Entgegen den unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5Entgegen den unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO eine undeutliche, unvollständige und unzureichende Begründung behauptenden Ausführungen der Beschwerde ist das Ersturteil mit keinem dieser formalen Begründungsmängel behaftet.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine undeutliche, unvollständige und unzureichende Begründung behauptenden Ausführungen der Beschwerde ist das Ersturteil mit keinem dieser formalen Begründungsmängel behaftet.
Die Feststellungen über den Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers bei der Tatausführung und das Vorpaßhalten auf der Straße während des Abtransportes der Beute und die übrigen die Tatbeteiligten betreffenden Urteilsannahmen sind klar und unmißverständlich:
Wenn das Erstgericht seine Feststellungen, abgesehen von den Einlassungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, insbesondere auf die hiemit im wesentlichen übereinstimmende Verantwortung des Angeklagten C (S. 203 - 205 d.A.) stützte und in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich bloß deshalb auf die Straße gestellt, damit er 'von dem Ganzen nichts wisse' (S. 207 d.A.), als unglaubwürdig und durch den Angeklagten C (S. 204 f. d. A.) widerlegt erachtete (S. 219 f. d.A.), kam es damit seiner Begründungspflicht in übereinstimmung mit den Denkgesetzen, der Lebenserfahrung sowie der Aktenlage nach und entsprach der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit und dem Erfordernis der gedrängten Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO).Wenn das Erstgericht seine Feststellungen, abgesehen von den Einlassungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, insbesondere auf die hiemit im wesentlichen übereinstimmende Verantwortung des Angeklagten C (S. 203 - 205 d.A.) stützte und in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich bloß deshalb auf die Straße gestellt, damit er 'von dem Ganzen nichts wisse' (S. 207 d.A.), als unglaubwürdig und durch den Angeklagten C (S. 204 f. d. A.) widerlegt erachtete (S. 219 f. d.A.), kam es damit seiner Begründungspflicht in übereinstimmung mit den Denkgesetzen, der Lebenserfahrung sowie der Aktenlage nach und entsprach der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit und dem Erfordernis der gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Daß das Erstgericht hiebei nicht zu allen, bei der Gesamtbeurteilung der Tatfrage nebensächlichen Details, insbesondere zu unbedeutenden Abweichungen in den Verantwortungen der Angeklagten in verschiedenen Verfahrensstadien Stellung nahm, stellt keinen formalen Begründungsmangel dar, und zwar weder in der Bedeutung einer von der Beschwerde behaupteten Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit noch auch einer unzureichenden Begründung.
Ob der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten B bereits in einem Gasthaus Werkzeuge zum Kauf angeboten hatte, ist angesichts seiner späteren Mitwirkung bei der Ausführung der Tat nicht entscheidungswesentlich. Die Urteilsfeststellung wieder, auch der Beschwerdeführer habe den Komplizen B aufgefordert, sich 'das Passende zu nehmen', beruht, entgegen dem Beschwerdeeinwand, auf der in diesem Punkt geständigen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers selbst (S. 29 und 207 unten d.A.).
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a den § 281 Abs. 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme seiner Mittäterschaft beim Diebstahl und macht insofern (wie auch zum Vorliegen einer der übrigen Beteiligungsformen des § 12 StGB) Feststellungsmängel, insbesondere zur Frage seines Bereicherungsvorsatzes, geltend.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, den Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme seiner Mittäterschaft beim Diebstahl und macht insofern (wie auch zum Vorliegen einer der übrigen Beteiligungsformen des Paragraph 12, StGB) Feststellungsmängel, insbesondere zur Frage seines Bereicherungsvorsatzes, geltend.
Diese Rechtsrüge ist unberechtigt und zum Teil, weil nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichend, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei, daß das Erstgericht, wie sich aus Urteilsspruch und Gründen ergibt, allen drei Angeklagten Gesellschaftsdiebstahl nach dem § 127 Abs. 2 Z. 1 StGB zurechnet (S. 212 f., 221) und sich auf ausreichende Tatsachenfeststellungen stützte.Diese Rechtsrüge ist unberechtigt und zum Teil, weil nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichend, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei, daß das Erstgericht, wie sich aus Urteilsspruch und Gründen ergibt, allen drei Angeklagten Gesellschaftsdiebstahl nach dem Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zurechnet (S. 212 f., 221) und sich auf ausreichende Tatsachenfeststellungen stützte.
