Der Nichtigkeitsbeschwerde kann Berechtigung nicht versagt werden. Die Feststellungen des Erstgerichtes erschöpfen sich in der Darstellung des äußeren Hergangs der Rauschtaten und in der Konstatierung einer vollen Berauschung des Angeklagten während der Verübung dieser Taten.
Auch für die Zurechnung einer Rauschtat als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 StGB. ist jedoch erforderlich, daß hinter der im Rausch verübten, sich dem äußeren Geschehen nach als Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender - wenngleich der Willensbildung eines nicht volltrunkenen Täters nicht gleichzusetzender - Wille des Berauschten steht, einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeizuführen; es sind daher Feststellungen zur subjektiven Tatseite unumgänglich (vgl. SSt. 47/35, SSt. 38/58; EvBl. 1980/183 u.a.m.).Auch für die Zurechnung einer Rauschtat als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, StGB. ist jedoch erforderlich, daß hinter der im Rausch verübten, sich dem äußeren Geschehen nach als Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender - wenngleich der Willensbildung eines nicht volltrunkenen Täters nicht gleichzusetzender - Wille des Berauschten steht, einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeizuführen; es sind daher Feststellungen zur subjektiven Tatseite unumgänglich vergleiche SSt. 47/35, SSt. 38/58; EvBl. 1980/183 u.a.m.).
Feststellungen darüber, ob die Willensbildung des Angeklagten dahin ging, die Polizeibeamten zu verletzen oder zu mißhandeln (§ 83 Abs. 1 oder 2 StGB.) und die Tür des Funkstreifenwagens zu beschädigen (§ 125 StGB.), mangeln - wie die Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis mit Recht aufzeigt - dem erstgerichtlichen Urteil - jedenfalls in den Entscheidungsgründen - zu Gänze.Feststellungen darüber, ob die Willensbildung des Angeklagten dahin ging, die Polizeibeamten zu verletzen oder zu mißhandeln (Paragraph 83, Absatz eins, oder 2 StGB.) und die Tür des Funkstreifenwagens zu beschädigen (Paragraph 125, StGB.), mangeln - wie die Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis mit Recht aufzeigt - dem erstgerichtlichen Urteil - jedenfalls in den Entscheidungsgründen - zu Gänze.
Selbst wenn man die Verwendung des Eigenschaftswortes 'vorsätzliche' im Punkt 2 des Urteilsspruches als eine derartige Feststellung in bezug auf die Körperverletzungen interpretiert, wäre ein Begründungsmangel gegeben, weil das Erstgericht - was die Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls releviert - nicht darlegt, aus welchen Beweisergebnissen es diese Konstatierung ableitete. Schon aus diesen Erwägungen war es unumgänglich, den erstgerichtlichen Schuldspruch zu kassieren (§ 285 e StPO.), ohne daß auf die (mit der herrschenden Judikatur allerdings nicht zu vereinbarenden) weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde näher einzugehen war.Selbst wenn man die Verwendung des Eigenschaftswortes 'vorsätzliche' im Punkt 2 des Urteilsspruches als eine derartige Feststellung in bezug auf die Körperverletzungen interpretiert, wäre ein Begründungsmangel gegeben, weil das Erstgericht - was die Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls releviert - nicht darlegt, aus welchen Beweisergebnissen es diese Konstatierung ableitete. Schon aus diesen Erwägungen war es unumgänglich, den erstgerichtlichen Schuldspruch zu kassieren (Paragraph 285, e StPO.), ohne daß auf die (mit der herrschenden Judikatur allerdings nicht zu vereinbarenden) weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde näher einzugehen war.
Im Hinblick darauf, daß - schon nach dem Urteilstenor - die unter 1. und 2. des Urteilssatzes bezeichneten Grundtatbestände in Idealkonkurrenz begangen wurden, war die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im gesamten Umfang erforderlich. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.