Entscheidung 11 Os 52/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 30 Hv 23/23y des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. April 2023, AZ 18 Bs 90/23a, weiters über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 30 Hv 23/23y des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. April 2023, AZ 18 Bs 90/23a, weiters über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. März 2023, GZ 30 Hv 23/23y-7, mit welchem dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für „diese Beschwerdeerhebung“ ebenso zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0127077). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO). Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für „diese Beschwerdeerhebung“ ebenso zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00052.23S.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230524_OGH0002_0110OS00052_23S0000_000