Gesellschaftsdieb im Sinn dieser Gesetzesstelle ist nämlich sowohl jener, der durch typische Ausführungshandlungen am Diebstahl als (Mit-)Täter im Sinn des ersten Falles des § 12 StGB mitwirkt, als auch jener, der zur Tatzeit, am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, den typische Ausführungshandlungen vornehmenden weiteren Gesellschaftsdieb durch Beteiligungshandlungen im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB (vor allem als Aufpasser) unterstützt. Daß das festgestellte Verhalten des mit Bereicherungstendenz handelnden Beschwerdeführers, so die am Tator ergangene Aufforderung an den Beteiligten B, sich Passendes zu nehmen, und das Leisten von Vorpaßdiensten beim Abtransport der Beute aus den Räumlichkeiten des Dienstgebers subjektiv und objektiv zumindest einen die Tätigkeit der beiden anderen Täter am Tatort selbst und in dessen unmittelbaren Nähe fördernden sonstigen Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB darstellt, wie dies für den Begriff des Gesellschaftsdiebstahles ausreicht (vgl. die bei Leukauf-Steininger2, RN. 74, 76 und 77 zu § 127 StGB angeführten Entscheidungen), kann aber nicht bezweifelt werden. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Feststellungen über das Leisten von Aufpasserdienst negiert und sich auf seine vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung (S. 219 f.) beruft, bringt er den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzlichen Darstellung. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen noch weiter einzugehen.Gesellschaftsdieb im Sinn dieser Gesetzesstelle ist nämlich sowohl jener, der durch typische Ausführungshandlungen am Diebstahl als (Mit-)Täter im Sinn des ersten Falles des Paragraph 12, StGB mitwirkt, als auch jener, der zur Tatzeit, am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, den typische Ausführungshandlungen vornehmenden weiteren Gesellschaftsdieb durch Beteiligungshandlungen im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB (vor allem als Aufpasser) unterstützt. Daß das festgestellte Verhalten des mit Bereicherungstendenz handelnden Beschwerdeführers, so die am Tator ergangene Aufforderung an den Beteiligten B, sich Passendes zu nehmen, und das Leisten von Vorpaßdiensten beim Abtransport der Beute aus den Räumlichkeiten des Dienstgebers subjektiv und objektiv zumindest einen die Tätigkeit der beiden anderen Täter am Tatort selbst und in dessen unmittelbaren Nähe fördernden sonstigen Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB darstellt, wie dies für den Begriff des Gesellschaftsdiebstahles ausreicht vergleiche die bei Leukauf-Steininger2, RN. 74, 76 und 77 zu Paragraph 127, StGB angeführten Entscheidungen), kann aber nicht bezweifelt werden. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Feststellungen über das Leisten von Aufpasserdienst negiert und sich auf seine vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung (S. 219 f.) beruft, bringt er den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzlichen Darstellung. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen noch weiter einzugehen.
Gleiches gilt für die Negierung des vom Erstgericht angenommenen Bereicherungsvorsatzes. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers auf seine eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war. Denn dem Diebstahlstatbestand genügt sogar der Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB), einen Dritten und daher auch vor allem einen Tatbeteiligten unrechtmäßig zu bereichern. Daß auch ein solcher Vorsatz des Beschwerdeführers in Beziehung auf den Beteiligten B vorlag, geht aus den Urteilsannahmen eindeutig hervor. Aus den genannten Erwägungen war der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.Gleiches gilt für die Negierung des vom Erstgericht angenommenen Bereicherungsvorsatzes. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers auf seine eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war. Denn dem Diebstahlstatbestand genügt sogar der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), einen Dritten und daher auch vor allem einen Tatbeteiligten unrechtmäßig zu bereichern. Daß auch ein solcher Vorsatz des Beschwerdeführers in Beziehung auf den Beteiligten B vorlag, geht aus den Urteilsannahmen eindeutig hervor. Aus den genannten Erwägungen war der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten A nach dem § 128 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zur Qualifikation der Tat als Gesellschaftsdiebstahl hinzutretende weitere Qualifikation der Tat als Dienstdiebstahl und die einschlägigen - auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden - Vorstrafen, als mildernd das vor der Polizei abgelegte und zum Großteil auch in der Hauptverhandlung aufrechterhaltene Geständnis.Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten A nach dem Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zur Qualifikation der Tat als Gesellschaftsdiebstahl hinzutretende weitere Qualifikation der Tat als Dienstdiebstahl und die einschlägigen - auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden - Vorstrafen, als mildernd das vor der Polizei abgelegte und zum Großteil auch in der Hauptverhandlung aufrechterhaltene Geständnis.
