und „nicht nachvollziehbar“ bzw „unverständlich“ sei, warum Verdunkelungsgefahr angenommen werde.
[6] Die Grundrechtsbeschwerde unterlässt jede Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Beschwerdegerichts (BS 3 f; RIS-Justiz RS0112012 vgl auch RS0119370), womit sie eine gesetzeskonforme Ausführung verfehlt. Sie benennt weder Begründungsmängel, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) noch kann sie Aktenbestandteile bezeichnen, die beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an jenen entscheidenden Tatsachen, die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegen, erwecken könnten (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO). [6] Die Grundrechtsbeschwerde unterlässt jede Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Beschwerdegerichts (BS 3 f; RIS-Justiz RS0112012 vergleiche auch RS0119370), womit sie eine gesetzeskonforme Ausführung verfehlt. Sie benennt weder Begründungsmängel, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) noch kann sie Aktenbestandteile bezeichnen, die beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an jenen entscheidenden Tatsachen, die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegen, erwecken könnten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO).
[7] Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185 [T2], RS0117806). Die die Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS 5) gänzlich ausblendende Argumentation, der Beschuldigte sei unbescholten, sozial integriert, Lehrling und lebe bei seinen Eltern, orientiert sich nicht an diesen Kriterien. [7] Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185 [T2], RS0117806). Die die Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS 5) gänzlich ausblendende Argumentation, der Beschuldigte sei unbescholten, sozial integriert, Lehrling und lebe bei seinen Eltern, orientiert sich nicht an diesen Kriterien.
[8] Gleiches gilt für den Einwand der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO), weil die Beschwerde eine Auseinandersetzung auch mit den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts (BS 6) vermissen lässt (RIS-Justiz RS0116422 [T1]). [8] Gleiches gilt für den Einwand der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, StPO), weil die Beschwerde eine Auseinandersetzung auch mit den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts (BS 6) vermissen lässt (RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
[9] Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, auf das Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr einzugehen (RIS-Justiz RS0061196).
[10] Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz wendet, ist sie unzulässig. § 1 Abs 1 GRBG setzt die Erschöpfung des Instanzenzugs voraus, weshalb Beschlüsse, gegen die der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) Beschwerde ergreifen kann, in diesem Umfang nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind. [10] Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz wendet, ist sie unzulässig. Paragraph eins, Absatz eins, GRBG setzt die Erschöpfung des Instanzenzugs voraus, weshalb Beschlüsse, gegen die der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) Beschwerde ergreifen kann, in diesem Umfang nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind.
[11] Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.