Entscheidung 11 Os 52/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Februar 2022, GZ 25 Hv 10/22z-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Februar 2022, GZ 25 Hv 10/22z-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zwischen März und Mai 2021 in W* bei zumindest 11 verschiedenen Begebenheiten mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er jeweils mit der am * 2008 geborenen, demnach zu den Tatzeitpunkten 13jährigen N* den Geschlechtsverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit Hinweisen auf – vom Erstgericht erörterte (US 7 ff) – Ungereimtheiten in den Aussagen des Opfers in Verbindung mit der spekulativen Behauptung, das Mädchen habe aus unerwiderter Liebe zum Angeklagten Rache üben wollen und ihn, dessen Angaben „jedenfalls glaubwürdiger“ als jene des Opfers seien, zu Unrecht belastet und habe sich vor ihren Freundinnen mit den „sexuellen Kontakten … brüsten“ wollen, keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Sie bekämpft bloß jenseits dieser dem Nichtigkeitsgrund immanenten Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit Hinweisen auf – vom Erstgericht erörterte (US 7 ff) – Ungereimtheiten in den Aussagen des Opfers in Verbindung mit der spekulativen Behauptung, das Mädchen habe aus unerwiderter Liebe zum Angeklagten Rache üben wollen und ihn, dessen Angaben „jedenfalls glaubwürdiger“ als jene des Opfers seien, zu Unrecht belastet und habe sich vor ihren Freundinnen mit den „sexuellen Kontakten … brüsten“ wollen, keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Sie bekämpft bloß jenseits dieser dem Nichtigkeitsgrund immanenten Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00052.22I.0614.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220614_OGH0002_0110OS00052_22I0000_000