Das Landesgericht erwog weiters, daß die Tatbegehung nach einer erst am 9.Jänner 1979 stattgefundenen Entlassung aus einer - allerdings nicht wegen eines Vermögensdeliktes verbüßten - Freiheitsstrafe Gewinnsucht des Angeklagten und seine Gleichgültigkeit rechtlichen Werten gegenüber aufzeige und gelangte zur Verhängung der genannten Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Von einer den Tatentschluß des Berufungswerbers in erheblichem Maß bestimmenden Einwirkung des Mitangeklagten C kann nach Lage des Falles nicht gesprochen werden, denn es war der Berufungswerber, der als erster durch übergabe von Nieten an B (s. S. 31 d.A.) den Boden für den Entschluß, auch Werkzeuge und Maschinen zu stehlen, bereitete. Dieser Umstand ist auch der weiteren Argumentation der Berufung entgegenzusetzen, daß dem Mitangeklagten B eine Verleitung durch die beiden anderen Täter zu Unrecht als mildernd zugerechnet worden sei, woraus sich implicite ein den Berufungswerber treffender korrespondierender Erschwerungsgrund ergebe.
Eine verlockende Gelegenheit kann beim Dienstdiebstahl keinen Milderungsgrund bilden. Gerade der in der Regel gegebene leichte Zugang des Täters zum Deliktsobjekt und die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit einer Abwehr gegen den diebischen Zugriff bewog den Gesetzgeber, Diebstähle dieser Art unter erhöhte Strafsanktion zu stellen (Dokumentation zum Strafgesetzbuch, S. 158). Von einem wesentlichen Beitrag des Berufungswerbers zur Wahrheitsfindung kann vorliegend gleichfalls nicht gesprochen werden: Schon bei Beginn der Erhebungen ruhte der Tatverdacht ausschließlich auf dem Angeklagten A, die gegen ihn sprechenden Beweismomente waren erdrückend (vgl. S. 20 d.A.).Eine verlockende Gelegenheit kann beim Dienstdiebstahl keinen Milderungsgrund bilden. Gerade der in der Regel gegebene leichte Zugang des Täters zum Deliktsobjekt und die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit einer Abwehr gegen den diebischen Zugriff bewog den Gesetzgeber, Diebstähle dieser Art unter erhöhte Strafsanktion zu stellen (Dokumentation zum Strafgesetzbuch, S. 158). Von einem wesentlichen Beitrag des Berufungswerbers zur Wahrheitsfindung kann vorliegend gleichfalls nicht gesprochen werden: Schon bei Beginn der Erhebungen ruhte der Tatverdacht ausschließlich auf dem Angeklagten A, die gegen ihn sprechenden Beweismomente waren erdrückend vergleiche S. 20 d.A.).
Der in der Berufung angestellte Vergleich mit den über die Mitangeklagten verhängten Strafen kann hier nicht zielführend sein, weil das Vorleben der drei Täter völlig verschieden gestaltet war. C war überhaupt unbescholten, B weist wohl zehn Vorstrafen auf, doch wurde er überwiegend nicht wegen Vermögensdelikten verurteilt (s. S. 103 d.A.). Hingegen finden sich unter den fünfzehn Vorstrafen des Berufungswerbers nicht weniger als acht wegen Vermögensdelikten (S. 101 d.A.).
Angesichts des Umstandes, daß auch der Berufungswerber den Komplizen B aufforderte, Werkzeuge und Maschinen zu stehlen, und beim Abtransport der Beute Aufpasserdienste leistete, kann auch nicht gesagt werden, daß er nur in geringem Maße an der Tatausführung beteiligt gewesen wäre.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind somit zutreffend. Sie wurden auch entsprechend ihrem Gewicht gewürdigt. Die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verfehlung des Angeklagten und dem Grad seines Verschuldens.
Der Berufung war somit Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzescnelle.